Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

B

. den Unterschied zwischen dem Beschlag warmblütiger
und kaltblütiger Pferde,
die Hufpflege, insbesondere auch die Pflege des Hufes
und die Berichtigung fehlerhafter Stellungen bei den
Fohlen, sowie die wichtigsten Hufkrankheiten, soweit
der Beschlag in Frage kommt,
den Klauenbeschlag und die Klauenpflege,
die Kenntnisse des Wertes, der Beschaffung, Aufbe—
wahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Roh—
naterialien sowie der Kennzeichen ihrer guten und
chlechten Beschaffenheit,
die Kenntnis der erforderlichen Schmiedeeinrichtungen,
Beräte und Werkzeuge,
die Mittel, die bei widerspenstigen Einhufern und
Rindern, die sich nicht beschlagen lassen wollen, anzu—
venden und die als gefährlich zu vermeiden sind,
10. Die Haftpflicht des Vhnides.
Ueber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis aus—
zustellen, aus dem hervorgehen muß, ob die Prüfung
hestanden, gut bestanden oder sehr gut bestanden ist. TDem
Zeugnis ist folgende Fassung zu geben:
Der aus .. geb.
zu, Kreis (Bezirkh hat . . c.
dor dem unterzeichneten Prüfungsausschuß die durch das
Besetznn. vorgeschriebene Prüfung zum
Nachweis der Befähigung zum Betriebe des Huibeschlag—
gewerbes miiiit beltanden.
Ueber das Ergebnis der Prüfung ist eine Verhandlungs—
niederschrift auszunehmen. Diese muß eine Abschrift des
II enthalten und ist von dem Prüfungsausschuß zu
dollziehen.
Taͤe Niederschrift ist dem Mitgliede der Regierungs—
ommission für die Angelegenheiten der Landwirtschaft
einzureichen und bei der Abteilung Landwirtschaft auf⸗—
zubewahren.
Der Abteilung Handel und Gewerbe der Regierungs—
wmmission sind die Ergebnige der Prüfung mitzuteilen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Ent—
chädigungen, und zwar, soweit sie Staatsbeamte sind, nach
den Vorschriften über die Reisekostenentschädigung der Be—
imten, im übrigen nach den Vorschriften über die Ent—
iung der Mitglieder der landwirtschaftlichen Aus—
schüsse. Dae Fuaine der Mitglieder zu 1 und 5 ge—
schieht aus staatlichen Mitteln; die uͤbrigen Mitglieder sind
zon dem zur Unterhaltung der Anstalt Verpflichteten zu
entschädigen.

812.
Die Verordnung betr. die Prüfung der Hufschmiede vom
31. Oktober 1923 (Amtsblatt S. 240) und die Prüfungs—
»rdnung für Hufschmiede vom 22. November 1923 (Amtsblatt
5. 254) sowie alle sonst entgegenstehenden Bestimmungen
werden außer Kraft gesetzt.
Saarbrücten, den 9. Oktober 1925.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
rez. V. Ra ult, Staatsrat.

Bekanntmachung
betr. Höchstpreis für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
detreffend die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf
oon Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt Nr. 3.
Seite 26) wird folgendes shmur
Die Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für den Ver—
kauf von Brot vom 8. Oktober 1925 (Amtsblatt Seite 392)
wird aufgehoben. 832
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl oder
Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von 0.80 Fr.
für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt das
Weizeneinheitsmehl, das 8 0 Zusatz von Roggen⸗-. Reis—
Ider Gerstenmehl enthält

83.
Ist in einer Verkaufsstelle Brot vorstehender Mischung
aicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Qualität
zunächst stehende, bessere Brot. das in der Brotverkaufsstelle
horhanden ist.

84.
Diese Bekanntmachung tritt am Montag, den 2. November
925, in Kraft.
Saarbrücken, den 29. Oktober 1925.
Der Präsident der Regierungskommission.
Als Regierungskommissar für Handel und Gewerbe
gez. V. Mault. Staatsrat.

