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82.
1. Die Veranlagung und Erhebung der Kreis—
Lustbarkeitssteuer erfolgt mit der Veranlagung und
Erhebung der gemeindlichen Lustbarkeitssteuer, der sie
zugeschlagen wird.
II. Die Gemeinden haben die Ist-Einnahmen an der
Kreis-Lustbarkeitssteuer an den vom Vorsitzenden des
Kreisausschusses festzusetzenden Terminen unverkürzt
an die Kreiskommunalkasse abzuliefern.
83.
Der Kreisausschuß kann beim Vorliegen besonderer
Umstände von der Kreis-Lustbarkeitssteuer Befreiungen
und Ermäßigungen gewähren.
84.
Diese Steuerordnung tritt mit dem 1. April 1924
in Kraft.
.31. März
Saarbrücken, den icAber 1924
Der Kreisausschuß.
Dr. Vogeler.
139) Stenerordnuung
für die Erhebung einer Kreissteuer für die Erlangung
der Erlaubnis zum stäudigen Betriebe der Gastwirt⸗
schaft, Schhankwirtschaft oder des Kleinhaudels mit
Branntwein oder Spiritus (Kreis-Konzessionsstener).
Auf Grund der Beschlüsse vom 29. März, 16. und
24. Ottober 1924 wird gemäß 8 6 des Kreisabgaben—
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1923 (Amtsbl. S. 317) für den Kreis
Saarbrücken folgende Kreis-Konzessionssteuerordnung
erlassen:
81.
Für die Erlangung der Erlaubnis zum Betriebe
einer Gastwirtschaft,
einer Schankwirtschaft,
rines Kleinhandels mit Brauntwein oder
Spiritus
ist eine einmalige Steuer zu Gunsten des Kreises in
Höhe von 25000 der geschuldeten gemeindlichen Kon—
zessionssteuer zu entrichten.
82.
1J. Die Veranlagung und Erhebung der Kreis—
steuer erfolgt durch die Gemeinden zugleich mit der
Veranlagung und Erhebung der Gemeindesteuner, der
sie zugeschlagen wird. “
II. Die Gemeinden haben die Ist-Einnahmen au der
Kreissteuer an den von dem Vorsitzenden des Kreis—
ausschusses festzusetzenden Terminen unverkürzt an die
Kreiskommunalkasse abzuliefern.
83.
Der Kreisausschuß kann beim Vorliegen besonderer
Umstände von der Kreisstener Befreiungen und Er—
mäßigungen gewähren.
84.
Diese Steuerordnung tritt mit dem 1. April 1924
in Kraft.
2 3 „JBb. März 00
Saarbrücken, den Siobe 1924.
Der Kreisausschuß.
Dr. Vogeler.
149)
Bedanntmachung.
Zur Zeit werden im Zuge der Kreisvertragsstraße
im Orte Fürstenhausen Kanalisations- und Gasrohr—
verlegungsarbeiten vorgenommen.
Im Interesse der Verkehrssicherheit und der fach—
gemäßen Ausführung der Arbeiten ordne ich hiermit
auf Grund des 86 des Pol-Verw.-Ges. und des 8 55
des Zuständiagkeitsgesetzes an:
Die Kreisvertragsstrecke in Fürstenhausen wird von
em 5,4 der Eisenbahnunterführung vom Bahnhof
Fürstenhausen bis Km 6,3 — 40 der Fürstenhausener—
straße mit sofortiger Wirkung bis zum 30. ds. Mts.
gesperrt. Der Durchgangsverkehr hat über die Saar—
hrücke Stangenmühle — Staatsstraße Obervölklingen —
Völklingen bezw. Saarbrücken Völklingen — Fürsten—
hausen und Völklingen — Wehrden zu erfolgen.
Saarbrücken, den 6. November 1924.
Der Landrat:
J. V.: Michels.
140) Bekann tmachung.
Die durch Bekanntmachung vom 14. 10. 1924 an—
zgeordnete Sperre der Landesstraße Saarbrücken-Bingen,
kmm Station 8,9—-11,6, zwischen Sulzbach und Alten—
wald, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Saarbrücken, den 6. November 1924.
Der Landrat:
J. V.: Michels.
142) Bekanntmachung.
Der Herr Präsident der Regierungskommission hat
durch Erlaß vom 4. November 1924, J. C. Tgb. Nr.
5249, die Wahl des Schornsteinfegermeisters Rudolf
Günther zum Branddirektor und des Sattlermeisters
deinrich Holzmann zum Oberbrandmeister und stell⸗
vertretenden Branddirektor der freiwilligen Feuer—
wehr in Dudweiler bestätigt.
Saarbrücken, den 7. November 1924.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
143) Bekanntmachung
Die durch Bekanntmachung vom 3. 9. 1924 ange—
ordnete Sperre der Landstraße Saarbrücken—St. Ing—
bert, Km⸗Station 4, 496 -4,802 und 6,78-8, 00 (zwischen
Scheidt und Rentrisch und vor Scheidt) wird mit Wir—
kung vom 12. November er. ab aufgehoben.
Saarbrücken, den 114. November 1924.
Der Landrat:
J. V. Michels
144) Bekanntmachung
Zum Fleischbeschauer und Trichinenschauer der
Bürgermeisterei Kleinblittersdorf ist der Johaun
Hoffstetter aus Kleinblittersdorf bestellt worden.
Mit seiner Stellvertretung ist der bisherige Fleisch—
heschauer und Trichinenschauer Mohr beauftragt.
Saarbrücken, den 12. November 1924.
Der Landrat:
Dr. Vogeler
145) Verordnung
betr. Bildung der neuen Gemeinde Göttelborn.
Nach Einsicht des 8 3 der Rheinischen Kreisord—
nung vom 30. Mai 1887, sowie nach Einsicht der
88 6, 9 und 10 der Rheinischen Landgemeindeordnung
pom 23. Juli 1845 in der Fassung des Gesetzes vom
15. Mai 1856, verordnet die Regierungskommission
auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil
3) des Friedensvertrages von Versailles nach Anhö—
rung der beteiligten Kreistage, Bürgermeisterei und
Gemeinderäte und der zur Ausübung des Gemeinde—
rechtes befähigten Gemeindemitglieder der beteiligten
Gemeinden gemäß ihrem Beschlusse vom 3. Oktober
1924 was folaot:
Artikel 1.
Die Ortsteile Göttelborn der Gemeinden Merch—
weiler, Quierschied, Wahlschied und Illingen werden
hon diesen Gemeinden nach Maßaabe des in Artikelh2