813.
Auf dem Marktplatz in Friedrichsthal und Bildstock ist der
zewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen des Wochenmarkt⸗
erkehrs an den Markttagen vor 11 Uhr vormittags verboten.
814.
Außerhalb des Marktplatzes in Friedrichsthal und Bildstock
st der gewerbsmäßige, Einkauf von Gegenständen des
Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb in die Gemeinde
Friedrichsthal dhrgeht werden, Dienstags und Donnerstags
dor 12 Uhr mittags verboten.
8 15.
Selbsterzeuger, die den Wochenmarkt mit ihren Erzeug⸗
uiffen besuchen, haben sich, damit der Verbraucher ohne
veiteres ersehen kann, ob er unmittelbar vom Erzeuger
auft, von der Kaiserstraße aus gesehen rechts, Händler
dagegen links aufzustellen. z8
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Poli⸗
keiverordnung werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen
Zeftimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß
7145. Abfel, Ziffer 6 der Reichsgewerbeordnung, mit
veldstrafe bis zu 30 Fr. oder im Unvermögensfalle mit
daft bis zu 8 Tagen bestrafti,
Die Polizeiverordnung vom 29. August 1914, betref⸗
end Regelung des Martiverters. wird hiermit aufgehoden.
Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das
die Verkuͤndigung euthaltende Saarbrücker Kreisblatt aus—
egehen worden ist.
Friedrichssthal. den 6. November 1925.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Kondruhn.
181 Gebührenordnung
iber Marktstandsgeld für die Benutzung der Marktplätze
der Gemeinde Friedrichsthal.
Auf Grund des Gesetzes vom 26. 4. 1872 (G. S. S. 513),
ibgeändert durch die Verordnung der Regierungskomission
des Saargebietes vom 13. 7. 1921 (Amtsbl. S. 105) wird
var Jee Gemeinde Friedrichsthal folgende Gebührenordnung
erlassen:
Es werden erhoben:
gFür eine Hotte, einen Sach, Korb oder ähnlichen
Gegenstand für den Tag 0.50 Fr.
. Für einen Tisch oder Stand, bezw. für einen Platz
se qm 0.50 Fr.
Für Waren, welche entweder frei oder in Gefäßen
zewöhnlich mit einer Hand getragen werden, 1.— Fr.
Für einen Tisch oder Stand mit —XX je g
— Fr.
3. Für einen Tisch oder Stand mit Fleisch, Fett und
Wurstwaren je qm * 2.— Fr.
Bruchteile von qm werden derart berechnet,
daß für jede angefangene 0.20 qm “, der vor⸗
stehend festgesetzten Gebühren zu entrichten sind.
6. Für einen zweirädrigen Handkarren oder Dandwogen
— Fr.
7. Für einen Wagen (Einspänner) mit Gemüse, Kar—
koffeln, Obst, Heu, Skroh und dergleichen, sosern der
Verkauf unmitlelbar von dem Wagen erfolgt, 3.— Fr.
8. Desgleichen für ein Lastauto 6.— FIr.
9. Desgleichen für einen Zweispänner 5.-2 Fr.
töl Für“ ein Kalb, Schaf, Schwein, einen Hammel, eine
Ziege pro Stück 0. 50 Fr.
11. Für Federvieh, lebend oder geschlachtet, für ein
Kuninchen oder dergleichen je Stück 9. 25 Fr.
Für den Marktplatz Bildst o ck ermäßigen sich die Sätze
ür Wagen und Auto um !/,.
Allgemeines.
Bei Berechnung der Gebühren wird der Tag als un—
erisbare Einheit behandelt, Bruchteile desselben werden
ziso als volle Tage berechnet, gleichviel wielange die Be—
tühßung des Platzes gedauert hat. Sämtliche vorstehend
estgesetzten Gebühren sind an den Marktaufsichtsbeamten
gegen Empfangsbescheinigung zu zahlen. Die in der Ord⸗
iung festgesetzten Sätze gelten als Mindestsätze.
Diese Gebuͤhrenordnung tritt 3 Tage nach dem Tage
der Verkündiguüng im Kreisblatt in Kraft.
Friedrichsthal, den 25. August 1925.
Der Bürgermeister:
Kondruhn.
Genehmigt durch Beschluß des Verwaltungsausschusses
vom 14. 15. 25. J. Nr. 8. 253/25.
Scarbrücken, den 16. Dezember 1925.
Der VLandrat:
Dr. Bogeler.