—R
) Befanntmachung.
Auf Grund des 8 160 Abs. 2 der Reichsversicherunggordnung und des 8 1 Abs. 3 des Ver—
sicherungsgesetzes für Angestellte werden die Ortspreise für den Wert der Sachbezüge der versicherten Per—
sonen für den Bezirk des Landkreises Saarbrücken mit Wirkung vom Tage der Veröffentlichung ab, wie
folgt festgesetzt:
Gruppe der Versicherten
Jugendliche männliche Versonen unter 16 Jahren
und Lehrlinge aller Art sowie weibliche Personen
der im 8 165, Ziffer I der RVO. genannten Ver—⸗
sicherunasaruppen,
11.
Männliche gewerbliche Arbeiter über achtzehn
Jahden —.
Jahres wert
Der tägliche Wert der teilweisen Beköstigung
und Wohnung
S
A 8 85
22 23 5 *
2 — * —3
55 — —
2 22 3 3
A 2
— 0 —
*
—
——
2
2
5
12
— —
*
1
*
—
—
—
* 8
* 8185
— 2
5 B
A——
538
* 3 —
* 82*
—
—
Frs.
zyrẽe
Frs.
Irs.
50
7
8.
—
2
ers. JFrs.
1656 0
10
4
1800
O,65 2,10 065 61,20
460 1040 5.00
18801
180
2160
0,75 1 2,50
—ADVV——
.4.
Betriebs beamte, Werkmeister, Angestellte in geho⸗
bener Stellung (männl. u. weibl.), Handlungsgehil⸗ —
e Ind Vbhelctaehfen wewt, Handtungegeit 2288 2ä s os aso oss uso ssd ono abo
Für alle Fälle eines nachweislich erheblichen Mehr- oder Minderwertes bleibt eine andere Fest—
setzung vorbehalten.
Saarbrücken, den 11. April 1924.
Für Versicherungsamt für den Landkreis Saarbrücken,
Der Vorsitzende:
Strathmann, Kreissyndikus.
44) Bekanutmachung
betr. Höchstpreise sür den Verkaufs von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskom—
mission betreffend die Festsetzung der Höchstpreise für
den Verkauf von Brot, Nr. 43, vom 11. Januar 1924
Amtsblatt Nr. 3 S. 26) wird folgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für den
Verkanf von Brot vom 6. 3. 1924 (Amtsblatt Nr. 11
S. 137) wird aufgehoben.
82.
Für Gemischtbrot einer Mischung, die zur Hälfte
Weizenmehl nicht höherer Ausmahlung als 7500 und
im übrigen Roggenmehl nicht höherer Ausmahlung als
700/0 enthält, wird ein Höchstpreis von Fres. 0,60 für
das Pfund festgesetzt.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser Höchstpreis für
das in der Qualität zunächststehende bessere Brot, das
in der Brotverkaufsstelle vorhanden ist.
84.
Diese Bekanntmachung tritt am 7. April 1924
in Kraft.
Saarbrücken, den 3. April 1924.
Der Präsident der Regierungskommission
als Regierungskommissar für Handel u. Gewerbe:
gez. Rault, Staatsrat.
45) Bekaunntmach ung.
Die Gemeinde Sulzbach-Saar hat den Antrag
gestellt auf Sicherstellung des Rechts für die Dauer des
mit der staatlichen Forstverwaltung abgeschlossenen
Pachtvertrages den Grundwasserstrom in Parzelle 7/1
der Flur 17, Gemarkung Scheidt, dessen Normal—
wasserstand auf 207,0 über Normalnull liegt, mittel⸗—
der auf Parzelle 260,027 der Flur 4 vorhandenen
Pumpanlage durch zwei Rohre von je 200 mim Wasser
bis zu 70 Csee zutage zu fördern und zu häus—
lichen, wirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken zu
erbrauchen.
Widersprüche gegen die Sicherstellung der Wasser—
cechte und Ansprüche auf Herstellung und Unterhal—
tung von Einrichtungen oder auf Entschädigungen sind
in 2 Ausfertigungen oder zu Protokoll auf dem Bürger—
neisteramt in Sulzbach binnen einer Frist von 2 Wochen
eit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Saar—
drücker Kreisblatt anzubringen.
Auch andere Ansprüche auf Sicherstellung des Rechts
zu einer Benutzung des Gewässers, durch welche die
»om ersten Antragsteller beabsichtigte Benutzung beein—
trächtigt werden könnte, sind bei der vorgenannten
Amtsstelle innerhalb derselben Frist einzureichen.
Diejenigen, die innerhalb vorstehender Frist keinen
Widerspruch erheben, verlieren ihr Widerspruchsrecht.
Ferner werden nach Ablauf der Frist gestellte An—
träge auf Verleihung in demselben Versahren nicht
berücksichtigt. Nach erfolgter Sicherstellung und vom
Beginn der Ausübung des verliehenen Rechts an
können wegen nachteiliger Wirkungen nur noch die
in 8 203 des Wassergesetzes bezeichneten Ansprüche
geltend gemacht werden.
Die Zeichnungen und Beschreibungen liegen während
der gesetzten Frist im Amtszimmer des Bürgermeister—
amtes in Sulzbach während der Dienststunden zur
Einsicht offen.
Termin zur Erörterung etwaiger Widersprüche wird
päter bestimmt werden.
Saarbrücken, den 14. April 1924.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes
(Verleihungsbehörde).
gez. Dr. Schlodtmann.Oberregierungsraot