Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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J. bei frischem Fleisch einschließlich Gefrierfleisch:
. für ein Kilogramm Fleisch mit Ausnahme
von Pferdefleisch
2. für ein Pferd oder ein anderes Tier des
Einhufergeschlechtes (Esel, Maultier, Maul—
esel) 18.00,
3. bei zubereitetem Fleisch:
1. für Därme für jedes Kilogramm 0,035,
2. für Speck und Fett 0,10 ,
3. für sonstiges zubereitetes Fleisch für jedes
Kilogramm 04,10 ,
jedoch sind für Tärme und sonstiges zu—
bereitetes Fleisch mindestens 25508,
ür jede Untersuchung zu erheben.
Bei nicht gleichartigen Sendungen (8 12, Abs. 3, der Aus—
ührungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesez vom
3. Junĩ 1900 oder wenn im Falle der Beanstandung einer
Stichvrobe die Untersuchung in Bezug auf den Beanstan—
dungsgrund an der ganzen gleichartigen Sendung aus—
geführt wird, (ß 12, Abs. J„, ebenda) find die unter 3, 1-54
estgesetzten Gebühren in doppelter Höhe zu entrichten,
Centimesbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch
z teilbare Zahl nach oben abzurunden.
84.
Die Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen be—
ragen:
a) für ein ganzes Schwein oder ein Wild—
schwein oder die Hälfte eines solchen 3.— Fr.
b) für einzelne Fleischstücke für ein Kilogramm 0.06,
mindestens aber 1.250 Fr. für jede Sendung.
Für die Hilfeleistung der Trichinenbeschauer bei der
Finnenschau sind besondere Gebühren nicht zu erheben.
Findet lediglich eine Trichinenschau statt, so erhöhen
sich die unter a) und b) festgesetzten Beträge um das
Doppelte.
8 5.
Unbeschadet der nach Maßgabe des 86 zur Erhebung
gelangenden Gebühren betragen die Gebühren für die
hemische Untersuchung vbon zubereitetem Fleisch, ausge—
nommen Fette 0,15 Fr.
ür die chemische Untersuchung von zubereitetem
Fett einschließlich der Vorprüfung 0,04 ,
sür jedes Kilogranim einer gleichartigen Sendung (8 12,
Abs. 3, der Ausführungsbestimmungen 0DV).
Jedoch beträgt die Mindestgebühr bei der chemischen
Untersuchung von Fleisch und Fetten 20.— Fr. für jede
einzelne Sendung. Bei nicht gleichartigen Sendungen, oder
wenn im Falle der Beanstandung einer Stichprobe die
Untersuchung in Bezug auf den Beanstandungsgrund an
der ganzen gleichartigen Sendung vorgenommen wird (8 12,
Abs. 4, der Nusführungsbestimmungen D) sind die doppelten
Bebühren zu entrichten.
Centimesbeträge bei der Endsumme sind auf eine durch
jteilbare Zahl nach oben abzurunden.
86.
Für die biologische oder chemische Untersuchung von zu—
zereitetem Fleische auf das Vorhandensein von Pferde—
fleisch (K16 der Anlage a, 8 14, Abs. 2, unter à der Aus—
führüngsbestimmungen D) wird, wenn der Verdacht durch
die Unkersuchung bestätigt wird, eine Gebühr von 1.— Fr.
für jedes Kilogramm der Sendung erhoben. Unter der
zleichen Bedingung ist:
1. für die Untersuchung von Schinken in Postsendungen
bis zu 3 Stück, von anderen Postsendungen zubereiteten
Fleisches im Gewicht bis zu 3 Kilogramm, von Speck
und Därmen, desgl. von frischem Fleische auf die
Anwesenheit der im 85, Nr. 83, der Ausführungs—
bestimmungen D genannten Stoffe (8 14, Abs. 2, unter
b, 8 13, Abs. 2, der Ausführungsbestimmungen D),
für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette
bei Postsendungen und bei Warenproben im Gewichte
bis zu 83 Kilogramm, (8 15, Abs. 4, der Ausführungs—
bestimmungen D), eine Gebühr von 6,40 Fr. für jedes
Kilogramm der Sendung zu entrichten.
Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung auf das
Vorhandensein von Pferdefleisch 7äö,— Fr., bei den übrigen
im Abs. 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Untersuchungen
10,- Fr. für jede Sendung.
Für die im Abs. 1 unter Rr. 2 bezeichneten Fettsendungen
verden im Falle der Gebührenerhebung nach vorstehenden
Pyrhriften die regelmäßigen Gebühren nach 8 5 nicht er—
zoben.
Saarbrücken, den 3. Juli 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission,
beduftragt mit den Angelegenheiten der
Volkswohlfahrt und Landwirtschaft:
gez.; Koßmann.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
226 Bekanntmachung.
In Anwendung des Ministerialerlasses vom 24. Februar
1900 — IIad 480 — habe ich dem Forstgehilfen Jericho zu
Herrensohr und dem Forstgehilfen Eisvogel zu Saarbrücken2
die aushilfsweise Ausübung des Jest und Jagdschutzes
auf dem Gemeindebanne Dudweiler übertragen.
Saarbrücken, den 16. Juli 1926.—
Nr. J. 4912. Der Landrat: Dr. Vogeler.

