Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

d) Neben diesen Sätzen werden für Zu—
und Abgang je 1,50 Fr. berechnet.
88.
Uebertretungen dieser Taxe werden nach 8 148,
Ziffer 8Zd Reichs-Gew-Ordnung bestraft.
89.
Vorstehende Taxe tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1925 anstelle der Gebührenordnung vom 10. April
1923 in Kraft.
Saarbrücken, den 29. Dezember 1924.
Der Landrat.

Bekanntmachung
In Anwendung des Ministerialerlasses vom 24.
Februar 1900, ILa 480, habe ich dem Gemeindeförster
Weck zu Püttlingen die aushilfsweise Ausübung des
Forst- und Jagdschutzes außerhalb seines Schutzbezirkes
übertragen und zwar für die Gemeindeforsten von
Bölklingen, Körlln und Engelfangen.
Saarbrücken, den 27. Dezember 1924.
Der Landrat:
Dr. Vogeler

Bebanntmachung
Mit Rücksicht darauf, daß nach amtstierärztlicher
Feststellung in dem Orte Fenne bisher keine Fälle von
Maul- und Klauenseuche aufgetreten sind, wird die
durch meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
26. November v. Irs. J. 7283, verhängte Sperre über
den Ort Fenne aufgehoben und der Ort Fenne ledig—
lich zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Saarbrücken, den 2. Januar 1925.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

9 Bekanntmachung
Gemäß 8 2 des Statuts der Handwerkskammer zu
Zaarbrücken scheidet mit Ende März 1925 die Hälfte
der gewählten Mitglieder der Handwerkskainmer und
des Gesellenausschusses aus. Das Verzeichnis der zur
Ergänzungswahl berechtigten und meiner Aufsicht
unterstellten Körperschaften liegt vom 21. bis 28.
Januar d. Is. zur Einsicht der Beteiligten auf dem
dandratsamte, Schloßplatz 8, hierselbst aus.
Gleichzeitig werden die Beteiligten aufgefordert,
etwaige Beschrerden gegen den Inhalt des Wahl⸗
verzeichnisses bis spätestens 11. Februar d. Is. bei
nir anzubringen.
Saarbrücken, den 9. Jannar 1925.
Der Landrat:
Dr Vogeler

Bekanntnnachung.
Die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte des
Brubenschlosserss Ludwig Mathien in Otten—
hausen ist erloschen. Meine viehseuchenpolizeiliche
Anordnung vom 8. Dezember v. Is. J. Nr. 7585 wird
daher aufgehoben.
Saarbrücken, den 13. Januar 1925.
Der Landrat:
Dr. Vogeler

8) Bekaunntmachung
Die durch Bekanntmachung vom 6. November 1924
angeordnete Sperre der Kreisvertragsstraße in Fürsten⸗
hausen von kmä5,4 der Eisenbahnunterführung vom
Bahnhof Fürstenhausen bis Km 6,83 — 40 der Fürsten—
hausenerstraße wird mit sofortiger Wirkung aufge—
hoben.
Saaorbrücken, den 16. Januar 1925.
Der Landrat:
—MeMichels

Bekanntmachung
Die Geschäfte der Amtsanwaltschaften Völklingen
und Sulzbach sind ab 1. Januar 1925 der Amts—
anwaltschaft Saarbrücken überwiesen, d. h. mit dem
. Januar 1925 sind die bisher in Völklingen und
Sulzbach bestehenden Amtsanwaltschaften aufgehoben
und die Zuständigkeit der Amtsanwaltschaft Saar—
zrücken ist auf den gesamten Bereich des Landkreises
Zaarbrücken ausgedehnt.
Saarbrücken, den 1. Januar 1925.
Der Landrat:
Dr. Vogeler

5) Bebanntmachung.
Die Administration des Mines Domaniales Fran—
zaises du Bassin de la Sarre in Saarbrücken beab—
ichtigt gemäß 8 285 ff. des preußischen Wassergesetzes
»om 7. April 1913 im Ueberschwemmungsgebiet des
Irtsteiles Fenne die Errichtung einer 68 m langen
Brücke, um beöü Hochwasser den Verkehr zwischen der
euen elektrischen Zentrale Fenne und dem an der
zaar gelegenen Pumpwerk herzustellen.
Dieses Bauvorhaben wird hiermit zur öffentlichen
denntnis gebracht mit der Aufforderung, etwaige Ein—
vendungen binnen 14 Tagen bei dem Bürgermeister—
imt in Völklingen schriftlich in 2 Exemplaren oder
zu Protokoll vorzubringen. Die Eiuspruchsfrist nimmt
hren Anfang mit dem Tage, an dem die diese Be—
anntmachung enthaltene Nummer des Kreisblattes
erscheint.
Nach Ablauf vorstehender Frist können keine Ein—
vendungen mehr erhoben werden.
Die Zeichnungen liegen während der gesetzten Frist
m Büro des Bürgermeisteramtes offen.
Termin für die Erörterung der rechtzeitig geltend
gemachten Einwendungen wird später bestimmt werden.
Saarbrücken, den 20. Dezember 1924.
Namens des Verwaltungsausschusses,
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Schlodtmann, Oberregierungsrat.
) ZTaris
betreffend die Erhebung von Marktstandgeld in der
Gemeinde Holz.
81.
Auf Grund des 8 68 der Reichsgewerbeordnung in
der Fassung vom 16. Juli 1900, des Gesetzes betreffend
die Erhebung von Marktstandgeld vom 26. April
1872, des Artikels 1 der Verordnung des Herrn Präsi—
denten der Regierungskommission vom 13. Juli 1921
Amtsblatt Seite 105) wird in der Gemeinde Holz zu—
olge Gemeinderatsbeschluß vom 26. August 1924 für
zie Benutzung des Marktplatzes zum Feilbieten von
Waren an den Werktagen ein Marktstandaeld nach dem
plaenden Tarif erhoben:
82.
An Marktstandgeld sind zu entrichten:
von einem zum Transport benutzten
4Krädrigen Wagen
oon einem zum Transport benutzten
2rädrigen Wagen, Karren, Hundewagen
und dergleichen
hon einem zum Transport benutzten
hrädrigen Wagen, Schubkarren u. dergl. 0.50
»on einer Bude, welche mit Leinwand ge—
deckt ist, für den angefangenen qmm
don einer ungedeckten Bude für dan an—
zefangenen qm
son einer Bude oder einem Stand, von
vo aus Fleisch, Fleischwaren und Fette
eilgehalten werden. für den angefan—
ren qom
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.