88.
ßzer Vornahme der Untersuchung müssen die Tiere aus—
geladen werden.
89.
Die zur Ein- und Durchfuhr nach dem Saargebiet ange—
meldeten Tiere der verschiedenen Arten können abgesehen
von der Malleinprobe bei Einhufern und der Tuberkulin—
hrobe bei Rindern (vergl. 8 1) auf Anordnung des Mit—
gliedes der Regierungskommission für die Angelegenheiten
der Landwirtschaft auch allen sonstigen Untersuchungsmetho—
den unterworfen werden, die geeignet sind, ihren Gesunde
heitszustand festzustellen. *
Kälber unter einem Jahre und die als Schlachtvieh
aingemeldeten Rinder werden nur zur Einfuhr näch einem
Orte mit öffentlichem Schlachthaus zugelassen. Auf dem
Durchlaßschein ist der Bestimmungsort anzugeben. Dieser
Durchlaßschein ist innerhalb 14 Tagen, von dem Ausstel—
lungstage an gerechnet, dem zuständigen beamteten Tier—
arzt, der ihn ausgestellt hat, zurückzusenden mit einer
Bescheinigung des dem Schlachthaus vorstehenden Tier—
8 daß die Tiere in demselben geschlachtet worden
ind.
Wenn die Tiere nicht sämtlich in dem beim Grenz—
ibergang als Schlachtort gemeldeten Ort zur Shla gtung
gelangen sollten, so darf ihr Weiterversand nur auf Grun
einer Erlaubnis der Polizeibehörde dieses Ortes geschehen
und zwar ausschließlich nach solchen anderen Orten, die
benfalls ein öffentliches Schlachthaus besitzen.
Der Nachweis über die erfolgte Schlachtung dieser Tiere
nuß in der im vorstehenden Absatz vorgeschriebenen Weise
und Frist geliefert werden, 1
Die sich aus 8 2 ergebenden Beschränkungen der Einfuhr
und der Durchfuhr dürfen im Grenzbezirk weder dem
Verkehr mit den für die Arbeit und sonstigen Dienst ver—
wendeten Tiere, noch den für Reisende als Gespann- oder
Reittiere dienenden Pferden und sonstigen Lasttieren hin—
derlich sein. Diese Tiere verkehren auch ferner unter den
etwa besonders festzusetzenden Bedingungen.
Die Führer der von Handelsreisenden, Jahrmarktshänd-—
lern, Leuten ohne festen Wohnsitz, Transport- oder Schiff⸗
fahrts-Unternehmern als Gespann- oder Reittiere verwen—
deten Pferde und sonstigen Lasttiere müssen jedoch im
Besitze eines nicht über einen Monat alten tierärztlichen
zeugnisses sein, aus dem hervorgeht, daß die fraglichen
erete von Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinuün—
gen sind.
812.
Wird eine Tierseuche in einer Gegend gemeldet, von der
ihre Verschleppung nach dem Saargebiet zu befürchten
väre, so hat das Mitglied der Regierungskommission für
die Angelegenheiten der Landwirtschaft die notwendig er—
scheinenden Verbote und Beschränkungen im kleinen Grenz—
zserkehr anzuordnen.
813.
Wird im Ausland eine Tierseuche in unmittelbarer Nähe
der Grenze gemeldet, so hat der Landrat des Grenzkreises
den Viehverkehr zwischen den verseuchten Orten und den
angrenzenden Gemeinden des Saargebietes für die Dauer
der Gefahr zu verbieten. Von dieser Anordnung ist dem
Mitgliede her Regierungskommission für die Angelegenhei—
ten der Landwirtschaft sofort Kenntnis zu geben.
In der Anordnung kann für die angrenzenden Ge—
neinden des Saargebietes die Zählung und die Kenn—
zeichnung der für die betreffende Seuche empfänglichen
Tiere angeordnet werden; ferner, daß in denselben Gemein—
den für eine bestimmte Zeit der Ortspolizeibehörde der
Nachweis über die Herkunft neu eingestellter Tiere gewisser
Arten zu liefern ist. Der Gemeindevorsteher hat über den
— J solcher Anmeldungen eine Bescheinigung auszu—
stellen
814.
Wird eine Gemeinde des Saargebietes, in der sich ein
ür die Einfuhr von Tieren geöffnetes Zollamt befindet,
vegen ausgebrochener Tierseuche gang oder teilweise ge—
sperrt, so kann das Mitglied der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten der Landwirtschaft für die Dauer
der Gefahr die Einfuhr von Tieren über diesen Teil der
Brenze verbieten oder die Straßen und Wege bezeichnen,
die zur Umgehung des Seuchenortes von den Tieren azu
henuken sein werden
8 15.
