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zwischen den Parzellen 30 und 814/29 bezw. 1161/93
und 1162,93, sowie 102 und 103 bis zur Gemarkungs—
greuze Illingen-Merchweiler sind alsdann die nenuen
Gemarkungsscheiden.
V. Gegen Gemarkung Illingen.
Flur 1.
Hier folgt die neue Grenzlinie vom Schnittpunkt
der Parzellen Gemarkung Merchweiler Flur 1 Nr. 102
und 103 der alten Gemarkungsgrenze in westlicher
Richtung bis zum Schnittpunkt der Parzellen Ge—
markung Illingen Flur 1. Nr. 150/44 und 151/44
und verläuft in dieser Grenzlinie bezw. ihrer Ver—
längerung bis zur Nordgrenze der Parzelle 124/39,
die dadurch schräg durchschnitten wird. Alsdann biegt
die neue Grenze nach Westen ein, sie wird weiterhin
gebildet durch die Nordgrenzen der Längsparzellen
124/39, 169/39, 229/39 und 217/14, wobei die Uchtel—
fangerstraße geradlinig überquert wird, bis zur Ein—
mündung in die bestehende Gemarkungsgrenze der
beiden Gemeinden Illingen und Wahlschied.
Artikel 3.
Die neue Gemeinde Göttelborn wird dem Bürger—
meistereibezirk Quierschied angegliedert.
Soweit durch die Neubildung der Gemeinde Göttel—
born die Gemarkungsgrenzen der Gemeinden Merch—
weiler und Illingen geändert worden sind, ändert sich
entsprechend die Grenze zwischen den Kreisen Saar—
brücken und Ottweiler.
Artikel 4.
In der Gemeinde Göttelborn sind sofort Gemeinde—
catswahlen gemäß der Verordnung vom 9. Mai 1923
betreffend Neuwahlen für die Gemeinde- und Kreis—
tagsvertretungen und der hierzu erlassenen Ausfüh—
rungsbestimmungen anzuberaumen.
Artikel 5.
Mit dem Erlaß der erforderlichen Ausführungs—
bestimmungen wird die Abteilung des Innern der
Regierungskommission beauftragt.
Artikel 6.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1925
in Kraft.
Saarbrücken, den 14. Oktober 1924.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. V. Raulbt, Staatsrat.
146 Verordnung
betr. die Erhebung und Verrechnung der Kirchensteuern.
Auf Grund der 88 19 und 236 der Anlage zu Abschnitt 4
Teil 3) des Friedensvertrages von Versgilles und gemäß
ihrem Beichlusse vom 15. 7. 1924 verordnet die Regie—
rungaskommission, was fsolgt:
Artikel 1.
Auf die für ein Kalenderjahr ESteueriahr) geichaldeten
Zuschläge zu den staatlich veranlagten Einkommen- und
Gewerbesteuern Kirchensteuern) haben Steuerpflichtigen
bis zum Empfange einer Mitteilung die endgürtige
Steuerschuld Vorauszahlungen bis zu e des Jahres—
betrages der für das Voriahr festgeseß Steuerschuld 24
leisten.
Die Vorichrifte
verordnung von
blatt Nr. 657
steuern sinngemö
ESteuerjahr) gel
Rechnungsjahre zu
beginnt.
Die gemäß z 65 der Einkommensteuerrerordnung und der
Ergänzungsordnung vom 4. Zanuar 1924 — Fiegier ings
Amtsblatt Nr. 9, — der steuerberechtigten Kirchengemeinde
zugewiesenen Anteile am einbehaltenen Arbeitslohn gelten
als Vorauszahlungen im Sinne des Abs.
Artikel 2.
‚Bei Festsetzung des Hundertsatzes für die Erhebang der
Kirchenzuschläge zu den staatlich veranlaaten Steuern in
maßaebend;«
a) für die Zuschläge zu der Einkommen- and Gewerbe—
steuer der Bedarf des Rechnungsijahres, das dem Ver—
anlagungszeitraum (Steuerjahr) nachfolgt,
b) für die Zuschläge auf die Grund— und Gebäudesteuer
der Bedarf, des Rechnungsjahres, das mit dem Ver—
anlagungozeitraum (Steuerjahr) zusammenfällt
„Die Berechnung des Untecschiedes zwischen den geleisteten
Korauszahlungen und der endgültigen Steuerschuld erfolgt
in dem Rechnungssiahre, dessen Bedarf für die Festfetzung
maßgebend ist.