227 Viehseuchenpolizeiliche Auordnung
In den Gehöften des Johann Brach-Thiel des Nikolaus
Thiel-Greff des Peter Brach-Thiel, des Johann Nikles,
Haus Nr. 62, des Michel Bur, Haus Nr. 25 und des Michel
Brosius, Haus Nr. 80, sämtlich in Auersmacher sowie
unter der gemeinsamen Schafherde in Auersmacher nach
amtstierärztlicher Feststellung die Maul- und Klauenseuches
ansgebrochen. Ueber die Gehöfte wurde die Sperre ver—
zängt. Der ganze Ort Auersmacher wird zum Sperr—
bezirk erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre. Die Verwendung des Rind—
diehs aüs unverseuchten Gehöften zu Fauhrzwecken im Ort
und Gemeindebanne ist nicht gestattet.
Für die verseuchten Gehöste und für den Sperrbezirk
inden die Vorschriften meiner piehenn onhe gen An⸗
»rdnung vom 10. Dezember 1919, J. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbruͤcken, den 16. Juli 1926. «“
Nr. J. 5056. Der Landrat: Dr. Vogeler.

228 Viehsenchenpolizeiliche Anordnung
In dem Gehöfte des Jakob Altmeyer in Vüttlingen,
döllnerstraße 43, ist nach amtstierärztlicher Jestellung
die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. eber das
vehöft wurde die Sperre verhängt. Die Köllnerstraße wird
zum Sperrbezirk, der übrige Teil des Ortes Püttlingen
zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöftssperre. Die Benutzung von Rinder—⸗
Jespannen im Sperrbezirk ist untersagt; doch ist die Ver—⸗
vendung des Rindviehs aus unverseuchten Gehöften außer—
halb des Sperrbezirkes zu Fuhrzwecken im Ort und Ge—
meindebanne gestattet.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirb
inden die Vorschriften meiner viehpolizeilichen Anordnung
»om 10. Dezember 1919 J1. 7152 — Kreisblatt Seite 254 —
finngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 15. Juli 1926.
Nr. 1 5032 Der Landrat: Vogeler

29 Bekanntmachung
Meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 18. Juni
. Is. — Nr. J 4218 — Kreisblatt Nr. 233, Seite 73, wird
»ahin abgeändert, daß die Köllnerstraße in Püttlingen
zum Sperrbezirk und der übrige Teil des Ortes zum Be—
bachtungsgebiet erklärt wird.
Die Anordnung betr. die Alleestraße in Neudorf bleibt
hestehen.
Saarbrücken, den 15. Juli 1926
Tgb.Nr. J1 4218,4279. Der Landrat: Vogeler

330 Bekanntmachung
Der Wahlausschuß für die Bürgermeisterei Ludweiler hat
nach Prüfung der Wahlverhandlungen in seiner heutigen
Sitzung festgestellt, daß die nachgenannten Herren als Mit—
zlieder zum Gemeinderat gewählt worden sind:
Gemeinde Ludweiler
Wahlvorschlag 1 (80ommunisten)
1. Becker Ernst, Gemeindevorsteher, Nr. 392,
2. Ulrich Karl, Bergmann, Nr. 72,
Meyer Wilhelm, Bergmann, Neue Ansiedelung Nr. 12
Reinhard Philipp, Redakteur, Nr. 137,
Guillaume Wilhelm, Pensionär, Nr. 204,
Ulrich Conrad sen., Pensivnär, Nr. 10,
Maul Heinrich, Bergmann, Alte Ansiedelung Nr. 22,
Rennollet Philipp, Bergmann, Nr. 376,
Bonner Peter, Bergmann, Alte Ansiedelung Nr. 9,
10. Klos-Stähly Katharina, Hausfrau Rr. 80
            
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