Alsbald nach jeder Untersuchung sind alle Standorte, auf
velchen Tiere aufgestellt, entladen oder umgeladen worden
'ind, zu reinigen und zu desinfizieren; diese Reinigung
und Sesinfektion hat sich auch auf sämtliche Geräte zu
erstrecken, die für die Entladung oder Umladung Ver—
vendung gefunden haben. Die Reinigung und Desinfek—
ion erfolat nach den Bestimmungen ühber die Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen—
hahnen (Reichsgesetz vom 25. 2. 1876, RG.Bl. S. 163)
und den dazu erlassenen Augsuhrungsbestimmungen.
Durch das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten der Landwirtschaft werden für die ver—
chiedenen Grenzzonen die Bedingungen festgesetzt, unter
velchen Tiere des Sgargebietes, die im Ausland auf Weide
varen, wieder eingeführt, oder ausländische Tiere zur Ein—
uhr zur Sommerweide nach dem Saargebiet eingelassen
verden können.
817.
Die Gebühren für die amtstierärztliche Untersuchung an
den Grenzzollämtern betragen für:
Pferde, Esel und Maultiere für jedes Stück 5.— Fr.
Kinder über ein Jahr alt für jedes Stück 5.— Fr.
Rinder unter einem Jahr alt für jedes Stück 8.— Fr.
Zchafe, Lämmer, Ziegen, Ziegenlämmer, für
jedes Stück 0.50 Fr.
S„chweine, Ferkel für jedes * 0. 59 Fr.
Alle weiteren zur Ausführung dieser Verordnung er—
vorderlichen Vorschriften werden durch das Mitglied der
Regierungskommission für die Angelegenheiten der Land—
wvirtschaft erlassen.
819.
Die Verordnung tritt nach Ablauf von 8 Tagen nach
hrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Regieruüngskom—
nission in Kraft.
Vorschriften, die dieser Verordnung entgegenstehen, wer—⸗
den aufgehoben. Im übrigen werden die zur Verhütung
der Einschleppung von Viehseuchen in das Saargebiet er—
sassenen Vorschriften durch dig Verordnung nicht berührt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach
e Iprichrimten der 88 74 bis 77 des Viehseuchengesetzes
estraft.
Saarbrücken, den 7. Oktober 1925.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staqatsrat.
47
Polizei⸗Verordnung
zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses.
Nach Einsicht des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 83) des Friedensvertrages von Versgilles, nach Ein—
icht ferner des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
I1. 3. 1850, sowie des 8 34 des Feld- und Forstpolizei—
gesetzes vom 1. 4. 1880 (Ges.S. S. 230 des 8 136
zes Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (Ges.S. S. 195) nach Einsicht ferner des
Artikels 120 des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches wird
ür den Bereich des ganzen Saargebiets folgende Polizei—
perordnung erlassen:
81.
Aufsicht.
J. Die mit Kartoffeln bebauten Felder und die Vorräte
in Kartoffeln unterliegen der amtlichen Beaufsichtigung
um Zwecke der Bekämpfung des Kartoffelkrebses. Die Auf—
icht kann auch auf Felder erstreckt werden, die nur erst
ür die Bestellung mit Kartoffeln bestimmt oder bereits
ibgeerntet sind. Sie wird von der Ortspolizeibehörde, so—
vie der Hauptstelle für Pflanzenschutz — Landwirtschafts⸗
ammer — ausgeübt. Letztere kann hierzu auch die Pflan⸗
enschutznebenstellen — die landwirtschaftlichen Schulen —
deranziehen⸗
II. Die mit der Aufsicht betrauten Personen dürfen die
zetreffenden Grundstücke und Aufbewahrungsräume betre—
en, auch Kartoffelpflanzen sowie deren Teile, insbeson—
»ere Knollen, in angemessenem Umfange für die erforder—
ichen Untersuchungen onindmen.
Feststellung des Kartoffelkrebses.
1. Krebsverdächtige Erscheinungen an ausgepflanzten oder
rufgespeicherten Kartoffeln sind binnen 24 Stunden der
Irtspolizeibehörde oder der Gemeindebehörde anzuzeigen.
die Anzeigepflicht liegt bei Kartoffelpflanzen dem Nutzungs—
zerechtigten des Grundstückes und in dessen Abwesenheit
dem Vertreter, bei Vorräten dem, der sie in Verwährung
hat, ob. Die genannten Behörden können die Ausfüllung
zines Fragebogens fordern.
II. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn von anderer
Zeite bereits Anzeige erstattet worden ist, wovon sich der
ur Apecge Verpflichtete (1) selbst Gewißheit zu verschaf⸗
'en hat.
III. Die Ortspolizei- oder Gemeindebehörden haben die
Anzeigen unverzüglich an die Hauptstelle für Pflanzen—
chutz Landwirtschaftskammer) und die Regierungaskommis⸗
sion Abt. Landwirtischaft. weiterzuleiten