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Amtliches Anzeigeblait
für den Kreis Saarbrücken
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrüchen
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
Bebr. Hofer A⸗G. Saarbrücken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Bezugspreis für das Viertelfahr 50 Fr.
A —
oder deren Raum 15 Ets,, amtliche 30 Ets.
Nr. 20. Donnerstag,
27. November 1924. 50. Jahrg.
In halt:
Allgemeine Viehzählung am 1. Tezember (S. 838). — Höchst⸗
preiise für den Verkauf von Brot (S. 83). — Viehseuchen⸗-150
Bekanntmachung
Am 1. Dezember 1924 findet innerhalb des Saaur—
gebietes eine allgemeine Viehzählung statt.
Es werden gezählt Pferde, Rindvieh, Schafe,
Schweine, Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienen—
völker.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nicht
ortsanwesend ist, ist nur bei der viehhaltenden Haus—
haltung zu zählen, zu der es gehört.
Am 1. Dezember verkauftes Vieh ist nur beim Ver—
käufer zu zählen. Das bei Metzgern und Händlern
stehende oder am Zähltage eintrefsende und in der
Nacht zum 1. Dezember 1924 beförderte, zum Schlachten
oder Verkauf bestimmte Vieh ist bei den Metzgern bezw.
Händlern zu zählen, sosern die Tiere nicht erst am
Zähltage gekauft sind.
Militärpferde, Dienstpferde der Gendarmerie und
Polizei, sowie Grubenpferde werden nicht gezählt
Viehherden und einzelnes Vieh sind stets in der Ge—
meinde zu zählen, in der sie sich auf der Weide befinden;
handelt es sich um Tiere, die zur Fütterung über—
nommen sind, so werden sie in der Haushaltung dessen
gezählt, bei dem sie stehen, auch wenn sie nicht dessen
Eigentum sind.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
Zwecken der Verwaltung, der Statistik und der För—
derung der Tierzucht, n icht zu Steuer zwecken.
Jeder Tierbesitzer ist zur richtigen Angabe seines
Viehbestandes verpflichtet.
Wer sich vorsätzlich einer verpflichteten Angabe ent—
zieht oder wesentlich umvollständige oder unrichtige
Angaben macht, wird in Ausführung der Verordnung
vom 30. Januar 1917 (R. G. Bl. Nr. 319 S. 81) mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit entsprechender
Geldstrafe bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhanden—
sein verschwiegen worden ist, im Urteil „für den Staat
verfallen“ erklärt werden.
Saarbrücken, den 15. November 1924.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft
Koßmann.
polizeiliche Anordnung S. 83). — Terminkalender für den
Monat Dezember 1924 (S. 84 u. 85).
151) Bekanntmachung
betr. Höchstpreise für den Verkanf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskom—
mission betr. die Festsetzung der Höchstpreise für den
Verkauf von Brot, Nr. 43, vom 11. Jauunar 1924
(Amtsbl. Nr. 3 S. 236) wird folgendes bestimnmit:
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Ver—
kauf von Brot vom 4. Oktober 1924 (Amtsbl. S. 427)
wird aufgehoben.
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82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte auns Weizen—
mehl und Noggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchst—
preis von Frs. 0,75 für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt
auch Weizeneinheitsmehl, das 800 Zusatz von Roggen-.
Reis- oder Gerstenmehl enthält.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das
in der Qualität zunächst stehende, bessere Brot, das
in der Brotverkaufsstelle vorhanden ist.
84.
Diese Bekanntmachung tritt am 17. November 1924
in Kraft.
Saarbrücken, den 15. November 1924.
Der Präsident der Regierungskommission
als Regierungskommissar für Handel und Gewerbe:
gez. J. V.: Morize.
Vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen
stenntnis gebracht.
Saarbrücken, den 17. November 1924.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
152) Biehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Amtstierärztlicher Feststellung zufolge ist unter dem
Klauenviehbestande des Gutbesitzers Bauer zu Hof
Großwald bei Eiweiler die Maul- und Klauen⸗
seuche erloschen.
Die von mir am 9. Oktober ds. Is. über das Gehöft
verhängte Sperre wird hiermit aufgehoben.
Heusweiler, den 18. November 1924.
Die Polizei⸗-Verwaltung
Der Bürgermeister:
A. Müͤller.