erminkalender sür den Monat September1
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beamte.
welche
zu berichten haben
Die Erledigung
anordnende
Nerwaung
Gegenstand
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26
Sämtliche Herren
Bürgermeister des Kreises
9. 11. 1821, K. A. 7414.
12. 10. 22, 1 7031.
12. Juli 24, K. W. 6212
Nachweisung der neugewählten noch nicht auf die Re—
gierungskommission vereidigten Kommunalbeamten.
(Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Nachweisung über Sterbefälle, 3. Monatsdrittel.
30
23.
Sämtliche Herren
Bürgermeister des
Kreises
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtl. Herren Bürger—
meister des Kreises.
Sämtliche Herren
Standesbeamten des
Kreises.
Sämtl. Bürgermeister
des Kreises.
1
25.
25.
25
25
5. 7. 1921, Nt. 3885.
9. 8. 23, J— 5661.
22. April 25, J. 2357
19. März 24, K. A. 1910
kinkeichung des Verwaltungsberichtes.
Anträge auf Zuschüsse zur Förderung des Feuerschutzes
Bekanntmachung über Kleinverkaufspreis für Kuh—
—8tBX der Geburts-, Heirats- und Sterbeur—
kunden von Angehörigen ausländ. Staaten.
3— einer Nachweisung der bestraften Kraftwagen⸗
rer.
32
33
34
5123.
2. 9. 21. 1 5142.
113 Ortssta tut
betr. die Regelung des Anschlagwesens für die von der
Gemeinde Friedrichsthal errichteten Plakatsäulen.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeinde-Ordnung vom
23. Juli 1845 in Verbindung mit Artikel 4 des Gemeinde—
verfassungsgesetzs vom 15. Mai 1856 und des 8 4 des
Kommunalabgabengesetzes in der unterm 21. Dezember 1923
verkündeten Fassung (Amtsblatt der Regierungskommission
Nr. 32 vom 27. Dezember 1923), sowie des Gemeinderats—
beschlusses vom 30. April 1925 wird für die Gemeinde
Friedrichssthal folgendes Ortsstatut erlassen:
8 1.
Die Anbringung von öffentlichen Anzeigen, Aufrufen
und dergleichen Bekanntmachungen auf öffentlichen Straßen
und Plaätzen hat ausschließlich an den von der Gemeinde
errichteten Anschlag-(Plakat) Säulen zu erfolgen.
Die Benutzung dieser Gemeindeveranstaltung ist den Be—
stimmungen dieses Ortsstatuts unterworfen.
82.
Bei der Gemeindeverwaltung ist eine Reklameabteilung
ringerichtet, die alle Aufträge entgegennimmt.
Die zum Anschlage für den nächsten Tag bestimmten
Plakate sind spätestens bis nachmittags 5 Uhr (Samstags
öis 12 Uhr mittags) bei der obengenannten Amesstelle
abzuliefern. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen er—
folgt kein Plakatanschlag.
Der Anschlag erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung,
entsprechend dem verfügbaren Raum, ohne Gewähr.
Die für behördliche Bekanntmachungen bestimmten Stellen
dleiben reserviert.
Für Anschläge, die Ankündigungen für Sonntage oder
zesetzliche Feiertage betreffen, werden diese Tage mitgerechnet.
Der Anschlag erfolgt jedesmal an sämtlichen Plakatsäulen,
deren Zahl vorläufig 2 beträgt.
Zwecks Ergänzung beschädigter Plakate sind entsprechend
mehr Plakate zu liefern. Das Wiederankleben unansehnlich
gewordener oder beschädigter Plakate erfolgt, soweit Er—
—
Plakate, die gegen Gesetz oder gute Sitten verstoßen,
sind vom Anschlag ausgeschlossen.
Dauerplakate oder Plakate von außergewöhnlichen For—
maten können nur unter dem Vorbehalte angenommen wer—
den, daß solche bei Platzmangel zeitweilig durch andere
unaufsschiebbare Plakate überklebt werden dürfen.
In diesem Falle tritt entsprechende Erstattung der Gebühr
—
Plakate über 86: 126 Zentimeter Formatgröße sind mit
41 Centimes pro Quadratzentimeter zuschlagspflichtig.
Für Plakate einheimischer Firmen und Unternehmun—
gen (Vereine usw. aller Art, sind 50 00 der unter 1.
bezeichneten Gebührensätze zu zaählen.
Behördliche Bekanntmachungen sind gebührenfrei, Pla—
kate einheimischer Unternehmungen, uüͤber Versammlun—
gen politischer Parteien, gewerkschaftlicher oder wirt—
schaftlicher Organisationen nur insoweit, als sie die
Formatgröße 66: 129 Zentimeter nicht überschreiten
und es sich um die Erorterung politischer oder wirt—
ischaftlicher Fragen handelt.
2.
.
84.
Die Gebühren sind in der Regel bei der Auftragsertei—
ung an die Gemeindekasse Friedrichsthal zu entrichten. Im
ibrigen unterliegen sie der Beitreibung im Verwaltungs—
zwangsverfahren.
8 5.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht dem Ab—
gabepflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist
innen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der
vebühr an den Steuerpflichtigen bei dem Gemeindevorstand
Bürgermeister) einzulegen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
innen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustel—
ung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Ver—
valtungsstreitverfahren offen. Zuständig in erster Instanz
st der Kreisgausschuß zu Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
zZahlung nicht aufgehoben.
86.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung und
Beröffentlichung in Kraft.
Friedrichssthal, den 20. Mai 1925.
Der Bürgermeister:
gez. Kondruhn.
Nr. K. A. 4194.
venehmigt. Beschluß vom 10. Juni 19253.
Zaarbrücken. den 12. Juni 1925.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Vorstehendes Ortsstatut bringe ich hiermit zur öffentlichen
denntnis.
Friedrichsthal. den 17. Juli 1925.
Der Bürgermeister:
Kondruhn.
83.
Für die Benutzung der Gemeinde-Veranstaltung werden
olgende Gebühren erhoben:
1. Für Plakate auswärtiger Firmen und Unternehmungen,
gleichviel ob mit der ohne Absicht der Gewinnerzielung?
Gebühren
Formatgrößeh für jeden
für den 1. Tag weiteren Taa
—58 Fx
Zwischengrößen
114 Friedhojs- und Begzräbnisordnung
für den bürgerlichen Begräbnisplatz in Wahlschied
81.
Es ist ein Grundplan von dem Friedhofe anzufertigen,
n welchem die auf dem Begräbnisplatze anzubringenden
vräber mit fortlaufenden Nummern einzuzeichnen sind.
zedes Grab ist ebenfalls mit einer Nummer in dauerhafter
hezeichnung zu versehen, welche derjenigen des Grund—
lanes zu entsprechen hat. Außerdem ist ein Register ein—
urichten. aus weschem sich bezüglich des Bearabenen der
21233
332542
1266
36 129
2123
5,90
10,00
15,00
20,00
5016
250
5,00
7,50
10600
1250
Bei Zwischengrößen
tommt der Preissatz für
das nächste größere
Format in Anrechnung