Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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IV. Die Merkmale des Kartoffelkrebses sind im Anhang
angegeben. J
V. Für die Feststellung ist die Entscheidung der Haupt⸗
stelle für Pflanzenschutz (Sandwirtschaftskammer) oder der
bdon ihr Beauftragten maßgebend.
VI.. Die Hauptstelle hat jede Feststellung der Regierungs⸗
kommission, Abteilung Vand wirijchast. anzuzeigen.
Nutzungsbeschränkungen für verseuchte Felder.
.. Auf den Feldern, auf denen krebskranke Kartoffeln
estgestellt worden sind (verseuchte Felder) sind die Rück—
stände der Kartoffelpflanzen, insbesondere Knollen und
Kraut, sorgfältig zusammenzubringen und zu verbrennen
oder, sofern dies nicht möglich ise mindestens 53 Meter
tief zu vergraben.
II. Die äuf einem solchen Felde geernteten Kartoffeln
dürfen
1. nicht als Pflanzkartoffeln verwendet,
2. nicht ohne polizeiliche Erlaubnis aus dem Betrieb, in
dem sie gebaut worden sind, entfernt
3. rd gekochtem oder gedämpften Zustande verfüttert
werden.
Die Ortspolizeibehörden dürfen die unter 2 angegebene
Erlaubnis nur mit Zustimmung der Hauptstelle für Pflan—
zenschutz (Landwirtschaftskammer) erteilen.
III. Auch die Abfälle solcher Kartoffeln (II) müssen sorg—
fältig gesammelt und verbrannt oder vor dem Verfüttern
gekocht werden.
IV. In Betrieben, in denen Fabriken für die Verarbei—
tung von Kartoffeln bestehen, werden die auf verseuchten
Feldern geernteten Knollen am besten ihnen zugeführt. Im
übrigen ist jede Beförderung nach Möglichkeit zu vermeiden,
da auch die an den Knollen haftende Erde den Krank—
heitserreger enthält.
V. Auf verseuchten Feldern, sowie auf solchen Parzellen,
die in einem von den zuständigen Behörden zu bestimmen
den Umkreis in der Nachbarschaft dieser Felder liegen, dür—
fen nur die von der Ortspolizeibehörde nach Anhörung
der Hauptstelle für Pflanzenschutz — Landwirtschaftskammer
— genehmigten Kartoffelsorten gebaut werden. Bei dieser
Beschränkung bleibt es, bis sie von der Polizeibehörde
nach gutachtlicher Aeußerung der Hauptstelle für Pflanzen—
schutz Kandwirtschaftskammer) ausdrücklich aufgehoben wird.
VI. Die Polizeibehörde darf nur den Anbau solcher Kar—
toffeln zulassen, die von dem saarländischen Pflanzen⸗
schutzdienst in Berbindung mit der Regierungskommission,
Abteilung Landwirtschaft, als krebsfest bezeichnet sind. Die
Polizeibehörde kann jedoch unter Würdigung der besonderen
Verhältnisse des Einzelfalles auf Grund eines Gutachtens
der Hauptstelle für Pflanzenschutz — geeigneten Falles
tufenweise — Fristen für die Umstellung auf krebsfestes
Saatgut bestimmen.
VII. Betriebe, in den Kartoffelkrebs festgestellt ist, dürfen
—— ** und Jauche nicht verkaufen öder sonst weiter—
zeben.
VIII. Auf krebsverseuchten Feldern geerntete krebsfeste
Kartoffeln, die von anerkanntem krebsfestem Pflanzgut
stammen, dürfen zum Nachbau auf krebsverseuchten Fel—
dern nur innerhald desselben Betriebes verwendet werden.
Weitere Abgabe unterliegt der Genehmigung der Haupttelle
 für Pflanzenschutz — VLandwirtschäftskammer“.
IX. Keller und sonstige Aufbewahrungsräume von krebs—
ranken Kartoffeln sind nach Gebrauch mit Kalkmilch zu
desinfizieren

84.
Ausnahmen und weilergehende Vorschriften.
J. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Tätig⸗
keit amtlicher Versuchsanstalten, wissenschaftliche
gen, sowie die Entnahme von Proben durch die Aufsichts—
organe keine Anwendung.
„I, Die Regierungskommission — Abteilung Landwirt⸗
schaft — behält sich das Recht vor, das verseuchte Gebiet
ür einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum, der3
Jahre nicht überschreilen darf, mit Beschlag zu belegen,
uim alle nützlich erscheinenden Versuche ausfuͤhren zu kön⸗
ten. Der Ausbeuter des betreffenden Grundstückes würde
ür die vorgesehene Zeit eine Entschädigung erhalten und
zwar nach dem Durchschnittsertrag derjenigen Aupflan—
zungsart, die nach den örtlichen Gebräuchen sich auf dem
heschlagnabmten Felde als di vorteilhafteste erweist.
8 5.
Der Ansteckung verdächtige Felder.
Wenn damit gerechnet werden muß, daß der Ansteckungs⸗
stoff guch auf, audere Felder übertragen ist, ohne daß bisher
der Kartoffelkrebs festgestellt worden wäre, oder wenn zu
esorgen ist, daß er ohne entsprechende Natznahmen dorthen
üͤbertragen wird, kann die Polizeibehörde die vorstehenden
Bestimmungen in vollem Umfang oder zum Teil auch auf
diese Felder (er Ansteckung verdächtige Felder) erstrecken.
den Uinfang der verdachtigen Zone betinmt die Volizei⸗

