Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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—
Amiliches Anzeigeblatt verbunden mi
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
5 nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
Bebr. Hofer eG. Saarbrücken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 11804 (Amt Saarbrücken.)

Bezugaspreis für das Vierteljahr 1,50 Fr.
Anzeigengebühren: die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 15 Ets., amiliche 30 Ets.

Nr. 21. Dienstag,

30. Dezember 1924. 30. Jahrg.

Inhalt:

Straßenspecre S.87). — Viehseuchenpolizeiliche Anord—
nungen (S. 87). — Termintkalendec ür danuar 19253
(S. 88 u. 89). — Einfuhrverbot von Klaßzenvieh S. 80).
— Aufgehobene Straßensperre (S. 89). — Polizeiverord—

155) Betanntmachung.
Die durch Bekanntmachung vom 17. September 1924
angeordnete Sperre der Landesstraße Völklingen-Bous
von km 12,8 bis zur Kreisgrenze wird mit sofortiger
Wirkung aufgehoben.
Saarbrücken, den 29. November 1924.
Der Landrat:
J. V.: Michels.

156 Bekanntmach ung
Die durch meine Bekanntmachung vom 6. 114. 1924
angeordnete Sperre der Kreisvertragsstraße in Fürsten—
hausen von kKmä5,4 der Eisenbahnunterführung vom
Bahnhof Fürstenhausen bis Km 6,3 — 40 der Fürsten—
hausenerstraße wird bis zum 30. Dezember 1924 ver—
längert.
Saarbrücken, den 28. November 1924.
Der Landrat:
J. V.: Michels

157) Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Otten—
hausen erloschen ist, wird meine viehseuchenpolizei—
liche Anordnung vom 11. Oktober ds. Irs. J. 6221,
aufgehoben.
Saarbrücken, den 26. November 1924.
Der Landrat:
Dr. Vogeser.

158 Biehseuchenpolizeiliche Anordunng.
In dem Gemeindestier- und Bockstalle in Fürsten—
hausen ist nach amtstierärztlicher Feststellung die
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber die Orte
Fürstenhausen und Fenne wird die Sperre verhängt
Von der Bildung eines Beobachtungsgebiets wird ab—
gesehen.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Gehöftssperre; jedoch ist die Verwendung des Rind—
viehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fätlen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrück—
licher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
holung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperrbezirk
finden die Vorschriften meiner viehseuchenpolizeilichen
Anordnung vom 10. Dezember 1920, J. 7152, Kreis—
blatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 26. November 1924.
Der Landrat:
Dr. Vodeler.

nung über Beaufsichtigung elektrischer Licht- und Kraftoer—
sorgungsanlagen (S. 89). — Erhebung ron Marttstand—
geld in der Gemeinde Heusweiser (S. 890). — Trrichtung
einer oberirdischen Telegraphenlinie S. 90).

159) Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Grubenschlossers Ludwig
Mathieu in Ottenhausen, Hauptstraße 194, ist
nach amtstierärztlicher Feststellung die Maul- und
Klauenseuche ausgebrochen. Ueber das Gehöft wurde
die Sperre verhängt. Der Ort Ottenhausen wird zum
Sperrbezirk erklärt, ein Beobachtungsgebiet wird nicht
gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Behöftssperre; doch ist die Verwendung des RNind—
pbiehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
Drt und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrück—
licher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
holung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
zezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli—⸗
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember 1920, J. 7152,
dreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1924.
Der Landrat:
Dr. Vogeler

60) Viehseuchenpotizeiliche Anordnung.
In den Gehöften der Witwe Karl Philipp Schnieer,
des Landwirtes Simon Schütz und des Albert Schmeer,
sowie in dem Gemeindestierstalle (Stierhalter Jakob
Müller), sämtlich in Bischmisheim, ist nach amts—
tierärztlicher Feststellung die Maul- und Klauenseuche
ausgebrochen. Ueber die Gehöfte und den Stierstall
vird die Sperre verhängt. Der ganze Ort Bischniis—
heim wird zum Sperrbezirk und den Ort Schafbrücke
noch umfassend zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der
Behöftssperre; doch ist die Verwendung des Rind—
diehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrück—
icher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
volung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli—
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember 1920, J. 7152
Kreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 15. Dezember 1924.
Der Landrat:
J. BV.: Michel8
            
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