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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
jür den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
renegnugedee nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
ßebr. Hofer AG., Saarbrücken Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrüũcken.)
Nr. 4
Samstag,
28. Februar 1925. 51. Jahrg.
Inhalt:
Gebührenordnung des Kreibauamtes (S. 11). — Ter⸗ die Regelung des Wochenmarktverkehrs in der Gemeinde
minkalender März 1925 (S. 12). — Polizeiverordnung betr. Holz (S. 13).
22)
Vekanmmachung
Der Kreisausschuß hat in seiner Sitzung vom 7. Februar
1925 beschlossen, für die baupolizeiliche Inanspruchnahme
des Kreisbauamtes Gebühren nach folgender Gebühren—
ordnung zu erheben.
eines fruchtlos verlaufenen Rohbauabnahmetermins, die
dälfte der Mindestsätze des 8 1 unter 1. bis 3.
Für jede gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner Bau—
arbeiten und Bauteile, sowie für jede Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahmetermins,
zwei Fünftel der Mindgiete des 8 1 unter 1. bis 3.
Die Gebühren sind am Schlusse eines jeden Rechnungs—
ahres zu entrichten. 88
5.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1925 in
straft.
Zaarbrücken, den 7. Februar 1925.
Namens des Kreisausschusses.
Der Vorsitzende: Dr. Vogeler, Landrat.
Bekanntmachung
Der Kreisausschuß hat in seiner Sitzung vom 7. Februar
925 beschlossen, für die Inanspruchnahme des Kreisbau—
imtes seitens der Gemeinde bei Ausführung von Gemeinde—
»auten ab 1. Januar 1925 Gebühren nach folgender Ge—
ührenordnung zu erheben:
l. Für Vorentwurf, Entwurf, Veranschlagung, Werkzeich—
nungen, Leitung, Abnahme und Abrechnung:
a) bei Neubauten im Betrage von über 2530000 Fr.
— 5003;
b) bei Reubauten im Betrage von über 125000 bis
250 000 Fr. — 6050;
c) bei Neubauten im Betrage von über 50000 bis
125 000 Fr. — 700;
d) bei Neubauten im Betrage von über 5000 bis
50 000 Fr. — 800;
e) sonst und bei Reparaturbauten jeder Art — 10060.
2. Für Anfertigung des Vorentwurfes, Entwurfes und
Kostenanschlages ohne Ausführung — 40 Hundertstel
der Sätze unter 1.
Für örtliche Revision und demnächstige Abrechnung
von Bauten ohne Veranschlagung und ohne Leitung
— 40 Hundertstel der Sätze unter 1.
Für Revisionen und Festsetzung von Baurechnungen
jeder Art — 30 Hundertstel der Sätze unter1
Zaarbrücken, den 7. Februar 1925.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsißende: Dr. Vodeler, Landrat
81.
Für die Prüfung und Beaufsichtigung von Neubauten,
Umbauten und anderen baulichen Herstellungen:
. Beim Neubau von Gebäuden mit Ausnahme der unter
A
anlagen, für 100 Kbm. Rauminhalt 6.00 Franken,
jedoch mindestens 60. 00 d
Beim Neubau von Gebäuden untergeordneter Art, z. B.
Stallgebäuden, Waschhäusern, Scheunen, Schuppen, Ge—
wächshäusern, Kegelbahnen, Verbindungshallen, hallen—
artigen Gebäuden einfachster Bauart und dergl.
für 100 Kbm. Rauminhalt 4.00 Franken,
jedoch mindestens 30.00.,
Bei Um- und Erweiterungsbauten dieselben Einheits—
und Mindestsätze wie zu J. und 2., mit der Maßgabe,
daß bei der Berechnung nur diejenigen Räume zugrunde
zgelegt werden, um deren Neuanlage oder Umgestaltung
es sich handelt.
Bei allen sonstigen baulichen Herstellungen, auch
Brunnen, Abortgruben und Dungstätten sowie Ein—
friedigungen 20.00 Franken.
Die im 8 1 unter 1. und 2. festgesetzten Gebühren
und Mindestsätze werden bei Kleinbauten im Sinne der
hestimmungen des 8 54 der Bauordnung vom 1. 2.
1912 nur zu zwei Drittel erhoben, iedoch mindestens
20.90 Franken.
Gebührenfrei ist die Genehmigung der Anlegung und
Umänderung von Heiz- und Kochsfen, von Asch- und
Müllbehältern, Gartenhäuschen ohne Feuerstätten, Garten—
lauben und von Baubuden nebst zugehörigen Aborten.
Gebührenfrei sind ferner die Bauten des Staates einschl.
derjenigen Bauten, bei denen der Staat mit Beihilfen
eteiliagt ist
J
8 2.
Der Rauminhalt der Gebäude wird durch Vervielfälti—
gung der für die Bebauung in Aussicht genommenen
Brundflächen mit der Höhe von der Kellersohle, oder
vo ein Keller nicht vorhanden ist, von Unterkante Fuß—
boden des Erdgeschosses bis zur Oberkante des Hauptge—
imses gemessen, festgestellt. Für die oberhalb des Haäupt—
gesimses liegenden Gebäudeteile, sofern sie Wohnräume
enthalten, wird ein mittleres Höhenmaß angenommen. Bal—
one und Erker werden nicht berechnet. Bei selbständigen
telleranlagen ist die Höhe von der Kellersohle bis zur
Erdoberfläche maßgebend.
Die über ein volles Hundert überschießenden Kubikmeter
verden, falls ihre Zahl weniger als 50 beträgt, unbe—
rücksichtigt gelasfsen, wenn ihre Zahl 50 und mehr be—
räagt. werden sie für ein volles Hündert gerechnet
83.
Außer den Sätzen des 8 1 werden erhoben:
Jür Nachtragsprojekte, welche von den genehmigten
Projekten wefentlich abweichen, die Hälfte der Min—
destsätze des 81 unter 1. bis 3.
ür iede gesonderte Rohbauabnahme einzelner Bau—
trheiten und Bauteile, sowie für iede Wiederholundg
Gemeinde-Einnehmer! Finanzämter!
Das neue, von der Regierungskommission vorgeschriebene
Formular zur Niederschlagung von Steuern
ist vorrätig in der Buchdruckerei
Gebr. Hofer A.G., Völllingen
und kann sofort geliefert werden.