Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Dieses Unternehmen wird hiermit gemäß 88 16 und 17
der Reichsgewerbeordnung mit dem Bemerken zur öffent—
lichen Kenntnis gebracht, daß etwaige Einwendungen, welche
nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, bei mir binnen
14 Tagen''schriftlich in 2 Exemplaren oder mündlich zu
Protokoll anzubeen sind.
Zeichnungen und Beschreibungen liegen bis dahin während
der Vormittagsdienststunden auf Zimmer 24 des Rathauses
zu jedermanns Einsicht offen.
Tie Einspruchsfrist nimmt ihren Anfang an dem Tage,
an dem die diefse Bekanntmachung enthaltende Nummer des
streisblattes erscheint. Später eingehende Einwendungen
haben keinen Erfolg mehr. Termin zur mündlichen Er—
zrterung der rechtzeitig erhobenen Einsprüche wird auf
Mittw'och, den 8. Juli 1925, vormittags 10 Uhr auf
neinem Dienstzimmer anberaumt mit dem Eröffnen, daß
zuch im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der
Wibersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der Ein—
vendungen vorgegangen werden wird.
Pölklingen, den 15. Juni 1925. 2454
Die Polizeiverwaltung:
Der Bürgermeister: Janssen.
7 Verordnung
betr. die Organisation der Wohlfahrtspflege im Saargebiet.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt 4 (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles, nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung und gemäß ihrem Be—
chlusse vom 14. Mai 1925 verordnet die Regierungskommis⸗
ion, was folgt:

84.
Als Wohlfahrtspflege im Sinne dieser Verordnung gilt
die allgemeine Förderung der Bevölkerung des Saargeblets
in gesundheitlicher, erziehlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
Der Wohlfahrtspflege dienen bei der Regierungskommis⸗
sion, Abt. Volkswohlfahrt ein Hauptwohlfahrtsamt und am
Zitze jeder Kreis- bezw. Bezirksverwältung, ebenso wie
für die Stadt Saarbrücken, als kommunale Einrichtung
Wohlfahrtsämter.

83.
Das Hauptwohlfahrtsamt ist kommunale und Zeutral—
Aufsichtsinstanz der gesamten öffentlichen Wohlfahrtspflege
im Säaargebiet. Es hat die Aufgaben der Volkswohlfahrt
auf allen infrage kommenden Gebieten der Volksgesundheit,
der Jugendwohlfahrt und der Fürsorge für die wirtschaft—
sich Schwachen einschließlich der Kriegsopfer auszubauen
uind mit auszuüben, unbeschadet der Selbständigkeit der
einzelnen Wohlfahrtsämter. Einrichtungen, die uͤber den
Aufgabenkreis der einzelnen Wohlfahrtsämter hinausgehen,
ind von ihm zu trefifen.
Tem Hauptwyohlfahrtsamt steht ein Beirat zur Seite,
der bei wichtigen Anlässen gutachtlich zu hören ist.
Vorsitzender des Beirates ist der Leiter des Haupt—
vohlfahrtsamtes bezw. dessen Stellvertreter.
Tem Beirat çehören als Mitglieder an: —
je ein Vertreter der Schulbehörde, der Justizbehörde
und ein beamteter Arzt,
2je ein Vertreter der Kreiswohlfahrtsämter,
3. je ein Vertreter der anerkannten privaten Wohlfahrts—
organisationen.
Die Mitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren
und zwar zu 1. von den infrage kommenden Abteilungen der
Regierungskommission, zu 2von den Vorsitzenden der
Kreiswohlfahrtsämter, zü 3. von den anerkannten privaten
Wohliahrtsorganifationen sebst bestimmt.
84.
Den Wohlfahrtsämtern obliegt die selbständige Durch—
ührung der Wohlfahrtspflege in ihren Bezirken nach den
»on der Regierungskommission erlassenen Verordnungen
And allgemeinen Bestimmungen.
Tie Hauptaufgaben der Wohlfahrtspflege gliedern sich bei
den Wohlfahrtsämtern in folgende Zweige:
. die Gesundheitsfürsorge,
2. die Jugendfürsorge,
3. die Fürsorge für wirtschaftlich Schwache,
. die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte und Kriegs—
hinterbliebene sowie die Arbeifsfürsorge für die Schwer—
unfallbeschädigten,
3. die Gefährdetenfürsorge,
z. die Gefangenenfürsorge.
85.
Die Gesundheitsfürsorge dient zur Hebung des allgemeinen
Hesundheitszustandes besonders aller derjenigen Personen,
die aus eigenen Mitteln zur Erhaltung ihrer 83
uind zur Heilung ihrer körperlichen Gebrechen und Be—
chwerden nicht imstande sind.
Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf vorbeugende, heilende
ind versorgende Maßnahmen. Ihre besonderen Aufgaben

Schwangere u zeHnerinn⸗
Säuglinge und Kleinkinder,
—Au
Tuberkulöse,
Hlechtskre
eiü ppel,
RNerven-, Gemüts- und Alkoholkranke,
3 „Erholungsbedürftige und Genesende,
Wohnungsfürsorge. —
Die Jugendfürsorge dient der Förderung des geistigen,
ittlichen und körperlichen Gedeihens der Jugendlichen bis
u ihrer Volljährigkeit.

