Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Die zum Anschlag für den nächsten Tag bestimmten
Plakate sind spätestens bis nachmittags 4 Uhr (Samstags
bis 10 Uhr vormittags) bei der obengenannten Amts—
stelle abzuliefern. An Sonntagen und gesetlichen Feier—
fagen erfolgt kein Plakatanschlag.
Der Anschlag erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung,
entsprechend dem verfügbaren Raum, ohne Gewähr.
Die für behördliche Bekanntmachungen bestimmten Stellen
bleiben reserviert.
Für Anschläge, die Ankündigungen für Sonntage oder
gesetzliche Feiertage betreffen, werden diese Tage mit—
gerechnet.
Der Anschlag, erfolgt jedesmal an sämtlichen Plakat⸗—
säulen, deren Bahl vorläufig 2 beträgt.
Zwecks Ergänzung beschädigter Platate sind entsprechend
mehr Plakate zu liefern. Das Wiederankleben unansehn—
lich gewordener oder beschädigter Plakate erfolgt, soweit
Ersatzplakate vorhanden sind, kostenlos.
Plakate, die gegen Gesetz oder gute Sitte verstoßen, iind
vom Anschlage ausgeichlossen.
Dauerplakate oder Plakate von außergewöhnlichen For—
maten können nur unter dem Vorbehalte angenommen
werden, daß solche bei Platzmangel zeitweilig durch andere
unaufschiebbare Plakate überklebt werden dürfen.
In diesem Falle tritt entiprechende Erstattung der Ge—
ühr ein.

83.
Für die Benutzung der Gemeinde-Veranstaltung werden
olgense Gebühren erhoben:
1. Für Plakate auswärtiger Firmen und Unternehmungen,
gleichviel ob mit oder ohne Absicht der Gewinnerzielung.

A.

Format⸗
Größe

Gebühren
für den für jeden
ersten Tag weiteren
Tag
Irs.

Zwischen⸗
größen

21 — 33
38 * 42
42 * 66
6 * 129
86 2 126

2.50
5. ⸗
7.50
10. -
1250

Bei Zwischengrößen
kommt der Preis⸗
satz für das nächst
größere Format
in Anrechnung

25—

J

B. Plakate über 8624126 Zentimeter Formataröße sind
mit 1 Cent. pro Quadratzentimeter zuschlagspflichtig.
2. Für Vlakate einheimischer Firmen und Unternehmungen
(Bereine usw.) aller Art, sind 5000 der unter hl. be—
zeichneten Gebührensätze zu zahlen.
Behördliche Bekanntmachungen sind gebührenfrei,
Platate einheimischer Unternehmungen, über Versamm—
lungen oolitischer Parteien, gewerkschaftlicher oder wirt—
schaftlicher Organisationen nur insoweit, als sie die
Formatgröße 665129 Zentimeter nicht überschreiten
und es sich um die Erörterung politischer oder wirt—
schaftlicher Fragen handelt.
84.
Die Gebühren sind in der Regel bei der Auftragserteilung
an die Gemeindekasse Völklingen zu entrichten. Im übrigen
unterliegen sie der Beitreihung im Verwaltungszwanas—
verfahren.

85.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht dem Ab—
aabepflichtigen der Finspruch zu. Das Rechtsmittel ist binnen
einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr an
den Steuerpflichtigen bei dem Gemeindepvorstand Gürger—
meister) einzulegen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustel—
lung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Ver—⸗
waltungsstreitverfahren offen. Zuständig in erster Instanz
ist der Kreisgusschuß zu Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Zablung nicht aufgehoben.
86.
Dieses Ortsslatut tritt nach erfolgter Genehmigung und
Leröffentlichung in Kraft.
Vörlklingen, den 10. April 1924.
Der Büuüͤrgermeister: Zanssen

Nr. K. A. 2478.
Genehmigt. Beschluß vom 3. 5. 1924
Saarbrücken, den 9. Mai 1924.
Der Kreisausschuß:
L8. S. J. V.: Kill, 1. Kreisdeputierter.
Polizeiverordnung
über das öffentliche Anschlagwesen in der Gemeinde Völklingen.
Aufgrund der 885 und 6 des Gesetzes über die Polizei⸗
oberwaltung vom 11. März 1850 und mit Zustimmung der
Regierungskommission, Abteilung des Innern, hinsichtlich
des erhöhten Strafmaßes, wird biermit für den Beazirtk
dy Gemeinde Völklingen folgende Polizeiverordnung er—
assen:

81.
Oeffentliche Anzeigen, Aufrufe und dergleichen Bekannt—
nachungen dürfen auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur
an den von der Gemeinde für die Aufnahme solcher Be—
angmachungen bestimmten Anschlagsäulen angebracht
werden.

82.
Auf die Bekanntmachungen, Anzeigen und Erlasse der
zffentlichen Behörden findet das Verbot des 81 keine An—
vwendung. Auch bleiben Grundbesitzer und Mieter berechtigt,
Anzeigen, welche lediglich ihre persönlichen Interessen be—
treffen, an ihren Grundstücken oder Mieträumen auszu—
hdängen oder anzuschlagen.
Desgleichen ist das Anbringen von sogenannten Empfeh—
lungsschildern und Tafeln aus festen Stoffen, wie Metall,
Stein, Holz, Glas usw., ferner das Anbringen von festen
durch Malerei, Aetzerei oder dergleichen Arbeit hergestellten
und auf längere Zeit ohne Veränderung des Inhalts be—
stimmten Inschriften und Empfehlungen unmittelbar an den
Grundstücken oder deren Zubehörungen, sowie endlich der
telegraphischen Nachrichten der Zeitungsverleger und des
Börsen⸗ und Handelsverkehrs an besonders dazu bestimmten
Anschlagtafeln oder Kästen atler
83.
Das Anschlagen oder Entfernen von Anzeigen an der
in 81 bezeichneten Anschlagsvorrichtung ist nur dem Unter—
nehmer des Anschlagwesens und den von ihm beauftragten
Personen gestattet, welche den erforderlichen volizeilichen
Erlaubnisschein bezw. die Vollmacht ihres Auftraggebers
bei Ausübung des Anschlaggeschäftes stets bei sich zu führen
und den Polizeibeamten an Perlangen vorzuzeigen haben.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Poli—
eiverordnung werden, soweit sie nicht in den allgemeinen
Strafgesetzen mit höheren Strafen bedroht sind, mit Geld—
strafen bis zu 30. — Fr. und im Unvermögensfalle mit
entsprechender Haft bestvast
Diese Polizeiverordnung kritt am dritten Tage nach Ab—
lauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die Ver—
kündung enthaltende Kreisblatt für den Kreis Saarbrücken
ausgegeben wird.
WKäresingen, den 10. April 1924.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Janssen.

Regierungskommissfion
des Saargebietes
Direktion des Innern.
J. C. XIV. 24/24.
Auf Grund des 85,
zgesetzes vom 11. März
iehmigung zu dem in
estgesetzten Strafmaße.
Saarbrücken, den 16. Mai 1924.
Das Mitgslied der Regierungskommission
sür die Angelegenheiten des Innern.
J. A.:: M. Heimburger,
Direktor des Innern und des Kabinetts.

Abs. 2, des Polizeiverwaltungs⸗
1850 erteile ich hiermit die Ge—
84 vorstehender Volizeiverordnung

Saarbrücken, den 14. August 1924.
Der Landrat:
Dir. Vogeler.
            
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