Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

III. Kammer (Sulzbach).

Wahlbezirk

Wahlort

Wahlberechtigte Steiger- oder Betriebsabteilung

Wahlzeit

Berginspektion V
(Sulzbach)
wvählt 2 Beisitzer

Mellin
Zechensaal)
Kolonieschacht
(Zechensaal)
Eijenbahnschacht
(Zechensaal)
Friedensanlage
(Zechensaal)
Dsischacht
ZJechensaal)
Grühlingsftollen
(Zechensaal)
Wertstattbhüro

sämtliche Abteilungen

Abteilung 9, 24 31, 12 und 16
alle übrigen Abteilungen
Abteilung1
Abteilung 5 und

812-71/3 Uhr vorm.
und
13 Uhr nachm.

Abteilung 2, 25. 4

6. 8und 9

Maschinenabt

11*

—A

9

Ale Abteilungen über Tage

— —
Berginspektion 1X
(Friedrichsthal)
wählt Beisitzer

Uiaybach]
Zechensaal)
aybach l
Nechensaci
Naybach I
Zechenfaa
Udaybach l'
(Zechensaal
Maybach v
Gechensaal
Maybach VI
Wettersteiger⸗, Verlade⸗ satle Abteilungen über Tage
J u. Masch⸗Werkmeisterbüro
Saarbrücken, den 8. Mai 1925.

/1-82 Uhr
nachmittags

de

2

DTer Oberbergamtliche Wahlkommissar:
Kern, Bergrat.

37 Bekanntmachung.
In Anwendung des Ministerialerlasses vom 24. Februar
1900 — II. a 180 — hat die Regierungskommission des
Saargebiets — Abteilung Finanzen und Forsten — dem
staatlichen Förster Budenz in Pfaffenkopf GSaarbrücken)
die aushilfsweise Ausübung der Jagdpolizei auf den Ge—
meindebännen Püttlingen, Altenkessel-Keudorf und Mal—
statt-Burbach übertragen.
Saarbrücken, den 19. Mai 1925.
Der Landrat: Dr. Vogeler
58 Bekauntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in den Gehöften des Bier—
händlers Friedrich Schmidt und des Hüttenarbeiters Johann
Kuhn in Völklingen ist nach amtstierärztlicher Feststellung
erloschen. Meine viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom
b. und 12. April d. Is. J. 2035 und 2128 werden daher
aufgehoben. Mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand
der Maul- und Klauenseüche in Völklingen werden die in
meiner viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 4. Main d.
Is. 1. 2631 zum Sperrbezirk erklärte Kolonie 3 sowie
die Kühlweinstraße mit allen deren abzweigenden Straßen
zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Saarbrücken. den 15. Mai 1925.
Der Landrat: Vogeler.
Bekanntmachung.
Die Gemeinde Göttelborn bildet seit 1. April 1925
einen eigenen Impfbezirk.
Als Impfarzt ist der Knappschaftsarzt Herr Dr. Faber
zu Quierschied angestellt worden.
SZaarbrücken, den 19. Mai 1925.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Dr. Vogeler.
bO Viehseuchenpolizeil iche Anordnung.
In dem Viehbestande des Hüttenarbeiters August
Bötten in Völklingen, Kolonie 3, ist nach amts—
tierärztlicher Feststellung die Maul- und Klauenseuche aus—
zebrochen. Ueber das Gehöft wurde die Sperre verhängt.
die Kolonie 3 sowie die Kühlweinstraße mit allen davon
abzweigenden Straßen werden zum Sperrbezirk erklärt; der
nicht gesperrte Teil des Ortes Völklingen wird zum Be—
obachtungsgebiet erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
zöftsperre doch ist die Verwendung des Rindpiehs aus un—

erseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Ge—
neindebanne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauen—
ieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der
Drtispolizeibehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen
Butachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk fin—
den die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
»rdnung vom 10. Dezember 1920 J. 7152, Kreisblatt
SZeite 254 sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 4. Mai 1925.
Der Landrat: Vogeler.

31

Viehseuchenpolizeiliche Anordunug.
In den Gehöften des Landwirts und Stierhalters Joseph
zchmidt und des Peter Diehl in Sellerbach ist nach amts—
ierärztlicher Feststellung die Maul- und Klauenseuche aus—
orogen Ueber die Gehöfte wurde die Sperre verhängt.
er ganze Ort Sellerbach wird zum Sperrbezirk, die Orte
zölln, Rittenhofen, Engelfangen und Etzenhofenn werden
zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
öftssperre; doch ist die Verwendung des Rindviehs aus
inverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Ge—
neindebanne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauen—
ieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmigung der
Irtspolizeibehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen
ßutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
inden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen An—
ordnung vom 10. Dezember 1920 1. 7152, Kreisblatt
Zeite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 7. Mai 1925.
Der Landrat: Vogeler.

32 Biehseuche npolizeiliche Anorduung.
In dem Viehbestande der Witwe Rittner in Neufechingen
st nach amtstierärztlicher Feststellung die Maul- und
dlauenseuche ausgebrochen. Ueber das Gehöft wird die
zperre verhängt. Die Orte Neufechingen und Brebach wer—
»en zum Sperrbezirk erklärt. Ein Beobachtungsgebiet wird
nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Ge—
öftssperre; doch ist die Verwendung des Rindviehs aus
inverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort und Ge—
neindebanne gestattet, in anderen Fällen darf das Klauen—
ieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Genehmiqung der
            
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