Artikel 3.
Für das Rechnungsjahr 1923 fönnen die Zuschlige auf die
taatlich veranlagten Grund- und Gebäudesteuern mit höch
tens 40 v. H. der Steuersumme erhoben werden.
Artitel 4.
Der Höchstsatz der nach Abschnitt 4 der Verordnung vom
18. Juli 1923 Amtsblatt S. 149) zu erhebenden Vorjchüsse
auf die Zuschläge zu den staatlich veranlagten Einkommen—
und Gewerbesteuern wird auf 25 v. H. der im Art. 6q.a.
angegebenen Beträge festgeietzt. Die Beträge, iun welche
die hiernach, berechneten Vorauszahlungen die bisher ge—
leisteten Vorschüsse übersteigen, sind zur einen Häffte nner—
halb 4 Wochen, zur anderen Hälfte innerhalbes Wochen
nach Zustellung des neuen Vorschußbescheides zu entrichten.
Diese Vorschüsse sind bis zum Abschluß der Veranlagung für
das Kalenderjahr (Steuerjahr) 1923 fortzuerheben. dDie
im Kalenderjahr ESteuerjahr) 1924 fälligen Raten gelten
als Vorauszahlungen auf die Steuerschuld für 1924
Artikel 5.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1923
ab in Kraft.
Artikel 6.
Die Mitalieder der Regierungstommission für die Ange—
legenheiten des Kultus und der Finanzen sind ermächtigt,
die erforderlichen Ausführungsbeftimmungen zu erläassen.
Saarbrücken, den 15. Juli 1924.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präfident:
ges. B. Rault, Staatsrat.
117) Verordnung
betr. Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abichnitt 4
Teil. ) des Friedensrertrages von Veriagilles nach Einsicht
der Vorschläge der allgemeinen Konferens der Internativ—
nalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes vom 28. Nobem-—
ber 1919, nach Anhörung der gewählten Vertreter der Be—
vpölkerung und auf Grund ihres Beschlusses vom 7. Novemder
1924 verordnet die Regierungskommission des Saargebietes
was foladt:
31.
Unter Annahme der Grundsätze und Bedingungen des
bvon der allgemeinen Konferenz der Internationalen Ar—
beitsorganisation des Völkecbundes vom 28. November 1919
bereinbarten Entwurfs eines Uebereinkommens wird die
regelmäßige Arbeitszeit für die in gewerblichen Betrieben
— —
den oder wöchentlich 48 Stunden festgeseßzt.
82.
Borübergehende oder dauernde Befreiungen von dieser
Vorschrift können durch das Mitglied der Regierungskom—
mission für das Arbeitswesen nach erfolgter Beratung der
Regierungskommission und nach Anhörung der beteiñgten
Arbeitaeber- und Arbeitnebmerorganisationen erteilt werden
83.
Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Be—
stimmungen wird den Gewerbegaufsichtsbeamten übertragen.
An die Stelle der Gewerbegaufsichtsbeamten treten bei berg—
haulichen Betriehen die Bergrevierbeamten.
84.
Gewerbetreibende, welche diesen Vorschriften oder den
ihrer Ausführung erlafsenen Vorschriften zuwider handeln,
werden mit den in 8 146 der Gewerbeordnung angedrohten
Strafen bestraft.
85.
Ueberganasbestimmungen.
Für die in Betrieben oder in Betriebsteilen beschäftigten
Personen bleibt in den Fällen, in denen bei Erlaß dieser
Verordnung die Arbeitszeit abweichend von dieser Ver—
ordnung festgesetzt war, die bereits bestehende Arbeitszeit bis
zu anderweitiger gesetzlicher Regelung bestehen.
Zaarbrücken, den 8. November 1924.
Im Namen der Regierungskommisston
Der Präsident:
rez WB.,. Rault. Staatsrat