Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

* 7 23,. * 3.
Amtklliches Anzeigeblait
jür den Kreis Saarbrücken
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
vebr. Hoser A⸗sG. Saarbrücken —Pölklingen T Fernsprecher
der Drudkerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Bezugspreis für das Viertelijahr 450 Fr.
Anzeigendgebüshren: die Gmal gespaltene Millimeter-Zeile
pder deren Raum 15 Ets. amtliche 30 Ets.

Nr. 11. Donnerstag,

Juni 1925. 51. Jahrg.

Inhalt:
Bekanntmachung betr. Neuwahlen zum Berggewerbegericht
‚u Saarbrücken S. 931). - Terminkalender für den
Nonat Juni 1925 (S. 31,82). — Straßensperre (S. 32).
35

— Aufgehobene Straßensperre (S. 32). — Viehseuchen—
polizeiliche Anordnung (S. 32). — Errichtung einer unter—
irdischen Telegraphenlinie (S. 32.
Die Arbeiter haben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahl—
zezirke auszuüben, in welchem sie zur Zeit der Vornahme
der Wahl in Arbeit stehen. Die von ihnen zu wählenden
Beisitzer müssen der Belegschaft des betreffenden Wahl—⸗
hezirks angehören.

Bekanntmachnng.
Für die gemäß 88, Abs. 3 der Anordnung über die
Verfassung uünd Tätigkeit des Berggewerbegerichts zu Saar—
»rücken vom 20. Juli 1921 ausscheidenden Beisitzer
A. 1. Kammer Gaarbrücken)
i. Friedrich Johann, Bergmann aus Herrensohr,
2. Sewes 2. Peter, Bergmann aus Sulzbach,
3. Steffen Karl, Bergmann aus Güchenbach,
41. Spang 4. Mathias, Bergmann aus Dudweiler;
B. 2. Kammer Gvölklingen)
J. Schackmann Jakob, Bergmann aus Püttlingen,
2 Strumpler 4. Johann, Bergmann aus Schwalbach,
3. Schmidt Michel, Bergmann aus Ensdorf;
OC. 3. Kammer Gulzbach)
1. Renner Taniel, Bergmann aus Friedrichsthal,
2. Spohn Johann, Bergmann aus Alsweiler,
3. Berg Wilhelm, Bergmann aus Bildstock
st Neuwahl vorzunehmen.
Zu dieser Wahl wird Termin auf
Mittwoch, den 22. Juli 1925
auberaumt. Die einzelnen Steiger-(Getriebs- Abteilungen
vählen an den nachbezeichneten Wahlorten, woselbst die
Wählerlisten vom 2. bis 10. Juni einschl. d. J. offenliegen.
Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der—
elben sind bis zum 20. Juni 1925 bei dem zuständigen
Dbersteiger (Betriebsführer“ unter Vorlegung des Knapp—
ichgitsbuches anzumelden.

8 16.
Die Vorschlagslisten, welche für die Arbeitgeber und
Urbeiter für jeden Wahlbezirk gesondert aufzustellen sind
ind höchstens so viel Namen enthalten dürfen, als Bei—
itzer von den einzelnen Wahlbezirken zu wählen sind,
nüssen unter Benennung eines für weitere Verhandlungen
evollmächtigten Vertreters von mindestens 10 Wählern des
etreffenden Wahlbezirks unterzeichnet und spätestens 3
Vochen vor der Wahl eingereicht sein. Die Vor—
zeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder
ßerus und Wohnort, Straße und Hausnummer unter An—
jabe der Arbeitsstellen zu bezeichnen und in erkennbarer
deihenfolge aufzuführen. Hat ein Wähler mehrere Vor—
Hlagslisten unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf
illen Vorschlagslisten zu streichen. Den bevollmächtigten
Lertretern ist die Beschäffung anderer Unterschriften binnen
iner Frist zur Vermeidung der Ungültiakeit der Vor—
chlagslisten aufzugeben.
Personen, die auf mehreren Listen vorgeschlagen sind,
verden zu einer Aeußerung darüber aufgesordert, welcher
diste sie zugeteilt zu werden wünschen. Erfolgt hierauf
richt innerhalb drei Tagen eine ausreichende Erklärung,
o werden sie derjenigen Liste zugerechnet, auf der sie an
rster Stelle vorgeschlagen sind; stehen sie auf sämtlichen
risten an erster Stelle, so sind sie der Liste zuzurechnen,
zie zuerst zur Vorlage kam. Sind die Listen am aleichen
Tageé eingegangen, so entscheidet das Los.
Sie gültigen Vorschlagslisten werden mit dem Tage
des Eingangs und fortlaufend nach der Reihenfolge des
fsingangs mit Buchstaben bezeichnet und mit diesen spä—
estens 144 Tage vor der Wahl in den vorbezeichneten
Blättern und durch Anschlag auf den Werken öffentlich be—
annt gegeben.
Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet keine
Vahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig bezeich—
ieten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in
der Reihensolge des Vorschlags als gewählt.
817.
Personen, welche in der Wahlliste nicht eingetragen sind.
ind von der Wahl zurückzuweisen.
818.
Tas Wahlrecht wird nur in Person und durch Abgabe eines
Ztimmzettels ausgeübt, der nur die Bezeichnung der Liste
iach Buchstaben enthalten darf. Stimmzettel mit anderen
Angaben sind ungültig. Tie Stimmzettel dürfen keine
iußeren Kennzeichen haben, auch nicht unterschrieben sein
»der ein Proötest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind
rußerhalb des Wahllokales handschriftlich oder im Wege der
Bervielfältigung herzustellen und derart zusammenzulegen,
daß die darauf enthaltene Bezeichnung verdeckt ist
823.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen sind
iur binnen einem Monat nach der Wahl zulässig. Sie
ind bei dem Oberbergamt zu Saarbrücken anzubringen,
Die Wahlberechtigten werden zur Einreichung der Wahl⸗
vrschlagslisten bis zum 1. Juli 1925 an den unterzeich—
teten Wahlkommissar aufadefordert.

Auszug aus den Anordnungen des Herrn Präsidenten der
Regserungskommission des Saargebietes über die Ver—
assung ünd Tätigkeit des Berggewerbegerichts zu Saar—
hrücken vom 20. Juli 1921
82.
Als Arbeiter im Sinne dieser Anordnungen gelten auch
Betriebsbeamte und mit höheren technischen Dienstleistun—
gen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst an
Lohn oder Gehalt 8000 — gy nicht übersteigt
Zum Mitglied des Berggewerbegerichts — einschl. des Vor—
itzenden und der Stellvertreter — soll nur berufen werden,
ver das 30. Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl
yoraufgegangenen Jahre für sich oder seine Familie
Armenunterstützung nicht empfangen oder die empfangene
Armenhilfe erstattet hat.
Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berggewerbegerichts
nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger
— körperlichen Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet
iüind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind
HGerichtsverfasfungsgesetz 88 31, 32), können nicht berufen
merden

896b.
Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt:
olche Arbeiter, welche das 20. Lebensjahr vollendet und
in Bezirke des Berggewerbegerichts Wohnung oder Be—
schäftigung haben.
Die im 86, Abs. 4 dieser Anordnung bezeichneten Per—
onen sfind nicht wahlberechtigt.
Weibliche Personen sind zur Teilnahme an der Wahl
zerechtiaot

813.
Die Wahl der Beisitzer aus den Arbeitern erfolgt in den
inezlnen Wahlbezirken unter Leitung eines Wahlaus—
cGusses
            
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