9. das selbständige Hantieren an Zählern und Panzer⸗
sicherungen,
10. das eigenmächtige Ausbessern der Zählecsicherungen,
Das Abreißen von Bleiplomben an Sicherungen
und Zählern,
überhaupt jede Handlungsweise, die eine Störung
der Lichtanlage oder die Verletzung bezw. Beschä—
digung von Personen oder Vieh bewirken könnte
87
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden, soweit nicht nach den all⸗
gemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe oerwirkt ist,
mit Geldstrafe bis zu 30 Franken, im Unvermögens—
ralle mit entsprechender Haft geahndet.
88.
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten
Tage nach Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt
in Kraft.
Heusweiler, den 22. Oktober 1924.
Die Polizeiverwaltung,
Der Bürgermeister:
Mauyer.
65 Tarij
betreffend die Erhebung von Marktstandgeld in der
Gemeinde Heusweiler.
81.
Auf Grund des 8 68 der Reichsgewerbeordnung in
der Fassung vom 16. Juli 1900, des Gesetzes betreffend
die Erhebung von Marktstandgeld vom 26. April 1872,
des Artikels * der Verordnung des Herrn Präsidenten
der Regierungskommission vom 13. Juli 1921 (Amts—
blatt Seite 105) wird in der Gemeinde Heusweiler zu—
folge Gemeinderatsbeschluß vom 19. September 1924
für die Benutzung des Marktplatzes zum Feilbieten von
Waren an den Werktagen ein Marktstandgeld nach dem
tolgenden Tarif erhoben:
82.
An Marktstandgeld sind zu entrichten:
t. von einem zum Transport benutzten
4rädrigen Wagen 3.— Fe.
von einem zum Transport benutzten
2rädrigen Wagen, Karren, Hundewagen
und dergleichen 1.28
von einem zum Transport benutzten
Lrädrigen Wagen, Schubkarren u. dergl. 0.50,
von einer Bude, welche mit Leinwand ge—
deckt ist, für den angefangenen qm 1.2,
von einer ungedeckten Bude für den an—
gefangenen qm 0. 59,
von einer Bude oder einem Stand, von
wo aus Fleisch, Fleischwaren und Fette
feilgehalten werden, für den angefan—
genen qm
von einem Tisch oder Stand oder ähn—
licher Vorrichtung, die den Raum eines
gewöhnlichen Tisches nicht überschreiten,
für den angefangenen qm 0. 50.
von einem Stand zum Niederlegen von
Marktwaren auf die Erde, einer Kiste,
Packkorb oder dergleichen für den ange—
fangenen qm 0. 39.
von einem Tragkorb, Handkorb, Hotte,
Sack, Kübel, Kasten oder ähnlichen Be—
hälter pro Stück O. 30,
von einem Pferd, einer Kuh, einem
Ochsen, einem Bullen pro Stück L.-von
einem Schwein, Schaf, Kalb, Ziege,
Hammel pro Stück O. 530,
19 vwon einem Ferkel 9. 259.
4
83.
Der Tarif für die Erhebung von Marktstandgeld
wird während der Marktzeit auf dem Marktplatz zu
jedermanns Einsicht ausgestellt; auch führt der Markt—
aufsichtsbeamte einen amtlich beglaubigten Tarif bei
sich, um etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich
der Höhe des Standgeldes aufzuklären.
84.
Gegen die Heranziehung zu den Marktstandgeldern
steht den Marktbesuchern gemäß 8 41 des Kommunalabgabengesetzes
vom 21. Dezember 1923 binnen 4Wochen
das Recht des Einspruchs bei dem Gemeindevorstand
(Bürgermeister), gegen den Beschluß desselben binnen
einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung
beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren zu.
85.
Dieser Tarif tritt sofort nach seiner Verkündigung
in Kraft. Der Tarif vom 15. Januar 1914, Kreisblatt
Nr. 15 S. 59 tritt außer Kraft.
Heusweiler, den 10. Oktober 1924.
Der Bürgermeister:
gez. Mayer
Beschl. L. Nr. 384/24.
Beschluß.
Auf Grund des Artikels 1 der Verordnung der Re—
Jierungskommission vom 13. Juli 1921 zur Abände—
rung des Gesetzes vom 26. April 1872 betreffend die
Erhebung von Marktstandgeld und des 8 130 des Zu—
tändigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 wird der von
dem Gemeinderat der Gemeinde Heusweiler in seiner
Sitzung vom 19. September 1924 beschlossene Tarif
etreffend die Erhebung von Marktstandgeld in der
Bemeinde Heusweiler mit der Maßgabe genehmigt, daß
Ziffer 4 und 5 zusammenzuziehen sind und das Markt—
standgeld hierfür auf 1 Franken bemessen wird, sowie
daß Ziffer 8 folgendermaßen zu lauten hat:
Von einem Marktstand, auf welchem Marktwaren aus
einer Kiste, einem Korb und dergl. verkauft werden oder
auf welchem solche Feld- und Gartenfrüchte niederge—
legt werden, welche nur in getochtem Zustande ge—
nossen werden .0.30 Fr.
Saarbrücken, den 26. November 1924.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes:
Siegel.) gez. Dr. Schlodtmann,
Oberregierungsrat.
166) Bekanntmachung
Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen
Telegraphenlinie von Haus Nr. 32 Klosterstraße bis
Haus Nr. 55 St. Ingberterstraße liegt bei dem Post—
amt in Dudweiler vom 17. 12. 24 ab vier Wochen aus
Saarbrücken, den 13. Dezember 1924.
Telegraphenbauamt.
Franken⸗FEröffnungs-Vilanz per 1. Junuar 1923
der Vaugenossenschaft „Eigenheim“, e. G. m. b. 5..
Friedrichsthal⸗Rildstock
Altiva: Passiva:
Kasse. . Fr. 2402.55 Geschäftsanteile Fr. 1.980 —
Bank 1l und 2, 926. 40 Bank ,21120. —
Nicht e ngezahlte Gläubiger .. 4226 268 80
BGeschäftsanteile, 1.980. —- Transit: Konto 4.402. 385
Bauten..4 229359. 20
Fro231668 1* Fr. 84.668.18
Genehmigt durch Beschluß der Generalversammlung vom
jeutigen Tage.
Friedr ichsthal⸗Vilditock. den 21. Dezember 1924
Der Vorstand:
Lang, Hort, Lang.
Der Aussichtsrat:
Dietz, Groß, Hennen, Leismann.
Maeettlach. Schienhofen