Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Srispolizeibehörde nach Einholung — treieerärztlichen
Butachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirt
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember 1920 1.5 7153, Kreisblatt
Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 14. Mai 1925.
Der Landrat: Vogeler.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnuung.
In den Gehöften von Friedrich Schmidt und Johann
sttarrenbauer in Völklingen, Kolonie 3, und in dem Ge—
zöfte des Fuhrunternehmers Johann Willems in Völklingen,
ẽtzelstraße 23, ist nach amsstierärztlicher Feststellung die
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber die genann—
en Gehöfte wurde die Sperre verhängt. Die ganze Kolo—
nie 3 sowie die Etzelstraße werden zum Sperrbezirk er—
lärt, ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine uͤnterliegen der Ge—
höftssperre, doch ist die Verwendung des Rindviehs aus
unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Ge—
meindebanne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauen—
dieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der
Ortspolizeibehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen
Butachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
finden Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen Andro—
rung vom 10. Dezember 1919 1. 7152, Kreisblatt Seite
254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 19. Mai 1925.
Der Landrat: Dr. Vogeler.

33

34 Polizeiverordnuung
betrefsend den Fuhrwerlsverkehr aus dem Marktplatz in
Dudweiler.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
perwaltung vom 11. März 1850 und der Verordnung der
Regierungskommission des Saargebietes vom 10. 1. 1923
hetr. die Festsetzung der Geldstrafen, wird hiermit, nach
Beratung mit dem Gemeindevorstande sowie mit Geneh?
nigung der Regierungskommmission des Saargebietes, Ab—⸗
eilung des Innern, bezüglich des Strafmaßes folgende
Polizeiverordnung eclassent
Das Befahren des Marktplatzes in Dudweiler, außerhalb
der an der füdlichen und nördlichen Seite belegenen Wege
st verboten, wie auch das Aufstellen von Wagen auf dem
Marktplatze und diesen Wegen
Die Marktfuhren und die Wagen der auf dem Markt—
latze Aufstellung nehmenden Buden, Kaͤrussellbesitzer,
tdünstler usw. werden von diesem Verbote nicht betroffen.
die Besitzer haben aber den bezüglichen polizeilichen An—
rdnungen Folge zu leisten.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung wer—
den mit Geldstrafe bis zu 30 Franken, im Unvermögens—
alle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Dudweiler, den 19. Mai 1925.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Jost.

Saarbrücken, den B6. Mai 1925.
DTer Landrat: Dr. Vogeler.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.