E Bekanntmachung
hetr. Ladenschluß innerhalb des Bürgermsistereibezirkes
Sulzbach.
Nachdem sich mehr als zwei Drittel der bei der Abstim—
nung beteiligt gewesenen Geschäftsinhaber in ordnungs—
näßig erfolgtem Feststellungsverfahren in Gemäßheit des
139f, Abs. 1, G.O., für Einführung des Siebenuhr—
'adenschlusses erklärt haben, wird hiermit angeordnet, daß
alle offenen Verkaufsstellen innerhalb des Bürgermeisterei—
dezirkes Sulzbach ab 7 Uhr abends für den geschäftlichen
Verkehr geschlossen sein müssen.
Saarbrücken, den 23. Ottober 1925.
Regierungskommission des Saargebietes,
Abteilung Handel und Gewerbe.
.6819. gez. Dr. Tils

60 Vekanuntmachung
betr. Ladenschluß innerhalb des Bürgermeistereibezirks
Friedrichsthal.
Nachdem sich mehr als zwei Drittel der bei der Ab—
timmung beteiligt gewesenen Geschäftsinhaber in ordnungs—
näßig erfolgtem Feststellungsverfahren in Gemäßheit des
139 f, Abs. 1 G.⸗O., füur Einführung des Siebenuhr—
adenschlusses erklärt haben, wird hiermit angeordnet, daß
ille offene Verkaufsstellen innerhalb des Bürgermeisterei—
zezirkes Friedrichssthal ab 7 Uhr abends für den geschäft—
ichen Verkehr geschlossen sein müssen.
Saarbrücken, den 28. Oktober 1928.
Regierungskommission des Saargebietes,
68922 Abteilung Handel und Gewerbe.

61 Bekanntmachung.
Die Herren Wilhelm Köst und Heinz Rühl in Güdingen,
BZühlerstraße 80, beabsichtigen auf ihrem Gelände in der
ßemarkung Güdingen, Flur 1 Nr. 1049/454 und 1050/454
»ine Eisengießerei zu errichten.
Die Pläne werden hiermit gemäß 817 der Gewerbeord—
tung 14 Tage lang während der Vormittagsdienststunden
ruf dem hiesigen Gemeindebauamt zu Jedermanns Einsicht
ffen gelegt.
Etwaige Einwendungen sind während der Offenlegungs—
rist schriftlich in zwen Exemplaren oder zu Protokoll auf
»ent Gemeindebauamt anzubringen. Die Einspruchsfrist
timmt ihren Anfang an dem Tage, an dem die erste, diese
hernuntimachung enthaltende Nummer des Kreisblattes er—
eint.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Ein—
vendungen wird hiermit Termin auf Tonnerstag, den 26.
Rovember 1925, vormittags 10 Uhr, im hiesigen Rathaus,
zimmer 12, anberaumt mit dem Hinzufügen, daß auch im
ralle des Ausbleibens der Unternehmer oder der Wider—⸗
prechenden gleichwoht mit der Erörterung der Einwen—
zungen vorgegangen werden wird.
Brebach, den 29. Oktober 1925.
Der Bürgermeister: Loskant.

62 Bekanntmachung.
Der Metzgermeister August Drexler in Kleinblitters—
orf beabsichtigt auf seinem Anwesen Flur 1 Nr. 352 der
npeons Kleinblittersdork eine Schlachthausanlage zu
zrrichten.
Dieses Unternehmen wird hiermit gemäß 88 16 und 17
»er Reichsgewerbeordnung mit dem Bemerken zur öffent—
ichen Kenntnis gebracht, daß etwaige Einwendungen, welche
richt auf privaktrechtlichen Titeln beruhen, bei mir bin—
ien 14 Tagen schriftlich in 2 Exemplaren oder mündlich
zu Protokoll anzubringen sind.
Zeichnungen und Beschreibungen liegen in der Einspruchs—
zeit auf Zimmer 1 des Rathauses zur Einsicht offen.
Termin zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Ein—
prüche wird für Mittwoch, den 2. Dezember 1925, vor—
nittags 11 Uhr, auf meinem Dienstzimmer anberaumt. Die
Frörterung der Einwendungen wird auch dann vorgenom—
nen, wenn der Unternehmer oder die Widersprechenden zu
dem Termin nicht erscheinen sollten.
Kleinblittersdorf, den 24. Oktober 1925.
Der Bürgermeister: Günther.

Saarbrücken, den 4. November 1925
Der Landrat:
Dre Rodeler.
            
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