Beginn
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Gültigkeit
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Nr.
Name, Stand und Wohnort
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Tag Mon. Jahr
Plöger Wilhelm, technischer Bauamtsassistent, Völklingen
Pfeilstücker Heinrich, Kaufmann, Sulzbach..
Braun Eugen, Grübenschmied, Wahlschied.
Schultes Josef, Sparkassendirektor, Völklingen.
Baltes Ferdinand, Kaufmann, Quierschied.
swen Johann, Lehrer, Etzenhofen.
Ztuhlsatz Heinrich, Bergmann, Buchenschachen.
Taenzer Arno, Forstlehrling, Karlsbrunn.
Kirsch Johann, Metzgermeister, Fechingen.
8
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185 Bekanntmachung.
Zum Fleisch⸗ und Trichinenbeschauer für den Beschau—
bhezirk Holz in der Bürgermeisterei Heusweiler ist der
Bergmauͤn Wilhelm Theis in Holz bestellt worden.
Saarbrücken, den 15. Dezember 19258. 34
J. 7178. Der Landrat: Vogeler.
187 Nachtrag ·
zur Fischerei⸗Polizeiverorduung vom 30. 9. 1924
Weröffentlicht im Amtsblatt 1924 Seite 426).
8 7 wird' mit gZustimming des Verwaltungsausschusses
urch folgenden Rbfatz exganzt:
„Verboten ist der Gebrauch von Fackeln und sonstigen
Zeleuchtungsmitteln beim Fischen und Krebsen.“
Zaarbrücken den 17. November 1925.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten:
gez.: J. Lambert.
196
Bekanntmachung
betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
zetr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf von
Brot, Nr. 48 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt Nr. 8,
5. 26), wird folgendes desinmemi:
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf
on vom 29. Oktober 1925 (Amtsblatt S. 419) wird
rufgehoben.
98 Verfügung
betr. die Personenstandsausnahme
besteuerung.
(1) Auf Grund des 8 20, Abs. 3 der Verordnung vom
. Bezember 1923 betr. die Einkommensbesteuerung kann auf
ie im 819 a. a. O. vorgesehene Personenstandsgaufnahme
erzichtet werden, wenn die Fortschreibung des Personen-—
tandes durch eine Gemeindeverwaltung die für die Auf—
I des Personenxyerzeichnisses erforderlichen Angaben
nthält.
(11) Die Direktioz der Finanzen und Forsten wird er—
naͤchtigt, beim Vorliegen der Boraussetßzungen nach Abs. 1
die zum Verzichte; auf die Personenstandsaufnahme er——
orderliche Genehmigung zu erteilen.
Saärbrücken, den 26. November 1925.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen und Forsten:
gez. G. W. Stephens.
82. &
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl und
Roͤggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von 0.85
Franken für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im' Sinne dieser Bestimmuͤng gilt das
Weizeneinheitsmehl, das 800 Zusatz von Roggen-, Reis—
»der Gerstenmehl enthält. 38
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender Liicng
unicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Qualitä
zunächststehende, bessere Bröt, das in der Brotverkaufs⸗
relle vorhanden ist. 84 e
Diese Bekanntmachung tritt am Montag, den 21. Dezember
1925 in Kraft.
Saarbrücken, den 18. Degember 1925.
Der Präsident der Regierungskommission
als Regierungskommissar für Handel und Gewerbe:
l. 8024. gez. V. Rault, Staatsrat.
Saarbrücken, den 30. Dezember 1925.
Der Landrat: Dr. Vogeler.