Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

IV

38.
Beisitzer.
Die Beisitzer müssen, und zwar für fede Kammer, zur
Hälfte aus den Kaufleuten, die wenigstens einen Handlungs—
gehilfen oder Handlungslehrling regelmäßig das Jahr hin—
durch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen,
zur Hälfte aus den Handlungsgehilfen entnommen werden.
und in dem Bezsirk derjenigen Kammer, welcher sie als
Beisitzer angehören sollen, ihre Handelsniederlassung oder
Beschäftigung haben.
Die Beisitzer aus dem Kreise der Kaufleute werden durch
Wahl der Kaufleute, die Beisitzer aus dem Kreise der Hand—
lungsgehilfen durch Wahl der Handlungsgehilfen auf die
Dauer, von 3 Jahren bestellt. Wiederwaäahl ist zulässig.
Beisitzer, deren Amtszeit abgelaufen ist, scheiden erst dann
aus, wenn ihr Nachfolger in das Amt eingetreten ist.
89.
Wahlberechtigung.
Zur Teilnahme an den Wahlen für eine Kammer sind
berechtigt:
a) solche Kaufleute, die das 20. Lebensjahr vollendet
baben und in dem Bezirk der Kammer ihre Handels—
niederlassung haben,
b) solche Handlungsgehilfen, die das 20. Lebensijahr vol—
nget haben und in dem Bezirk der Kammer beschäftigt
nd.
Weibliche Personen sind zur Teilnahme an den Wahlen
brrechtigt.
Personen, die nach 86 Absatz 2 dieses Statuts nicht
berufen werden können, sind nicht wahlberechtigt.
8 10.
Den Kaufleuten im Sinne der 9 7 bis 9 dieses Statuts
stehen gleich die Mitglieder des Vorstandes einer Attien—
gesellschaft vder eingetragenen Genofssenschaft oder einer
als Kaufmann geltenden juristischen Person. sowie die Ge
schäftsführer einer Gesellschaft mit beschränlter Haftung.
8 11.
Vereidigung der Mitglieder.
Die Vorsitzenden des Kaufmannsgerichts und ihre Stell—
dertreter sind vor ihrem Amtsantritt durch einen von dem
Präsidenten der Regierungstommission des Saargebietes
beauftragten Beamlen. die Beisitzer vor der ersten dienft—
leistung durch den Vorfitzenden ihrer Kammer oder seinen
Stellvertreter ouf die Erfüllung der Obliegenheiten des
ihnen übertragenen Amtes gemäß der Betanntmaächung der
Minister für Handel und Gewerbe und des Innern voin 17.
Februar 1891 (M. Bl. f. i. V. S. 26eidlich zu verpflickten.
8122.
Enthebung, Entsetzung der Mitglieder.
Ein Mitglied des Kausmannsgerichts, hinsichtlich dessen
Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Wählbarkeit
zu dem von ihm bekleideten Amte nach Maßgabe dieses
Statuts ausschließen, ist des Amtses zu entheben. Die Ent—
hebung erfolgt durch den Verwaltungsausschuß des Saar—
gebietes nach Anhörung des Beteiligten.
Aus den Handlungsgehilfen entnommene Beisitzer, deren
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt erst nach der
Wahl den Betrag von 8000 Franken übersteigt, bleisen bis
zur nächsten Wahl im Amte.
Ein Mitglied des Kaufmannsgerichts, das sich einer groben
Verletzung seiner Amtspflicht schusdig macht. kann seines
Amtes entsetzt werden. Die Entsetzung erfolat durch das
Landgericht in Sgarbrücken.
Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmit?el finden die
Vorschriften entsprechende Anwendung, die für die zur Zu—
ständigteit der Landgerichte gehörenden Strafsachen gelten.
Die Klage wird von der Staassanwal schaf auf Antrag des
Präsidenten der Regierunagaskommission des Saargebdietes
erhoben.
Falls hierdurch oder aus einem anderen Grunde bei einer
Kammer im Laufe einer Wahlperiode mehr als ein Deittel
der Beisißer gleicher Gattung ausscheiden, so kann der
Vorsitzende des Kreisausschusses Ersatzwahlen für den Rest
der Wahlperiode anordnen, auf welche die Vorschriften des
Abschnittes 2 über das Wablyerfahren entsprechende Au—
wendung finden

8 13.
Verteilnug der Beisitzer.
Die Reihenfolge, in der die Beisitzer an den Sitzungen ihrer
Kammer teilnehmen »der als Filfsbeisitzer in Beträcht
kommen, wird durch Auslosung festgestellt.
Das Los zieht der Vorsihende jeder Kammer.
Er hat darauf Bedacht zu nehmen, daß die dem Sitze
des Gerichts zunächst wohnenden Beisitzer als Hilfsbeisitzer
bestimmt werden. Ueber die Auslosund wird ein Vrotofoll
aufdenommen.

