Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

— 40
Lerzeichnis der angekörten Ziegenböcke.

efde.
Nr.

2

Besitzer oder Halter — Farbe J der
der Ziegenböcke 33 Böcke
oͤcle gh., Mte.

An-Ab⸗
gekört

Körper⸗
veschaffen
heit

Pflege

Prämien

Mk.

161
162
163
164
165
66
167
168
609
70
71
7
75
74
75
76
77
78
179
180
81
182
83
80
1
86
187
8
189
190
191
92
—93
94
195
196
197
198
199
200

Geislautern
Großlosseln

Gemeinde weiß

*
ä

0,6
0,5
X
6

15

8

3
2
223
—
2
223
J
3
3
122
J
223
223

15

Emmersweiler
St. Nikolaus
NaßWeiler
Lauterbach
Ludweiler

1
23
23
V

20
15

4

9

1

9

0

4

ä

20
15

F

4

2
2
3
2
8
2
8

4
12
—*
—

15
—10
—10
10
20

Völtlingen

4

⸗
1
24

J
F

4

2
20
15
15

7
⸗
J

ä

J
9
2
j

5
3

n

⸗

7
3
2
E
3
3
3
3

15
15

Arteuütessel

0
20
20
15

4

Anmerkung: 1 — sehr gut, 2 — gut, 3 — genügend, 4 — mangelhaft.
Das Ergebnis der diesjährigen Hauptkörung für Ziegenböcke bringe ich zur öffentlichen Kenntnis.
Saarbrücken. den 14. Ottober 1924.
Körausschuß für den Kreis Saarbrücken-Land. Der Vorsitzende: Dr. Vogeler.
129 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. von der Abzweigung der Clarenthalerstraße bis zur
In dem Gehöfte des Gutsbesitzers Alex Bauer zu Eisenbahnlinie wird die Sperre verhängt. Der übrige
Hof Großwald ist nach amistierärztlicher Fest—⸗ Teil des Ortes wird zum Beobachtungsgebiet erklärt.
stellung die Maul⸗ und Klauenseuche ausgebrochen. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
Ueber das Gut und das anliegende Gehöft wird die der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des Rind—
Sperre verhängt. Ein Beobachtungsgebiet wird nicht viehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
gebildet. Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrück⸗
Gehöftssperre; doch ist die Berwendung des Nindviehs licher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im Ort dolung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen darf Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr⸗
das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrücklicher Ge- bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli—
nehmigung der Ortspolizeibehörde nach Einholung zeilichen —A vom 10. Dezember 1920, IJ. 7152.
eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen. streisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr— Saarbrücken, den 11. Oktober 1924.
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli— Der Landrat:
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember 1920, J. 7152, 75
Kreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung. J. B.: Michels.
Saarbrücken, den 10. Oktober 1924.
Der Landrat:
J. V.: Michels.

431) Bekanntmachung.
Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen
Telegraphenlinie von der Oberstraße Nr. 28 in Dud—
weiler bis zur Provinzialstraße Saarbrücken —Neun—
kirchen Km 4,97 liegt bei dem Postamt in Dudweiller
pom 14. 10. 24 ab vier Wochen aus.
Saarbrücken, den 10. Oktober 1924.
Telearavhenbauamt

130) Viehseuchenpolizeiliche Anordunnug.
In dem Gehöfte des Ludwig Schütz in Otten—
hausen, Hauptstraße 243, ist nach amtstierärztlicher
Feststellung die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen
Ueber das Gehöft und die Hauptstraße in Ottenhausen
            
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