hehörde im Einvernehmen mit der Hauptstelle für Pflan—
enschutz Wandwirtscholtetamntzm
Kranke Kartoffelbestände außerhalb landwirtschaftlicher
Betrie be.
Werden außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe krebs—
ranke Knollen gefunden, müssen auch die betreffenden
dartoffelbestände nach den Anweisungen der Ortspolizei—
zehörde für technische Zwecke (Brennen pp.) oder anderweit
uinschädlich an Ort und 38 verwendet werden.
Gemeindebehörden.
Die Ortspolizeibehörde kann ihre Befugnisse der Ge—
neindebehörde übertragen. F
Strafvorschriften.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften
verden nach 8 34 des preußischen Feld- und Forstpolizei—
jesetzes bezw. nach Artikel 126, Absatz 1, Ziffer 2, des
zayrischen Polnideistrasgesendeecer bestraft.
Weitergehende Anordnungen.
Weitergehende Anordnungen der nachgeordneten Polizei—
behörden sind zulässig. Insbesondere können sie die An⸗
oflauzung von Kartoffeln auf dem verseuchten Gebiet für
die Dauer von 8 Jahren dphen.
Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent—
ichung im Amtsblatte der Regierungskommission in Kraft.
Saarbrücken, den 9. Oktober 1925.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Auhang!
Nach den Feststellungen und Ausführungen der Biolo—
zischen Reichs-Anstalt für Land- und Forstwirtschaft in
berlin ist der Kartoffelkrebs daran erkenntlich, daß man
in den Knollen Wucherungen von verschiedener Größe und
rorm findet, deren Oberfläche warzig und später oft zer—
lüftet ist, so daß sie zuweilen an manche Sorten von
Badeschwämmen erinnern. Manchmal erscheinen sie nur
vie kleine Warzen, oft sind es große Auswüchse, nicht
elten endlich ist von der eigentlichen Knolle nichts mehr
u erkennen und an ihrer Stelle finden sich schwammartige
Mißbildungen, die nur durch den Ort ihres Vorkommens
ꝛrkennen lassen, daß sie ursprünglich aus jungen Kar—
offeln entstanden sind. Anfänglich sind alle diese Miß—
»ildungen hellbraun und fest. Später werden sie dunkel—
braun und schwarzbraun und zerfallen allmählich, in—
hem sie bei trockenem Wetter verschrumpfen und zerkrüm—
meln, bei nassem verfaulen.
Da die Krankheit alle jungen Gewebe ergreifen kann,
so findet man Krebswucherungen außer an den Knollen
auch an anderen Teilen der Pflanze. Meistens werden
die Knollen, die Wurzelzweige und die unterirdischen
Ztengelteile ergriffen. Wenn die jungen Triebe aber
ängere Zeit brauchen, um aus dem Boͤden herauszukom⸗
nen, oder wenn längere Zeit feuchtes Wetter herrscht,
ilden sich auch an den Blattknospen der oberirdischen
Ztengel Geschwuülste, an denen man nicht selten noch er⸗
ennen kann, daß, sie aus Blattanlagen hervorgegangen
ind. Die oberirdischen Pflanzenteile sind ebenso wie die
im Licht liegenden Knollenauswüchse grün, oft mit einem
weißlichen oder rötlichen Ton.

Bekanntmachung
betr. Verlust von Führerscheinen.
Dem Peter Kuhn, geboren am 24. 10. 1881 zu Merch—⸗
veiler, wohnhaft zu Saarbrücken, Schmollerstraße Nr. 21,
st sein Ferie ausgestellt durch die Direktion des
Innern, Abtlg. Verkehrswesen. unter Nr. 6891 abhanden
gekommen.
Nachdem ihm heute ein Duplikat ausgestellt worden ist,
vird hiermit die Erstausfertigung für ungültig erklärt.
Saarbrücken. den 25. September 1925

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Dem Erich Bender, geboren am 4. 10. 1902 zu Malstatt⸗
Burbach, wohnhaft zu Saarbrücken, Luisenstraße Nr. 6,
st sein Fieren ausgestellt durch die Direktion des
Innern, Abtlg. Verkehrswesen, unter Nr. 6826 abhanden
gekommen.
Nachdem ihm heute ein Duplikat ausgestellt worden ist,
vird hiermit die Erstausfertigung für ungültig erklärt.
Saarhrücken, den 26. September 1925.
Für den Direktor des Innern.
Dder Leiter des Verkehrswesens:
J. A.: gez. Selbt.
            
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