vetanntmachungen des Landratsamtes.
20 Bekauntmachumng.
Die durch meine Bekanntmachung vom 21. Juli 1925
angeordnete Sperre der Grühlingstraße von der Kreis—
grenze Saarbrücken bis Hühnerfeld wird mit sofortiger
Wirkung aufgehoben.
Saarbrücken, den 27. August 1925.
Der Landrat.
J. V.: Michels.
21 Friedhoss⸗ und Begräbnisordnung
für den deiwhy in Kutzhof.
Es ist ein Grundplan von dem Friedhofe anzufertigen,
n welchem die auf dem Begräbnisplatze anzubringenden
Gräber mit fortlaufenden Nummern einzuzeichnen sind.
Jedes Grab ist ebenfalls mit einer Nummer in dauerhafter
Bezeichnung zu versehen, welche derjenigen des Grund—
planes zu entsprechen hat. Außerdem ist ein Register ein—
zurichten, aus welchem sich bezüglich des Begrabenen der
NRame, das Lebensalter, der Tag des Todes und der Be—
erdigung sowie die Vodoenreo ergeben.
Der Friedhof erhält vier Abteilungen, von welchen die
eine zur Beerdigung der Leichen von katholischen Er—
wachsenen, die zweite für die Leichen der katholischen Kin—
der, die dritte für die Leichen von evangelischen Erwachse—
nen, die vierte für die Leichen der evangelischen Kinder be—
timmt ist.
8 3.
Die Beerdigungen finden für gewöhnlich nach der Reihen—
olge statt, wie sie beim Friedhosswärter angemeldet werden.
Der an ein Grab anstoßende, noch nicht belegte Raum
ür ein Grab oder mehrere Gräber ist auf die Dauer
des Turnus kaufbar gegen eine von der Gemeindevertretung
estzusetzende Summe. Zu diesem Zweck darf der Endplatz
resp. dürfen die Endplätze einer Reihe für spätere Be—
erdiaungen übergangen wenen
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
hestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das 14.
Lebensjahr vollendet haben, zu den Erwachsenen, die Leichen
von Pnonen unter 14 Jahren zu den Kindern zu rech—
nen sind
8 5.
Für den Friedhof ist ein Friedhofswärter angestellt,
welcher sich vor der Beerdigung der Leichen von den Ange—
hörigen derselben den von dem Standesbeamten ausge—
tellten Totenschein aushändigen lassen muß. Der Fried—
hofswärter hat das Anfertigen und sorgfältige Zufüllen
der Gräber zu besorgen.
86.
Jedes Grab darf nur eine Leiche enthalten, mit Aus—
nahme der Fälle, in welchen eine Mutter und ihr neu—
geborenes Kind iilsanmen deerdiat werden
Bei sämtlichen Gräbern der Erwachsenen wie der Kinder
nuß die Grabtiefe mindestens 1,88 Meter, die Entfernung
zwischen dem höchsten Punkt des eingestellten Sarges und
der Erdoberfläche 1 Meter betragen. Zwischen je zwei
Einzelgräbern ist eine Erdschicht, je nach der Bodenbeschaf—
fenheit, von 0,30 bis 0,50 Meter Dicke, zwischen den
Hräbhügeln ein Zwischenraum von etwa 0,30 Meter Breite
zu lässen. Der Abstand der Grabreihen hat mindestens
D,40 Meter zu betragen. Ueber dem Grab ist ein Hügel aus
der dem Sargraum entsprechenden Erde aufzuwerfen.
