gehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt 8000.— Frs übersteigt.
Den Kaufleuten stehen gleich die Mitglieder des
Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen
Genossenschaft oder einer als Kaufmann geltenden
juristischen Person sowie die Geschäftsführer einer Ge—
iellschaft mit beschränkter Haftpflicht.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreiskaufmannsgerichts wahlberechtigt sind, dürfen
ihr Wahlrecht nur für den Bezirk einer Kammer
ausüben.
Die Wählerlisten liegen zu jedermanns Einsicht offen
vom 1. Juni 1924 bis 14. Juni 1924 und zwar
für Sulzbach im Rathaus, Zimmer Nr. 3; für
Friedrichsthal im Rathaus, Zimmer Nr. 1, und
für Quierschied im Rathaus, Zimmer Nr. 5.
Die Einsichtnahme in die Wählerlisten kann nur
während der Dienststunden stattfinden. Einwendungen
gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste
müssen spätestens binnen 3 Tagen nach beendeter Aus—
legung, also spätestens bis zum 17. Juni 1924 bei
dem Bürgermeister angebracht und durch Vorlage ent—
sprechender Bescheinigungen begründet werden. Ein—
mal eingetragene Personen dürfen nur gestrichen wer—
den, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Aeußerung
gegeben worden ist.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in den
Listen nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert,
Wahlvorschlagslisten bis spätestens 21. Juni 1924 bei
dem Vorsitzenden des Wahlausschusses, Rathaus Sulz⸗
bach — Zimmer Nr. 3 — einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für Kaufleute und Hand—
lungsgehilfen getrennt sein müssen, dürfen höchstens
6 Namen enthalten. Sie müssen von mindestens 10
Wählern des betreffenden Wahlkörpers unter Be—
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmäch—
tigten Vertreters unterzeichnet sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur
für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden
darf
Sulzbach (Saar), den 19. Mai 1924.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses:
Mettger.
66 Polizeiverordnung.
Aufgrund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. 3. 1850 und der Bestim—
mung B II Abs. 3 der Anweisung der Negierungs—
kommission vom 15. 2. 24 (Amtsbl. der Regierungs—
kommission S. 78/1924) wird für den Bezirk der
38) än oibo banrhrückön⸗Vand empfingen im Mongt
Gemeinden Gersweiler-Ottenhausen und Clarenthal—
strughütte nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Diejenigen Hunde, die auf der Straße oder einem
anderen öffentlichen Orte ohne gültige Steuermarke
frei umherlaufend angetroffen werden, werden mit
dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung durch die
mit der Kontrolle Beauftragten — d. s. Polizeibeamte,
Feldhüter, Hilfsfeldhüter, Vollziehungsbeamte und
sonstige öffentliche Exekutivbeamte — eingefangen.
82.
Falls sich der Besitzer der eingefangenen Hunde nicht
nnerhalb 2 Tagen nach der jeweiligen ortsüblichen
Bbekanntgabe des Einfangens eines Hundes zur Ab—
rahme desselben unter Glaubhaftmachung des Eigen—
umsrechts meldet, erfolgt die Tötung dieses Hundes
durch die Polizeiverwaltung.
83.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten
Tage nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an
velchem das die Verkündigung enthaltende Saarbrücker
Kreisblatt ausgegeben worden ist.
Gersweiler, den 11. April 1924.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
A. Müller.
b7) Bekannturnachung.
Die durch Bekanntmachung vom 26. April 1924 an—
geordnete Sperre der Provinzialstraße Saarbrücken—
Bingen, km Station 7,2—27,5 zwischen Dudweiler und
Sulzbach, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben
Saarbrücken, den 26. Mai 1924.
Der Landrat:
J. V.: Michels.
Saarbrücken, den 31. Mai 1924.
Der Landrat:
J. V.: Michels.
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Schampel Agathon, Herchenbach
Engelmamm Jalob, Volklingen.
Schmidt Sebastian, Volklingen
Krämer Karl, Völtlingen.
Liebig Emil, Dudweiler.
Litzenburger Philipp, Tudweiler
Münks Jalob, Völflingen.
Blumann Karl, Völklingen.
Weirich Karl, Sulzbach.
nallent runnen Peter, Völklingen
Stenger Otto, Quierschied
Tersing Ewald. Tenne
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