Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebensjahr
vollendet haben und zwar auch Personen weiblichen
Geschlechts. Personen, die nach 88 31 und 32 des
Berichtsverfassungsgesetzes zum Amt eines Schöffen
unfähig sind, sind nicht wählbar. Die zu Wählenden
müssen in dem Bezirk der Spruchkammer Völklingen
ihre Handelsniederlassung oder Beschäftigung haben
Wahlberechtigt sind:
a) solche Kaufleute, die das 20. Lebensjahr vollende!
haben, in dem Bezirk der Kammer ihre Nieder⸗
lassung haben und mindestens einen Handlungs—
gehilfen oder Handlungslehrling regelmäßig das
Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres
beschäftigen;
solche Handlungsgehilfen, die das 20. Lebensjahr
vollendet haben und in dem Spruchkammerbezirk
beschäftigt sind. *
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt.
Wer nach 88 31 und 32 des Gerichtsverfassungsge—
setzes zum Amt eines Schöfsen unfähig ist, ist nicht
wahlberechtigt.
Die in Apotheken befindlichen Gehilfen sind weder
wählbar noch wahlberechtigt, desgleichen Handlungs—
gehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst au Lohn oder
Behalt 8000 Fr. übersteigt.
Den Kaufleuten stehen gleich die Mitglieder des
Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen
Genossenschaft oder einer als Kaufmaun geltenden
juristischen Person, sowie die Geschäftsführer einer Ge⸗—
sellschaft mit beschränkter Haftpflicht.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreiskaufmannsgerichts wahlberechtigt sind, dürfen
ihr Wahlrecht nur für den Bezirk einer Kammer
ausüben. n
Die Wählerlisten liegen zu jedermanns Eiusicht offen
vom 1. bis 14. Juni 1924 einschließlich und zwar
für die
Bürgermeisterei Völklingen im Rathaus, Zimmer Nr. 20,
Ludweiler, — .. 5
Gersweilern,
Püttlingen, — er „7
Riegelsberge, 5
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Die Einsichtnahme in die Wählerlisten kann nur
während der Dienststunden stattfinden. Einwendungen
gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Listen
müssen spätestens binnen 3 Tagen nach beendeter Aus—
legung, also spätestens bis zum 17. Juni 1924 ein—
schließlich bei dem zuständigen Bürgermeisteramt an—
gebracht und durch Vorlage entsprechender Bescheini—
gungen begründet werden. Einmal eingetragene Per—
sonen dürfen nur gestrichen werden, nachdem ihnen
zuvor Gelegenheit zur Aeußerung gegeben worden ist
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in den
Listen nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht.
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert,
Wahlvorschlagslisten bis spätestens den 21. Juni 1924
bei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses, Rathaus
Bölklingen, Zimmer Nr. 20, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für Kaufleute und Hand—
lbungsgehilfen getrennt sein müssen, dürfen höchstens
6 Namen enthalten. Sie müssen von mindestens 10
Wählern des betrefsenden Wahlkörpers unter Be—
nennung eines für weitere Verhandlungen bkgpollmäch—
tigten Vertreters unterzeichnet sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur
für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden
darf
Völkliugen, den 20. Mai 1924.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses:
Forster, Gemeindevorstehor

R

11 Bekanntmachung
Die Wahl der Beisitzer für das Kaufmanns-—
gericht für den Landkreis Saarbrücken, Spruchkammerbezirk
 Sulzbach, umfassend die Bürger—
meistereien Sulzbach, Friedrichsthal und Quierschied
findet am
Sonntag, den 13. Juli 1924
statt.
Es sind folgende Wahlstellen eingerichtet:
Wahlstelle Sulzbach, umfassend die Bürger—
meisterei Sulzbach, Wahllokal Rathaus.
Zimmer Nr. 3.
Wahlstelle Friedrichsssthal, umfassend die
Bürgermeisterei Friedrichsthal, Wahllokal
Rathaus, Zimmer Mr. 1.
Wahlstelle Quierschied, umfassend die Bürger—
meisterei Quierschied, Wahllokal Rathaus
Zimmer Nr. 5.
Die Wahlhandlung findet in sämtlichen Wahlstellen
bormittags von 9 bis 11 Uhr und nachmittags von
3 bis 5 Uhr statt.
Zu wählen sind 6 Beisitzer aus dem Kreise der
Kaufleute, die mindestens einen Handlungsgehilfen
oder Handlungslehrling regelmäßig das Jahr hindurch
oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, und
6 Beisitzer aus dem Kreise der Handlungsgehilsen.
Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebensjahr
vollendet haben und zwar auch Personen weiblichen
Geschlechts. Personen, die nach 8 31 und 32 des
Berichtsverfassungsgesetzes zum Amt eines Schöffen
unfähig sind, sind nicht wählbar. Die zu Wählenden
müssen in dem Bezirk der Spruchkammer Sulzbach ihre
dandelsniederlassung oder Beschäftigung haben.
Wahlberechtigt sind:
a) solche Kaufleute, die das 20. Lebensjahr voll—
endet haben, in dem Bezirk der Kammer ihre
Niederlassung haben und mindesteus einen
Handlungs-Gehilfen oder Handlungs-Lehrling
regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen
Zeiten des Jahres beschäftigen;
solche Handlungsgehilfen, die das 20. Lebensjahr
vollendet haben und in dem Spruchkammer—
bezirk beschäftigt sind.
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt
Wer nach 88 31 und 32 des Gerichtsverfassungs—
gesetzes zum Amt eines Schöffen unfähig ist, ist nicht
wahlberechtigt.
Die in Apotheken befindlichen Gehilfen sind weder
vählbar noch wahlberechtigt, desgleichen Handlungs⸗
gehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder
Behalt 8000. — Frs übersteigt.
Den Kaufleuten stehen gleich die Mitglieder des
Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen
Benossenschaft oder einer als Kaufmann geltenden
juristischen Person sowie die Geschäftsführer einer Ge—
tellschaft mit beschränkter Haftpflicht.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreiskaufmannsgerichts wahlberechtigt sind, dürfen
ihr Wahlrecht nur für den Bezirk einer Kammer
ausüben.
Die Wählerlisten liegen zu jedermanns Einsicht offen
vom 1. Juni 1924 bis 14. Juni 1924 und zwar
für Sulzbach im Rathaus, Zimmer Nr. 3; für
Friedrichsthal im Rathaus, Zimmer Nr. l, und
für Quierschied im Rathaus, Zimmer NMr. 5.
Die Einsichtnahme in die Wählerlisten kann nur
während der Dienststunden stattfinden. Einwendungen
gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste
müssen spätestens binnen 3 Tagen nach beendeter Aus—
legung, also spätestens bis zum 17. Juni 1924 bei
dem Bürgermeister angebracht und durch Vorlage ent—
Pprechender Bescheiniqungen begründet werden. Eim—
            
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