Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

F 99 8 3
F —— S⸗ —— —3
—B —77766 * 9 —— 7
Sdarbrücker Kreisblakto
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.

Amtliches Anzeigeblatt
jür den Kreis Saarbrücken
zerausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken

ewiengedee nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
zebr. Hofer A⸗G.. Saarbrücken Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die ömal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 30 Ets.

Nr. 21.

Mittwoch,

23. September 19258. 31. Jahrg.

Inhalt:
Bekanntmachung betr. Maul- und Klauenseuche. — Vieh—
seuchenpolizeiliche Anordnung. — Polizeiverordnung betr.
den Verkauf von Backwaren.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
28 Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in Dilsburg und Walpershofen
 ist nach amtstierärztlicher Feststellung exloschen. Meine
biehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 6., T. und 10.
August d. Is, J. 4958, J. 4958 11 und 5034, werden
daher aufgehoben.
Saarbrücken, den 16. September 1925.
I. 6695. Der Landrat.
J. V.: Michels.

29 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Kuhstalle der Grube Maybach ist nach amtstier—
irztticher Feststellung die Maul- und Klauenseuche aus—
gebrochen. Ueber den Stall wurde die Sperre verhängt.
der Ortsteil Maybach wird zum Sperrbezirk erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Behöftssperre; doch ist die Verwendung des Rindviehs
aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und
Bemeindebanne gestattet, in anderen Fällen darf das
lauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Benehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung eines
treisticrärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk fin—
den die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ardnung vom 10. Dezember 1919 J. 7152, Kreisblatt Seite 254,
sjinngemäßke Anwendung.
I. 5949. Der Landrat.
J. V.: Michels.
139 Polize ivero rdnung
betr. den Verkauf von Backwaren.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverorduung vom 11. März 1850 und der 88 73
uind 74 der Gewerbeordnung für das deutiche Reich wird

ür den Bezirk der Bürgermeisterei Quierschied folgende
Polizeiverordnung vrlaisen
1.
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren (Weiß-,
vrau- und Schwarzbrot) haben die Preise und das Ge—
vicht ihrer verschiedenen Backwaren durch einen von außen
ichtbaren Anschlag am Verkauflokale zur Kenntnis des
Zuͤblikums zu bringen. Das Preis- und Gewichtsverzeichnis
der Anschläg) ist am 1. eines jeden Monats, oder wenn
zieser Tag auf einen Sonntag fällt, am nächstfolgenden
Verktage zu erneuern und der Ortspolizeibehörde an dem—
elben Tage vorzulegen, um mit dem polizeilichen Stempel
ersehen zu werden. Der Anschlag ist täglich während der
Berkaufszeit auiküihünngen y
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren haben im
Lerkaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geeichten
ßewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum
sdachwiegen der verkauften ghawaren iederzeit zu gestatten
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
ind Nichtbefolgung derselben werden mit Geldstrafen bis
u 9.— Fr. und im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
daft bestraft, sofern nicht nach 5 148 der Gewerbeordnung
zom 21. Juni 1869 in der Fassung der Bekanntmachung
»om 26. 7. 1900 eine bpere Strafe verwirkt ist.
Diese Polizeiverordnung tfritt mit dem dritten Tage nach
hrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Quierschied, den 12. September 1925.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister:
Zieberin.

Saarbrücken, 28. September 1925.
Der Landrat:
Dir. Vogeler.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.