Scdarbrucker Kreisblafkt
Amtliches Anzeigeblatt
iür den Kreis Saarbrücken
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
— nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
debr. Hofer AeG.. Sadarbrücen — Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Bezugspreis für das Vierteljahr 1,80 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaitene Millimeter⸗Zeile
oder deren Naum 15 Ets. amtliche 30 Ets.
Nr. 15. Mittwoch,
29. Juli 1925. 51. Jahrg.
Fuhalt:
Aufgehobene Straßensperren (S. 48). — Einhalten von Polizeiverordnung betr. Hunde (S. 48). - Jagdverpachtung
Tauben während der Saatzeit (S. 43). — Kabelverlegung (S. 43). — Terminkalender für Monat August (S. 4).
S. 48). — Wahlen zur Landwirtschaftskammer (S. 439. —
31 Bekanntmachung.
Die durch Bekanntmachung vom 15. Juni 1925 ange—
ordnete Sperre der Provinzialstraße Saarbrücken St. Ing—
hert, Klm. 8,0- 9545, zwischen Scheidt und St. Ingbert
wvird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Saarbrücken, den 16. Juli 1925.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
0) zu Stellvertretern.
. Iebe Blum-Kammer, Püttlingen, Kreis Saarbrücken,
2. Matthias Becker, Neuforweiler, Kreis Saarlouis,
3. Nikolaus Iassuanu Silvingen, Kreis Merzig,
4. Nitolaus Ziegler, Dirmingen, Kreis Ottweiler.
Zaarbrücken, den 3. Juli 1925.
Regierungskommission des Saargebietes
Abteilung Landwirtschaft.
gez. Koßmann.
36 Polizeiverordnung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiver—
paltung von 11. 3. 1850 und des 8 17 Ziffer 8 des Vieh—
euchengesetzes vom 26. 6. 1909, sowie des 8 34 der vieh—
euchenpolizeilichen Anordnung für Preußen vom 1. 5.
912 wird für den Bezirk der Bürgermeisterei Friedrichs—
hal nachstehende —— erlassen:
1.
Die frei umherlaufenden Hunde müssen an dem ihnen
ingelegten Halsband Steuermarken mit Angabe des Ver—
teüerungsortes und der Nummer des Hundes in der
Zteuerliste tragen. Die Steuermarken werden durch die
ßemeindekasse ausgegeben. Zur Empfangnahme und Be—
estigung der Steuermarken an den Hunden sind die Hunde—
esißer bezw. Hundehalter verpflichtet. Zur Empfang—
tahme wird jeweils durch öffentliche Bekanntmachung auf—
tefordert
32 Vekanntmachung.
Die durch Bekanntmachung vom 25. Juni 1925 ange—
ordnete Sperre der Kreisstraße Stangenmühle—Fürstenhau—
en zwischen Klm. 3,3 (Brücke nach Louisenthal) und Klui.
b,3 (Brücke nach Völklingen) wird mit sofortiger Wie—
ung aufgehoben.
Saarbrücken, den 16. Juli 1925.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
qä Polizeivero rdnung
betr. das Einhalten der Tauben während der Saatzeit.
Auf Grund des 86 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. März 1850 und 8 142 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird
mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des
Landkreises Saarbrücken folgende Polizeiverordnung erlas—
en:
81.
Während der Frühjahrs- und Herbstsaatzeit, nämlich vom
1. März bis 15 Mai und vom
1. September bis 15. November
st es verboten, Tauben au heden zu lassen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrase bis zu 30.—
Franken bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle
ine entsprechende Haft trittz
Vorstehende Polizeiverordnung tritt 8 Tage nach ihrer
Leröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 80. Juni 1925.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
34 Bekannutmachung.
Die Bergverwaltung nimmt zur Zeit eine Kabelverle—
zung auf der Grühlingstraße vom Rodenhof bis nach Hüh—
ierfeld vor.
Im Interesse der Verkehrssicherheit ordne ich hiermit
auf Grund des 8 6 des Pol.Verw.“Ges. und des 8 55
des Zuständigkeits-Gesetzes an:
Die Grühlingstraße, von der Stadtgrenze Saarbrücken bis
nach Hühnerfeld wird mit sofortiger Wirkung bis zum
15. August d. Is. gesperrt. Der Durchgangsverkehr ist
äber Duüdweiler-Sulzbach zu leiten.
Saarhrücken. den 21. Juli 1925.
Der Landrat: Vogeler.
82.
Diejenigen Hunde, die frei umherlaufen, ohne die im
zl näher bezeichneten gültigen Steuermarken, werden
ieben der nach 8 4 dieser Polizeiverordnung angedrohten
S5trafe durch die mit der Kontrolle beauftraaten Oragane der
bBolizei eindgefangen.
83.
Falls sich der Besitzer der eingefangenen Hunde nicht
nnerhalb 2 Tagen nach der jeweiligen ortsüblichen Be—
anntgabe über das Einfangen des Hundes unter Glaub—
zaftmachung des Eigentumsrechtes meldet, erfolgt die Tö—
ung des Hundes auf Nneduung der Volizeiverwaltung
4.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Polizeiverord—
iung werden auf Grund des 8 6 des Viehseuchengesetzes
;om 26. 6. 1909 (R.G.Bl. S. 515) mit Geldstrafen bis
zu 150.— Franken, an deren Stelle im Unvermögensialle
entsprechende Haft tritt, beseat
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
iach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das
die Verkündigung enthaltende Saarbrücker Kreishlatt aus—
gegeben worden ist.
Friedrichsthal, den 8. Juli 1925.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
Jagdverpachtung.
Die Jagd der Gemeinde Lauterbach soll am 29. ds. Mts.,
iachmittags 4 Uhr, im Gasthaus Witwe Henne, hierselbst,
zffentlich meistbietend auf 6 — 9 — 12 Jahre neu ver—
dachtet werden.
Der Jagdbezirk umfaßt ea. 350 Hektar und ist größten—
eils von Wald umgeben.
Die Pachtbedingungen liegen bis dahin bei dem Unter—
eichneten offen.
rauterbach bei Völklingen (Saar), den 17. Juli 1925
Der ——
Reter Zimmer
35 Bekanntmachung
betr. die Wallen zur Landwirtschaftskammer für das
Saargebiet.
Gemäße8 34 der Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer
des Saargebietes bringe ich hiermit zur öffent—
lichen Kenntnis, daß bei den am 14. Juni 1925 getätigten
Ersatzwahlen zur Landwirtschaftskammer folgende
gemänhlt worden sind:
a) zu Mitgliedern:
Paul Heckel, Wintringerhof, Kreis Saarbrücken,
eter Kasper, Primsweiler, Kreis Saarlouis
Wehann Bies, Merchingen, Kreis Merzig,
aAtthias Ley. Handgard. Hreis Ottweiler: