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91) Bekanntmachung
über die Wahlen der Beisitzer zum Kaufmannsgericht für
den Landkreis Saarbrücken, Spruchkammer Völklingen,
anberaumt auf den 17. Juli 1924.
Aus dem Kreise der wahlberechtigten Kaufleute war
innerhalb der vorgeschriebenen Frist nur der nach—
stehende Wahlvorschlag eingegangen, lautend auf:
1. Samuel Lieser, Kaufmann, Völklingen;
2. Max Hornung, Kaufmann, Völklingen;
3. Johann Schmitt, Bauunternehmer, Völklingen;
4. Otto Berger, Direktor, Völklingen;
5. Karl Lutz, Prokurist, Völklingen;
6. Karl Schenkelberger, Direktor, Obervölklingen.
Unterzeichner:
Fritz Kammer. Julius David. Max Hornung.
Ebenso war aus dem Kreise der wahlberechtigten
Handlungsgehilfen nur ein Wahlvorschlag eingegangen,
lautend auf:
1. Konrad Daub, kaufm. Angestellter, Schaffhausen
(Saar). Arbeitgeber: Edelstahlwerk Röchling,
Volklingen.
Karl Kraus, kaufm. Angestellter, Völklingen, Berg—
—
Stahlwerke, Völklingen.
Ludwig Ulrich, kaufm. Angestellter, Völklingen,
Poststraße 40. Arbeitgeber: Firma Fritz Pasquay,
Völklingen.
Michel Stich, kaufm. Angestellter, Völklingen,
Luisenstraße 18. Arbeitgeber: Edelstahlwerk Röch—
ling, Völklingen.
Helene Seidel, kaufm. Angestellte, Völklingen
Hofstattstr. 533. Arbeitgeber: Firma Max Blandin,
Völklingen.
Helene Kunsmann, kaufm. Angestellte, Völklingen,
Poststr. 59. Arbeitgeber: Firma Rudolß Gerstner,
Völklingen.
Unterzeichner:
Fritz Kunkel. Hans Minas. Josef Wammesser
Eine besondere Wahl fand daher nicht statt.
Die vorstehend aufgeführten Personen gelten als
gewählt.
Vorstehendes Wahlergebnis mache ich hiermit gemäß
8 24 des Kreisstatuts für das Kaufmannsgericht und
8 34 des Kreisstatuts für das Gewerbegericht für den
Landkreis Sqarbrücken bekannt.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl
—V
der Wahl bei mir oder bei dem Verwaltungsausschuß
des Saargebietes in Saarbrücken anzubringen.
Saarbrücken, den 18. Juli 1924.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Strathmann, Kreissyndikus.
Ortssatzungen
zum Schutz gegen Verunstaltung.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz und der 88 2, 3, 5 und 6 des Ge—
setzes gagen die Verunstaltung von Ortschaften und
landwirtschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15
Juli 1907 (G. S. S. 260) werden gemäß Beschlusses der
Gemeindewertretungen von Völklingen vom 29. Febr
d. Is., Fürstenhausen vom 8. Februar d. Is., Wehr—
den vom 6. Februar d. Is. und Geislautern vom 7
Februar d. Is. nach Anhörung Sachverständiger für
den Umfang der genannten Gemeinden folgende Orts—
satzungen erlassen:
81
92)
Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung
von Bauten und baulichen Aenderungen in der
a) Gemeinde Völklingen: —
Umgebung der kath. und evangel. Kirche,
F des Rathauses,
des Bahnhofes,
des Amtsgerichtes,
des Gymnasiums,
des Marktplatzes,
des Schillerparkes,
der Klein'schen Anlagen,
des Rink-Kohler'schen Platzes,
der Krankenhäuser,
b) Gemeinde Wehrden:
Umgebung der Saarbrücke,
F der kath. Kirche,
des Marktplatzes,
der Schule Bergstraße,
der Schule Mühlenstraße
J des Bahnhofes,
ch Gemeinde Fürstenhausen:
Umgebung der Waldschule,
F des Knotenpunktes der Fürsten⸗,
Bahnhof⸗, Friedrich⸗ und Wilhelm—
traße,
Geislautern:
der kath. Kirche,
des Marktplatzes,
Forsthauses
ist zu versagen, wenn die Eigenart dieser Bauwerke
bezw. Anlagen oder der Eindruck, den sie hervor—
rufen, durch die Bauausführungem beeinträchtigt wer—
den würde. Dasselbe gilt für bauliche Aenderungen an
diesen Bauwerken.
Die Bestimmungen des 81 des Gesetzes vom 15. Juli
1907, wonach die baupolizeiliche Genehmigung zur
Ausführung von Bauten und baulichen Aenderungen
zu versagen ist, wenn dadurch Straßen oder Plätze
der Ortschaft oder des Ortsbildes gröblich verunstaltet
verden würden, werden durch die vorstehenden Vor—
schriften nicht berührt.
82.
Bei Verputz oder Neuanstrichen an den durch 81
hetroffenen Häusern ist die Verwendung von Materia—
lien oder Farben verboten, die den Eindruck des Stra—
zen- oder Platzbildes bezw. des Gebäudes beeinträch—
tigen werden.
83.
Entspricht die Bauausführung nach dem Bauentwurf
in den Fällen des 81 dieser Ortssatzungen dem Gepräge
der Umgebung der Baustellen im Wesentlichen und
stehen die Kosten der trotzdem auf Grund dieser Orts—
satzungen geforderten Aenderungen in keinem angemes—
senen Verhältnis zu den dem Bauherrn zur Last fal—
lenden Kosten der Bauausführung, so ist von der An—
wendung der Ortssatzungen abzusehen.
84.
Die Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen,
Aufschriften und Abbildungen bedarf der Genehmigung
der Baupolizeibehörde. Die Genehmigung ist unter
den gleichen Voraussetzungen zu versagen, unter denen
nach 88 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1907
die Genehmigung zur Bauausführung zu versagen ist.
8 5.
Bei geringfügigen Bauausführungen und baulichen
Aenderungen, die zu Bedenken im Sinne des 8 1 dieser
Ortssatzungen keinen Anlaß geben, befindet die Bau—
polizeibehörde über die Erteilung der Bauerlaubnis
aus eigenem Ermessen. Bei allen übrigen Bauausfüh—
rungen und baulichen Aenderungen, sowie in den Fäl—
len des 8 4 sind von der Baupolizeibehörde vor Er—
teilung oder Versagung der Bauerlaubnis Sachverstän⸗—
dige und der Gemeindevorstand (der vertretende Bei—
geordnete) zu hören. Es bleibt dem Gemeindevorstand