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2. wenn von wenigstens 24 Beisitzern des Kaufmauns—
gerichts beantragt wird, daß eine von ihnen oezeich⸗
dele Frage zum Gegenstand eines Antrages der in
8 56 des Staltuts beszeichnesen Art gemacht werde.
Fragen, welche die der Gerichtsbarkeit des Kaufmanns—
gerichts unterstehenden Betriebe nicht berühren, sind von
dem Vorsitzenden nicht zuc 38 zu bringen.
831.
Ueber die Verhandlungen des Ausschusses des, Kauf⸗—
mannsgerichts ist ein Protokoll aufzunehmen, das bei her⸗
vortretenden Meinungsverschiedenheiten ersichtlich machen
muf, welche Meinungen von den Kaufleuten und welche von
den Handlungsgehilfen vertreten worden sind.
Etwaige Abstimmungen sind so rorzunehmen und zu proto—
tollieren, daß ihr Ergebnis hinsichtlich der Kaufleate und
hinsichtlich der Vandlingeneiclen getrennt ersichtlich ist.
Mit dem von dem Ausschuß des Kreiskaufmannsgecichts
beschlossenen Gutachten oder Antrag ist eine Abschrift des
über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolls ein—
zureichen.
Ist über ein vom Kreiskaufmannsgericht zu erstattendes
Guͤrachten ein Beschluß nicht zustande gekommen, so ist eine
Abschrift des über die Verhandlungen aufgenommenen Pro—
tokolls einzureichen.
5. Abichnitt.
Schlußbestimmungen.
833.
Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des
Kreisskaufmannégerichts nimmt der Präsident der Regie—
rungetommission des Baartehteten wahr.
834.
Dieses Statut tritt am Tage seiner Veröffentlichung in
Reraft; die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Wirr—
famteit des Kreistaufmannsgerichts von diesem Zeitpuankt
ab zu ermöglichen, können 3 vorher getroffen werden.
Die am Tage des Inkrafttretens dieses Statuts bei den
Kaufmannsgerichten der Gemeinden Sulzbach und Dudweiler
autängigen Streitigteiten sind von den in Sulzbach und
Ddudweiler errichteten Kammern des Kaufmannsgerichts für
den Sandkreis Saarbrücken zu erledigen. Im übrigen wer—
den die bei den zuständigen Behörden bereits anhängigen
nnt gellen durch das Inkrafttreten dieses Statuts nicht
erührt.
836.
Wird durch Gesetzesänderung einer zwingenden Vorschrift
des Kaufmannsgerichtsgesetzes eine Beftimmung dieses
Statuis berübrt; so haät die Gesetzesänderung bhne Be—
schlußfassung der Kreisvertretung auch für dieses Statat
rechtsverbindliche Kraft.
Saarbrücken, den M. Dezember 1923.
Der Vorsthende des Kreisausschusses.
gez.: Dr. Vogeler, Landrat.
Veschlußliste Nr. 4124.
Beschluß.
Auf Grund des 814 der Reichsgewerbeordnung, des
z I2 des Zustär digkeitsgesetzes vom 1. August 18883, sowie
des 81 Abs. 3 des Gesetzes betr. Kaufmannsgerichte vom
z. guͤli 1904 wird das von dem Kreistag des Kreises Saar—
hrücken in seiner Sißzung vom 22. Dezember 1923 beschlossene
Kreisstatut für das Kaufmannsgericht für den Landkreis
Zaarbrücken hiermit genehmigt.
Saarbrücken, den 20. Februar 1924.
Der Verwallungsausschuß des Saargebietes.
L. S.) ger.: Dr. Schlodtmann.
3. Nachtrag zum Kreisstatut für das Gewerbegericht
für den Landkreis Saarbrücken.
J. Infolge der Verordnung der Regierungslbommission
vom 18. Mai 1923 (Amtsbsl. S. 131) betr. Aenderung des
Vewerbegerichtsgesetzes vom 20. Juli 1890/80. Juni 1901
und der Verordnung der Regierungstkommission vom 18.