814.
Die Tätiakeit eines ieden Beisitzers während des Goeschrzfts

ijahres beschränkt sich der Regel nach auf 2 Sitzungsperioden
von je 4 aufeinander folgenden Wochen.
Der, Vorsitzende der einzelnen Kammer setzt die Beisitzer
von ihrer Auslosung, den Sitz inasperioden und den
Sitzungstagen, an denen sie in Tätigleit zu treten haben,
unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens schriftlich
in Kenntnis.
Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann aaf
übereinstimmenden Antrau der beteiligten Beisitzer von
dem Vorsitzenden bewilliat werden, sofern die in den be—
treffenden Sitzungen zu rerhandelnden Sachen noch nicht
bestimmt sind.
Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig au
machen.
Dem Vorsitzenden bleibt es überlassen, von der festge—
setzten Reihenfolge abzuweichen, wenn er die Zuziebhung
besonders fachtundiger Beisißzer für erforderlich hält, oder,
sofern eine Vertagung erfolgt, dieselben Beisißer zur neuen
Berhandlung zugezogen werden sollen. Diese Anordnang
ist unter Angabe des Grundes aktenkandig zu machen.
8 15.
Ausbleiben der Beisitzer.
Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle ihrer Verhinder ang
hre Entschuldigungsgründe rechtzeilig dem Vorsißenden mii—
zuiteilen.
Beisitzer, die ohne genügende Entschuldigung 3.u den
Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegen
heiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ord—
nungsstrafe bis zu 300 Franken sowie in die verursachten
stosten zu verurteilen. Die Verurteilung wird durch den
Lrositzenden der einzelnen Kammer ausgefsprochen. Er—
solgt nachträglich genügende Entsichuldigung, so tann die
Lerurteilung ganz oder teilweise zurücksenoinmen werden.
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an das Land—
gericht in Saarbrücken statt. Das Verfahren richtet sich nach
den Vorschriften der Strafprozeßordnung.
Wenn sowohl der ausgeloste wie der silfsbeisitzer ver—
dindert sind, können statt ihrer andere Beisitzer gus der
Zahl der nicht zu einer bestimmten Sitzungsperiode ein—
Jeteilten durch den Vorsitzenden der einzelnen Kammer be—
eufen werden.
Die Beisitzer haben jeden Wechsel ihrer Wohnung binnen
3 Tagen dem Vorsitzenden der einzelnen Kammer bel Ver—
meidung einer Ordnunasstrafe bis zu 50 Franken anzu—
zeigen.

816.
Besetzung des Gerichts in der einzelnen Sitzung.
Für jede Spruchsitzung der einzelnen Kammer des Kauf—
mannsgerichts sind 2 Beisitzer. nämlich ein Kaufmann und
zin Handlungsgehilfe, zu laden.
Zur Beschlußfafsung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden
und zweier Beisitzer, von denen der eine ein Kaufmann, der
andere Handlungsgehilfe ist, erforderlich und genügend.
817.
Entschädigung der Veisitzer.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, der sie beigewohnt
haben. als Entschädigung für Seitversäumnis die für die
Schöffen und Geschworenen jeweils geltenden Tagegeld—
sätze. Die Beisitzer aus den Kreisen der Handiungsgehilfen
 erhalten außer dieser Entschädigung den Unterschied
zwischen ihr und dem etwa entgangenen Arbeitsverdienst
ersetzt, wenn der Arbeitsverdienft höher ist als die Eut—
schädigung. Die Entschädigungen werden in der Regel
piertelzährlich auf Wunsch auch sofort ausgezabhlt. Ein?
Zurückmeisung ist nicht statthaft.
Außerdem erhalten die Beisitzer als Ersatz für Reise—
kosten, soweit die Reise auf Eisenbahnen zurückgelegt werden
kann, die Kosten einer Fahrkarte 3. Klasse für die Hin—
und Rückreise, im übrigen den Betrag, der für die Be—
sjörderung nachweislich erforderlich gewesenen baren Aus—
lagen vergütet. Dabei wird jedesmal die kürzeste fabr—
zare Strasenverbindung TX2 gelegt.
818.
Vertreter von Vereinigungen von Kaufleaten oder Hand—
lungsgehilfen und Handlungslehrlingen, insbesondere Ge—
werkschaftsbeamte, soweit sie für Mitglieder der vertre⸗
tenen Vereinigung auftreten und nicht außer für die Vereini—
gung oder ihre Mitglieder auch für andere Personen vor
Gericht gegen Entgelt tätig werden, sind als Prozeübevoll⸗—
mächtiate oder Beistände vor dem Kaufmannsgericht auιlassen.


819.
Gerichtsschreiberei usw.
Bei jeder Kammer des Kaufmannsgerichtes wird eine
Gerichtsschreiberei eingerichtet. Die Geschäfte der Gerichts—
kasse werden von der Gemeindekasse, an deren Sit sich die
cinzelne Kammer befindet, wahrgenommen.
Befindet sich am Sitze der Spruchtammer eine Gerichts—
tasse, sd können die Geschäfte der Gerichtskasse des Kanf—
            
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