Keine Grabstätte darf zunächst vor Ablauf von 30 Jahren
don neuem benußkt werden. 8
88.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze usw. können auf den
Bräbern unter Berücksichtigung des Raumes und der Flucht-—
linie angebracht werden. Die Aufstellung jedes Grabmales
Grabstein, Grabkreuz, aus Stein, Holz oder Eisen) bedarf
der Genehmigung. Dem Gesuche ist eine Zeichnung in
größerem Maßstabe mit Maßangabe beizufügen. Die Grab—
mäler sind aus bestem Stoff in einfacher, würdiger Weise
herzustellen und in der Größe der verhältnismäßig gerin—
gen Fläche des Grabes anzupassen. Sie sollen im Allge—
meinen nicht über 0,80 Meter breit und nicht über 1,50
Meter hoch sein. Für einfache Grabsteine genügen geringe
Höhen. Etwaige Einfassungen, von denen aber im Allge—
meinen des besseren Aussehens wegen abzusehen ist, müs—
en bei großen Gräbern 2,20 Meter lang und 1 Meter
zreit, bei Kinderaräöbern 1.40 Meter lang und 0O.70 Meter
zreit angelegt werden. Bei den Kopf- und Endseiten der
nsasung ist die Fluchtlinie der Reihe genau innezu—
alten.
Gräber, die infolge von Kauf oder von selbst als zu—
ammengehörig gelten, dürfen zu einem einheitlichen Raum
umfriedigt werden.
Mit der Errichtung von Denkmälern usw. und der An—
ertigung von Einfassungen darf erst nach Belegung des
Rebenraumes begonnen werden, damit beim Auswerfen
des nächsten Grabes das Leben des Friedhofswärters nicht
durch Absturz des Denkmals usw. vom vorhergehenden
Hrabe gefährdet wird. Pflanzungen auf den einzelnen
Brabstellen sind ebenfalls gestattet, jedoch ist das Putzen
»er Gräber an Sonn- und GHesetzlichen Feiertagen verboten.
Unkraut, Steine und anderer Abraum von Gräbern darf
iur an den dazu bestimmten Stellen niedergelegt werden.
89.
Die Anbringung ungehöriger Grabmäler und Inschrif—
en, welche die Würde des Ortes verletzen, ist nicht ge—
ette Sie können auf Kosten der Angehörigen entfernt
verden.
810.
Wer auf den Gräbern von Angehörigen Denkmäler usw.
zrrichten läßt, hat auch für ordnungsmäßige Erhaltung
derselben Sorge zu tragen. Gegenstände, welche durch
hren Verfall die Ordnung und Würde des Friedhofs ver—
etzen, müssen beseitigt werden.
Ebenso müssen übermäßig groß gewordene Sträucher und
Bäume derart beschnitten werden, daß sie die Anlagen auf
hen benachbarten Gräbern nicht beschädigen können.
8 11.
Der Friedhofswärter soll den Friedhof immer verschlos—
en halten, der Besuch desselben muß jedoch den Verwandten
der daselbst ruhenden Toten stets gestattet werden. Kinder
daben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Rutritt.
812.
Den Beerdigungen hat der Friedhofswärter in einem
intsprechenden Anzuge beizuwohnen. In Verhinderungs—
ällen darf er sich niemals durch Kinder oder weibliche
Personen vertreten Wie 18
Das beim Eintreffen eines Leichenzuges auf dem Fried—
zofe etwa anwesende Publikum hat eine der Begräbnis—
eier entsprechende Haltung und Ruhe zu bewahren.
8 14.
Es ist verboten:
l. der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art als
durch das vorhandene Tor;
—A Hnna
J. das Abpflücken von Blumen oder Zweigen Lede jede
sonstige Beschädigung der Pflanzungen, Anlagen und
Gräber;
jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten;
5. das Besteigen und Betreten der Friedhofsumwährung
deusweiler. den 23. März 1925.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeistecr:
Manher
z.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G. S. Seite 265)
vird mit Genehmigung des Herrn Präsidenten der Re—
zierungskommission des Saargebietes hinsichtlich der Höhe
zes Strafmaßes für den Umfang der Gemeinde Kushof
olgende Polizeivérordnung erlassen:
Einziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den
z38 5, 8 bis 14 der Friedhofs- und Begräbnisordnung für
den Friedhof in Kußhof vom heutigen Tage werden mit
Beldstrafen bis zu 30 Franken, im Unvermögensfalle mit
nerhältnismäßiger Haft geahndet.
deusweiler, den 23. März 1925.
Die Polizeiverwaltung.
Der Buͤrgermeister:
Maher.
Saarbrücken, den 2. September 1825.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.