87.
Die Fürsorge für die wirtschaftlich Schwachen dient der
debung der sozialen Not der genannten Kreise. Insbe—
ondere hat sie für eine zuverlässige Auskunftserteilung
zu sorgen, durch Einrichtung einer Arbeitsvermittlungsstelle
»en Erwerbsbeschränkten angemessene Beschäftigung zu ver—
chaffen, wobei sie sich der bestehenden Arbeitsämter bedienen
oll, und den vorübergehend Erwerbsunfähigen und Hilfs—
edürftigen materielle — zu gewähren.
Die Fürsorge für die Gefährdeten dient, soweit sie nicht
chon in das Gebiet der in 86 genannten Jugendfürsorge
ällt, der Bekämpfung der drohenden oder eingetretenen sirt—
ichen Verwahrlosung.

89.
Die Gefangenenfürsorge soll sich in engem Zusammenarbei—
en mit den bestehenden Vereinigungen der entlassenen Gefan—
jenen annehmen, wobei besonderer Wert auf die Vermitt—
ung geeigneter Abheisdsieled hu legen ist.
810.
Den Wohlfahrtsämtern steht ein Beirat zur Seite, welcher
or wichtigen allgemeinen Anordnungen und Entscheidungen
zu hören ist.
811.
Vorsitzender des Beirates ist der Landrat, in der Stadt
Z„aarbrücken der Bürgermeister bezw. deren Stellvertreter.
Dem Beirat gehören als Mitglieder an:
b. ein Vertreter der Schulbehörde, ein Vormundschaftsrichter
 und ein beamteter Arzt,
2. vier Vertreter der Bürgermeistereien bezw. Gemeinden,
3. je zwei Vertreter der anerkannten privaten Wohlfahrts—
organisationen,
. je ein Geistlicher katholischer und evangelischer Kon—
fession, ein Vertreter der jüdischen Kultusgemeinde und
ein Vertreter der freireligiösen Gemeinden, soweit solche
bestehen.
Die Mitglieder werden durch den Kreisausschuß, in der
ztadt Sagrbrücken durch die Stadtverordnetenversammlung
ruf die Dauer von 3 Jahren bestimmt.
Für die Durchführung einzelner Aufgaben können be—
Indere Kommissionen dedcer werden.
—12.
Die Aemter der Mitglieder des Beirates sind Ehren—
imter.
813.
Die Wohlfahrtsämter sind verpflichtet, das Entstehen und
vedeihen von privaten Wohlfahrtsvereinen, die dem Ge—
neinwohl dienen, zu fördern, sie zur Mitarbeit heran—
uziehen und sie so in bestmöglichstem Umfange den Auf—
raben der amtlichen Wohssateiebslege nutzbar zu machen
814.
Die Wohlfahrtsämter sind gleichzeitig amtliche Fürsorge—
tellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene. Hin—
ichtlich der Zusammensetzung der den Fürsorgestellen zur
zeite stehenden Beiräte bleiben die Vorschriften der Ver—
»rdnung betr. die Errichtung der Hauptfürsorgestelle für
zie Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen im Saar—
jebiet vom 15. Juni 1921 (Amtsblatt 1921 Nr. 562) maß—
zjebend. Aufsichtsbehörde der amtlichen Fürsorgestellen für
triegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene ist die Hauptfür—
orgestelle bei der Regierunaskommission. Abt. Volkswohl
ahrt

8 15.
Das Mitglied der Regierungskommission, beauftragt mit
»en Angelegenheiten der Volkswohlfahrt erläßt die für
ie Durchführung dieser Verordnung eriorderlichen Aus—
ührungsbestimmungen.
816.
Vorstehende Verordnung tritt am Tage der Verkündung
u Kraft.
Saarbrücken, den 14. Mai 1925.
Der Präsident der Regierungskommission:
dez. B. Rault, Stoatsrat

Saarbrücken, den 19 Juni 1925
Der Landrat:
DdJre Nodeser
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.