Mai 1923 (Amtsbs. S. 115) betr. die gesetzliche Währung
im Saargebiet, erfährt das Kreisstatut vom 6. Märs 1922
nebst den Nachträgen vom 1. Jali 1922 und 12. März
923 in Verbindung mit 8 50 des Statuts folagende Aen—
derung:
1. Der 83 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Desgleichen gelten als Arbeiter Betriebsheamte
Werimeéister und mit höheren Dienstleistungen beschäf—
gte Angestellte, soweit jie bvei Ausübung ihrer ge—
werblichen Tätigkeit niht als Auf ichtspersöonen üdber
die in Absaß 1 Genannten anzusehen sind und soweit
deren Jahresarbeitsrerdienst an Lohn oder Gehalt
8000. -. Franten nicht übersteigt.“
dun 811. Absatz 2. Saßk 2 ist hinter „aleich“ fortzu—
ahren“*
„soweit ihr Jahresarbeitsverdienst au Sohn der Ge⸗
halt 8000. -- Franken übersteigt.“
3. In 8 16 ist in Absatz 2, Satz 1 anstatt 300. — Maru
300.- Frantken und in Absatz 5 anstatt 50 Mark 50.
Franken zu setzen.
4. In 8 23 erhalten Absaß 2 und 3 folgende Fassung:
Sie beträgt bei einem Gegenstand im Werte bis
zu 20.— Franken einschließlich 1.-— Franken, von
mehr als 20 bis 50 Franken 1.50 Franken, von
mehr als 50 bis 100 Franken 3.— Franken. Die
ferneren Wertklassen steigen um je 100. — Franken,
die Gebühren um je 3.— Franken. Die hböchste
Gebühr beträgt 30. — Franken.“
. Weiter wird duͤrch Beschluß des Kreistages des Kreises
Saarbrücken vom 22. Dezember 1923 8 18, Satz l, wie folgt
geändert:
„Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie
beigewohnt haben, als Entschädigung für Zeitver—
säumnis die für die Schöffen und Geschworenen jeweils
geltenden Tagesgeld'ätze.“
Saarbrücken den 22. Dezember 1923.
Der Vorsitzende des Kreisausjch usses.
gez.: Dr. Vogeler, Landrat.
Beschlußliste Nr. 40/ 24.
Beschluß.
Auf Grund des 8142 der Reichsgewerbeordnung, des
3122 des Zuständigteitsgesetzes vom J. August 1883. sowie
des 81 Abs. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 30, Juni
1901 wird der von dem KreieèAtag des Kreises Saarbrücken
in seiner Sinn vom 22. Dezember 19823 beschlossene
3. Nachtrag zum Kreisstatut für das Gewerbegericht für den
Landkreis Saarbrücken hiermit genehmigt.
Saarbrücken, den 20. Februar 1924.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes.
gea.: Unterschrift.
25) Bekanntmachung
betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskom—
mission betreffend die Festsetzung der Höchstpreise für
den Verkauf von Brot Nr. 43 vom 11. Januar 1924
(Amtsblatt Nr. 3 S. 26) wird mit Wirkung vom
7. März 1924 ab folgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für den
Verkauf von Brot vom 16. Februar 1924 wird auf—⸗
gehoben.
82.
Für den Verkauf von Gemischtbrot jeglicher Mischung
wird ein Höchstpreis von Fres. 0.65 das Pfund fest—
gesetzt.
83.
Zu diesem Preise muß in jeder Brotverkaufsstelle
sederzeit genügend Brot feilgeboten werden.
Saarbrücken, den 6. März 1924.
Der Präsident der Regierungskommission
als Regierungskommissar für Handel u. Gewerbe
gez. Rault, Staatsrat.
26) Bekanntmachung.
Die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöfte der
Witwe Philipp Munz in Fechingen ist erloschen.
Meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 19. Jan
ds. Irs., J. 494, wird daher aufgehoben.
Saarbrücken, den 29. Februar 1924.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
27) Bekanntmachung.
Nachdem die Holzfällerarbeiten längs der Staats—
traße Rußhütte-Fischbach innerhalb des Landkreises
Saarbrücken beendet sind, wird die am 14. 2. 1924 an—
geordnete Sperre wieder aufgehoben.
Saarbrücken, den 1. März 1924.
Der Landrat als Chausseepolizeibehörde:
Dr. Vogeler