Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Die Tiere müssen bei der Einfuhr von Ursprungs—
und Gesundheitszeugnissen begleitet sein, die den
Namen des Absenders und des Empfängers, den Her—
kunfts⸗ oder Absendeort sowie den Bestimmungsort
der Tiere enthalten, und aus denen hervorgeht, daß
die Tiere bei oder höchstens 24 Stunden vor der Ab—
sendung untersucht und seuchenfrei befunden worden
sind.

82.
Die Untersuchung der mit der Eisenbahn einge—
führten Tiere erfolgt bei der Entladung. Eine Be—
schränkung der Untersuchung auf bestimmte Einfuhr—
stellen wird indessen vorbehalten,
Die Einfuhr auf dem Landwege darf nur über be—
stimmte Untersuchungsstellen stattfinden. Als solche
gelten bis auf weiteres: Saarhölzbach, Keuchingen,
Hilbringen, Niedaltdorf, Ittersdorf, Ueberherrn,
Lauterbach, Kleinrosseln, Folsterhöhe, Hanweiler,
Kleinblittersdorf, Reinheim, Einöd, Homburg, Jägers—
burg, Höchen, Lautenbach, Werschweiler, Furschweiler,
Hofeld, Guidesweiler, Theley, Limbach, Bettingen,
Reimsbach und Bachem.
Die Festsetzung bestimmter Untersuchungszeiten wird
vorbehalten.

83.
Finden sich bei der Untersuchung der Tiere keine Er—
scheinungen anzeigepflichtiger Seuchen, so ist von dem
beamteten Tierarzt ein Gesundheitszeugnis auszu—
stellen.
Werden bei der Untersuchung Erscheinungen an—
zeigepflichtiger Seuchen festgestellt, so hat der be—
amtete Tierarzt im Einvernehmen mit den Ortspolizei—
behörden sofort die nach den viehseuchengesetzlichen
Vorschriften erforderlichen Anordnungen zu veran—
lassen, sofern eine Zurückweisung oder Zurückziehung
der Sendung von der Einfuhr nicht durchführbar ist.
Außerdem hat er sofort dem zuständigen Landrat auf
schnellstem Wege von dem Seuchenausbruch oder dem
Seuchenverdacht und den getroffenen Maßregeln An—
zeige zu machen.

84.
Von der beabsichtigten Einfuhr ist der zuständige
beamtete Tierarzt durch den Einführenden oder einen
von ihm Beauftragten wenigstens 12 Stunden vorher
in Kenntnis zu setzen. Versäumt der Einführer diese
Anmeldung, so geht er des Anspruches auf rechtzeitige
Untersuchung verlustig.
8 5.
Die eingeführten Rinder, Schafe, Ziegen und
Schweine, die sich zur Zeit der Einfuhr im Besitze
von Viehhändlern, Wiederverkäufern, Vermittlern und
Bezugsgemeinschaften (Genossenschaften usw.) befinden
oder sonstwie zur Abgabe an Andere bestimmt sind,
sind am Bestimmungsorte, sofern sie nicht sofort
einer Schlachtstätte zugeführt werden, in abgesonderten
Stallräumen unterzubringen und für die Dauer von
b vollen Tagen, der Tag der Einfuhr nicht mitge—
rechnet, der polizeilichen Beobachtung zu unterwerfen;
die ganze eingeführte Sendung ist hierbei als einheit—
lich zu behandeln. Das Gesundheitszeugnis (8 3,
Absatz 1) ist in diesen Fällen von dem beamteten Tier—
arzt mit dem Vermerk „Beobachtungspflichtig“ zu
versehen und der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs—
ortes durch den Empfänger der Tiere innerhalb 24
Stunden einzureichen.
Ist eine Unterbringung in gesonderten Stallräumen
nicht möglich, so ist die polizeiliche Beobachtung auf
das gesamte in den Ställen untergebrachte Klauen—
dieh auszudehnen.
Ein Wechsel des Standortes der unter Beobachtung
gestellten Tiere ist verboten. Die Ausfuhr zur so—
fortigen Abschlachtung während der Beobachtunasfrist

ist jedoch von der Ortspolizeibehörde zu gestatten, wenn
am Tage der beabsichtigten Ausführung der Tiere zur
Schlachtstätte durch amtstierärztliche Untersuchung fest—
gestellt wird, daß der unter Beobachtung stehende Vieh—
hestand noch seuchenfrei ist. Die Abschlachtung ist
volizeilich zu überwachen.
Nach Ablauf der Beobachtungsfrist sind die der Be—
»bachtung unterliegenden Tiere amtstierärztlich zu
untersuchen. Ergibt die Untersuchung die Unverdäch—
tigkeit der Tiere, so gilt die polizeiliche Beobachtung
als aufgehoben. Als Nachweis hierüber dient ein
zon dem beamteten Tierarzte auszustellendes Gesund—
heitszeugnis, das von demjenigen, der die Tiere im
Besitze oder in Verwahrung hat, der Ortspolizeibehörde
hinnen 24 Stunden einzureichen ist.
86.
Die Vorschriften der 88 1bis 4 gelten auch für die
Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen
durch das Saargebiet, sofern sie nicht auf dem Eisen—
bahnwege und ohne Umladung erfolgt.
87.
Das in 8 3 bezeichnete Gesundheitszeugnis ist den
kontrollierenden Polizeibeamten und den beamteten
Tierärzten auf Verlangen vorzuzeigen.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Anordnung werden nach den 88 74 bis 77 des Vieh—
seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
89.
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt nach
Ablauf von 14 Tagen nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Regierungskommission in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkte wird die viehseuchenpolizeiliche
Anordnung vom 20. Januar 1922 (Amtsblatt S. 16)
und vom 27. Juli 1922 (Amtsblatt S. 167) aufge—
hoben. Die für die Einfuhr von Klauentieren von
zestimmter Herkunft erlassenen besonderen Vorschriften
werden durch diese Anordnung nicht berührt.
Saarbrücken, den 22. Juli 1924.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
114 Bekanntmachung
Auf der Provinzialstraße Saarbrücken æSt. Ingbert
ommen zwischen Km 4,496-4,802 und 6,78-8,00
(vor Scheidt und zwischen Scheidt und Rentrisch) vom
3. September 1924 ab umfangreiche Bauarbeiten —
Neupflasterungen — zur Ausführungi
Im Interesse der Verkehrssicherheit und der sach—
zemäßen Ausführung der Arbeiten ordne ich hiermit
auf Grund des 86 des Pol-Verw.-Ges. und des 8 55
des Zuständigkeitsgesetzes an:
Die Provinzialstraße Saarbrücken æSt. Ingbert wird
von km4,496- 4,802 und 6,78-8,00 mit sofortiger
Wirkung bis auf Weiteres gesperrt.
Der Durchgangsverkehr ist über Dudweilbler—Sulz⸗
hach zu leiten.
Saarbrücken, den 3. September 1924.
Der Landrat:
J. B.: Michels.

115) Bebanntmachung.
Nach amtstierärztlicher Feststellung ist die Maul—
und Klauenseuche in dem Gehöfte des Bergmanns
Matthias Weber zu Obervölklingen erloschen
Meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 1. Aug
ds. Is. wird daher aufgehoben.
Saarbrücken, den 8. September 1924.
Der Landrat:
RARA B: Michels
            
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