rsciagen aufgeführten Personen lauten, sind un—
ültig.
—* amtlich hergestellten Stimmzettel werden im Wahl—
raum ausgelegt, Andere Stimmzettel dürfen im Wahlraum
veder ausgelegt noch verteilt werden.
Püttlingen-Saar, den 3. Juli 1926.
Ter Wahlkommissar:
Georg, Bürgermeister.
204 Zagdverpachtung.
Der mit dem Bauunternehmer Louis Arend in Saar—
brücken abgeschlossene Jagdpachtvertrag für die Gemeinde—
sagd Bliesransbach liegt vom 8. Julin d. Is. ab 14 Tage
lang in der Wohnung des unterzeichneten Jagdvorstehers
zur Einsicht der Jagdgenossen offen. Jeder Jagdgenosse kann
vährend der Auslegungsfrist beim Kreisausschuß in Saar—
brücken gegen den Pachtvertrag Einspruch erheben.
Bliesransbach, den 30. Juni 1926.
Der Jagdvorsteher:
Bender.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In den Gehöften von Paul Walle in Ludweiler, Peter
Buchleitner und Lorxenz Hayo in Großrosseln sowie von
Nichel Klein und Witwe Sauter in Lauterbach, ist nach
amtstierärztlicher Feststellung die Maul- und Klauenseuchéè
zusgebrochen. Ueber die Gehöfte wurde die Sperre ver—
hängt. Von der Bildung von Sperrbezirken wird ab—
gesehen, dagegen wird für Lauterbach ein Beobachtungsgebiet
gjebildet, daß die Hauptstraße von der Einmuͤndung der
Dhitteler Straße bis zum Orisausgang nach Karlingeñ um—
taßt.
—2105
Für die verseuchten Gehöfte und für den Beobachtungs—
bezirt finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung vom 10. Dezember 1919 1. 7152, Kreis—
blatt Seite 204, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 2. Juli 1926
DTer Landrat
I. 4675 Vogeler
206
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gemeindestierstall zu Auersmacher ist nach amts—
tierärztlicher Feststellung die Maul- und Klauenfeuche aus—
gebrochen. Ueber den Stierstall wird die Sperre verhängt.
Ter ganze Ort Auersmacher wird zum Sperrbezirk erklärt,
ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine des Sperrbezirks
unterliegen der Gehöstssperre; doch ist die Verwendung
des Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken
im Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen. darf
das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher schrift⸗
licher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung
eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Beobachtungsbezirk
sfinden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizei—
lichen Anordnung vom 10. Dezember 1919 J. 7152, Kreisblatt
Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 5. Juli 1926
Der Landrat
J. 4746 Vogeler
Saarbrücken, den 7. Juli 1926.
Der Landrat: Dr. Vogeler.