Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
rerausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
des nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
vebr. Hofer AeG. Sgarbrücken -Völklingen Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Bezugspreis für das Vierteljahr 150 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
oder deren Raum 15 Ets., amtliche 30 Cts.

Nr. 1.

Dienstag,

20. Januar 1925. 51. Jahrg.

RInhalt:

Taxe für Reinigung der Schornsteine im Landtrerse
Zaarbrücken S. 1. — Ausübung des Forfi— und Jaod—
schutzes (S. 2). — Aufsbebungs von viehpolizeilichen Än—
ordnungen (S. 2). — Erginzungswahlen zur Handwerks—
ammer (S. B). — Auigehobene Straßensperre S. »
) Taye
für die Reinigung der Schornsteine im Landkreise
Saarbrücken.
Auf Grund des 8 77 der Reichsgewerbeordnung und
des 8 43 der Bestimmungen über die Anstellung und
pPflichten der Bezirksschornsteinfeger vom 1. Dezember
1917, werden für die Reinigung der Schornsteine fol—
gende Gebühren festgesetzt:
81.
Für die Reinigung eines Schornsteines sind an den
Bezirksschornsteinfeger folgende Gebühren zu ent—
richten:
a) in einem eingeschossigen Haus
b) für jedes weitere Geschoß mehr
c) für einen besteigbaren Schornstein
sowie einen Schornstein einer Zen—
ralheizung oder ähnlicher Anlagen
in einem eingeschossigen Haus
für denselben Schornstein für jedes
veitere Geschoß mehr
Hierfür muß die Reinigung von
der Basis des Schornsteines bis zu
einer Ausmündung oberhalb des
daches erfolgen.
Reinigung einer Räucherkammer be—
trägt die Reinigung
Für das Ausbrennen eines Schornsteines
beträgt die Gebühr ohne Rücksicht
auf die Zahl der Stockwerke für den
Mann und Stunde (die angefangene
Stunde wird voll berechnet) 4. 28,
Bei Schornsteinen, für welche sich die Gebühr nicht
nach Geschossen bezeichnen läßt, werden je 3 m Höhe
für ein Geschoß gezählt.
Bei der Berechnung des Geschosses gilt das Dach—
geschoß für ein besonderes Geschoß, wenn sich darin
Mansarden befinden oder wenn das Dachgeschoß vom
Fußboden bis zu seiner Ausmündung gerechnet mehr
als 3 m ubeträgt. Ferner gilt das Kellergeschoß auch
als ein besonderes Geschoß, wenn der Schornstein nach
dem Keller durchgeführt ist und die Entleerung im
steller stattfindet.
Für Untersuchung der nicht benutzten Schornsteine
ind dieselben Sätze wie für das Reinigen zu zahlen.
82.
Für die Reinigung der freistehenden Schornsteine
pon Dampfrkesseln sowie für die Reinigung von Dampf—
fesselzügen, Malzdarren, Backofenzüge, Ofenröhren,
Kochherden, Zentralheizungen usw. werden keine be—
timmten Gehühren festgeseßt Sie unterliegen der

Leberweisung von Amtsanwaltsgeschäften (S. 2). — Er—
cichtung einer Brücke (S. 2). — Erhebung von Moarktt—
standgeld in der Gemeinde Holz (S. 2). — Errichtung einer
oIoeriedischen Telegraphenlinie (Z. 3).

gegenseitigen freien Vereinbarung Schornsteinfeger
und Besitzer).

8 3.
Für die Reinigung auf Bestellung zu einer be—
timmten Zeit ist neben der im 8 I festgesetzten Rei—
nigungsgebühr eine besondere Vergütung von 1,50 Fr.
zu entrichten.

84
Falls der Schornsteinfeger an dem betr. Tage oon
der Reinigung der Schornsteine auf Verlangen des
dauseigentümers oder der Hausbewohner ohne zwin—
gende Gründe Abstand nehmen muß, kann eine be—
ondere Gebühr von 1,50 Franken in Anrechnung ge—
»racht werden, wenn die Schornsteinreinigung recht—
zeitig am Tage vorher dem Hauseigentümer oder
seinem Verwalter angemeldet worden ist.
85.
Die Gebühren dürfen nur vom Eigentümer oder
dessen Verwalter gefordert werden. Dem Zahlungs—
pflichtigen ist auf Verlangen eine Bescheinigung aus—
zustellen, die den Tag der Reinigung und den ge—
zahlten Betrag enthalten muß.
86.
Falls der Bezirksschornsteinfegermeister im Einzel—
alle seitens der Polizeibehörde auch zu den im 8 43
»er Bestimmungen über die Anstellung und Pflichten
der Bezirksschornsteinfeger aufgeführten Vorrichtungen
nit Ausnahme der feuerpolizeilichen Abnahme (von
z7 herangezogen wird, ist ihm für jede angefangene
Stunde seiner Inanspruchnahme eine Vergütlung oon
,— Fr. zu zahlen, die gleiche Vergütung, mindestens
edoch 30,— Fr. pro Tag sind als Pauschalbetrag für
Teilnahme an der Feuerschau zu zahlen. Zu—
uind Abgang außerhalb des Wohnorts wird mit ije
1.—2 Fr. perauütet

8
Für die polizeiliche Abnahme sind dem Schornstein—
egermeister von dem Bauherrn, oder wenn der Be—
xrag von diesem nicht zu erlangen ist, von dem Bau—
ieiter zu zahlen.
a) Für den ersten zu besichtigenden
Schornstein eines Gebäudes 1,50 Fr
für jeden weiteren Schornstein des—
selben Gebäudes 0. 751,
ür jede durch Verschulden des Bau—
jerrn oder seiner Bauführer erfor—
derlich werdenden Wiederholung der
Besichtigung — die Sätze wie zu
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