Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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vermindalender für den Monat danuar 140.

3 65
2* G
2 *
22
34
35

Beamte.
welche
zu berichten haben

Die Erledigung
anordnende
Verfügung

20.
22.

Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.

9. November 1921,
K. A. 7414.
Okt. 1923, J. 7031.
12. JZuli 1924,
K. W. 6712.
2. Sept. 1921, J. 5142.
24. April 1922, J. 2986

36
37
38

28.
26.
30.

Sämtliche Herren
Bürgermeister
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Taͤe HH. Bürgermeister
zu Dudweiler, xriedrichs—
thal, Pütilingen, Sulz
bach und Völklingen

162 Biehsenchenpolizeiliche Anordnung.
betr. Verbot der Einfuhr von Klanenvieh aus
Belgien und den Niederlanden.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 39) des Friedensvertrages von Versailles und des
87 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs⸗
gesetzblatt S. 519 wird zum Schutze gegen die Gefahr
der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in
das Saargebiet folgendes angeordnet:
8 1.
Die Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und
Schweinen aus Belgien und von Rindern, Schafen und
Ziegen aus den Niederlanden in das Saargebiet wird
infolge der bestehenden Seuchengefahr bis auf weiteres
bperboten

82.
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt sofort
in Kraft

83.
Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafvorschriften
der 88 70 bis 77 des Viehseuchengesetzes.
Saarbrücken, den 21. November 1924.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
Vorstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung wird
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1924.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

163) Aufhebung der Straßensperre.
Nachdem die Instandsetzungsarbeiten an der Straße
Fischbach —Quierschied zwischen den beiden Weiher—
dämmen zu Fischbach beendet sind, wird die Sperre
hiermit aufgehoben.
Dudweiler, den 1. Dezember 1924.
Die Polizeiverwaltung.
Der Büuͤrgermeister

164 Polizeiverordnung
über die Beaufsichtigung der elektrischen Lichte uund
Kraftversorgungsanlagen des Zweckberbandes „Strom⸗
versorgung Weiherzentrale“ (einschl. der Ortsnetze).
Auf Grund des 8 5 und 8 6, Buchstaben a, b, ,
und i des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (G. S. S. 265) wird mit Genehmigung
des Herrn Präsidenten der Regierungskommission des
Saargebietes hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes im
8 7 für den Umfang der Bürgermeisterei Heusweiler
folgende VPolizeiverordnung erlassen:

Gegenstand

Arbeitsnachweisstatistit.

Nack weisung der neugewählten, noch nicht auf die Reg-Kom.
vereidigten Kommunalbeamten. (Fehlanzeige nicht er—
forderlich.)
Nachweisung über Sterbefälle 3. Monatsdrittel.
Sinreg ne einer Nachweisung der bestraften Kraftwagen⸗
rer.
Tätigteit der örtlichen Preisprüfungsstellen.

81.
Den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung sind
alle Arbeiten und Maßnahmen unterworfen, die an
dem Stromversorgungsnetz des Zweckverbandes „Strom—
versorgung Weiherzentrale“ einschließlich sämtlicher An—
lagen, Hausanschlüssen und Zählern vorgenommen
werden.

82.
Aenderungen an den Zuführungsleitungen innerhalb
eines Grundstückes sowie an den Hausinstallationen
sind vor ihrer Ausführung der Betriebsleitung des
Zweckverbandes anzuzeigen. Sie dürfen nur von den
durch den Zweckverband zugelassenen Fachleuten vor—⸗
genommen werden.
83.
Den mit der Aufsicht der Licht- und Kraftanlagé
beauftragten Personen und der Polizeibehörde ist jeder—
zeit der Zutritt zu den Hauseinrichtunasanlagen zu
gewähren.

84.
Den auf Grund der Besichtigung erlassenen Anord—
nungen der Polizeibehörde, der aufsichtsführenden Per—
sonen und der Betriebsleitung ist unverzüglich Folge
zu leisten.

8 5.
Alle vorkommenden Störungen sind der Betriebs—
leitung oder den vom Zweckoerband mit der Aufsicht
heauftragten Personen umgehend zu melden.
86

Verboten ist:
. das unbefugte Hinaufklettern an den Holzmasten
und eisernen Dachständern,
das Steigenlassen von Drachen in der Nähe des
Leitungsnetzes,
das Bewerfen der Leitungsdrähte und der Iso—
latoren (weiße Porzellanglocken) mit Steinen oder
anderen harten Gegenständen oder ihre Zerstörung
auf andere Art und Weise,
das Ankleben von Plakaten oder sonstigen Mit—
teilungen an die Leitungsmaste sowie ihre Be—
nutzung zu irgendwelchen Zwecken annung von
Wäscheseilen usw.),
das Ueberwerfen der Leit“ mit Schnur, Draht
oder sonstigen Gegenständen,
das Angreifen, Schwingen und Zerren von Ver—
ankerungsseilen,
das Berühren von Leitungsdrähten, die durch
Sturm, Belastung mit Schnee oder sonstige Er—
eignisse zerrissen sind und auf dem Boden liegen.
durch Unbefugte.
das unbefugte Betreten der Transformatoren—
tationen.

2.

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5.

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