Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

8B69 —29 ——0 —— *
Ssdarbrücker Kreisblakt
oerbunden mi
Oeffentlichem Anzeiger.

Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
3 nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
Bebr. Hofer eG. Saarbrücken -Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Bezuqspreis für das Vierteliahr 1,50 Fr.
Anzeigengebühren: die 6mal gespattene Millmeter⸗Zeile
oder deren Raum 15 Ets., amtliche 30 CEts

Nr. 6. Donnerstag,

13. März 1924. 50. Jahrg.

J

alt;

Kreisstatut für das Kaufmannsgericht für den Vandkeeis
Saarbrücken (E. 19—22). — g8öchstpreise für den Vertkauf

von Brot S. 22). — Erloschene Maul- und Klauensfeuche
(S. 22). — Aufgehobene Straßensperre (S. 2).

*
24 Kreisstatut
für das
Kaufmanusgericht für den Landkreis Saarbrücken.
Einleitung.
Für den Landkreis Saarbrücken wird hierdurch nah Maß—
gabe des Beschlusses des Kreistages vom 22. Dezember 1923
auf Grund des 8 1Absatze1, 4 und 6 des Kaufmannsgerichls—
gesetzes vom 6. Juli 1904 (R. G. Bl. S. 266), nach An—
hörung beteiligter Kaufleute und Handlungsgehilfen. nach⸗
stebendes Kreisstatut erlassen:
1. Abschnitt.
Verfassung.
81.
Zuweck, Name, Sitz und Einteilung.
Zur Entfcheidung von Streitigteiten aus dem Dienst—
oder Lehrverbältnis zwischen Kaufleuten einerseits und Hand—
lungsgehilfen oder Handlungslehrlingen andererseits wird
ein Kaufmannsgericht errichtet. das den Namen: „Kauf—
manusgericht für den Landtreis Saar—
brücken“ führt und in Vöälklingen seinen Hauptsitz hat.
Sein Bezirt umfaßt den Landkreis Saarbrücken
82.
Er werden 4 Spruchkammern eingerichtet mit dem Sitz
in Völtlingen, Dudweiler, Salzbach und Brebach. Hier—
bei werden die bereits für die Gemeinden Dudweiler und
Sulzbach bestehenden Kanufmannusgexrichte im Einvernehmen
mit den Gemeindevertretungen in Dudweiler und Sulzbach
in die Spruchkammern des Kaufmannsgerichtes in Dudweiler
und Sulsbach übergeleitet.
Zu dem Bezirt der Kammer in Völklingen gehören die
Bürgermeistereien Völklingen, Ludweiter, Gersweiler, Püit—
lingen, Riegelsberg und Heusweiler.
Zu dem Bezirk der Kammer in Dudweiler gehört die
Bürgermeisterei Dudweiler.
Zuͤ dem Bezirk der Kammer in Sulzbach gehören die
Bürgermeistereien Sulzbach, Friedrichsthal und Quierschied.
Zu dem Bezirk der Kammer in Brebach gehören die
Bürgermeistereien Brebach und Kleinblittersdorf.
Abände ungen der Kammereinteilung rönnen durch Beschlaß
des Kreisausschusses mit Genehmigung des Präsidenten
der Regierungstommission des Saargebietes mit rechts—
verbindsicher Kraft vorgenommen werden.
83.
Die Vorschriften dieses Statuts finden keine Anwendung
auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn
oder Gehalt 8000 Franten überste;gt.
Die Vorschriften dieses Statuts finden ferner kteine An—
wendung auf die in Apotheten heichäftigten Gehilfen und
Lebrlinde.

einer Auskunft des Arbeitgebers übßer den Handlungs—
gehilfen oder -lehrling;
2. Leistungen aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis;
3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Ausweis—
papieren oder anderen Gegenständen, die aus Anlaß des
Dienst- oder Lehrverhältnisse- übergeben worden sind;
Ansprüche auf Schadenersaß oder Zahlung einer Ver—
tragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger
Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr.
lbis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, wegen geseßg—
widriger oder unrichtiger Eintragung in Zeugnisse,
Krankenkassenbücher oder Quittungen der Angestellten—
und der Invalidenversicherung, Steuerkarten and ähn—
liche Urtunden. sowie wegen Einholung, Erteilung,
Verweigerung, Form oder Inhalt einer Auskunft des
Arbeitgebers über den Handlungsgehilfen oder den
⸗alehrling;
Anfprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der
Handlungsgehilfe oder Handlungslebrling für die Zeit
nach Beendigung des Dienst- oder Lehrverhältnisses
in seiner aewerblichen Tätigkeit beschränkt wird
8 5.

3

Zusammensetzung.
Das Kaufmannsgericht für den Landkreis Saarorücken
hesteht aus je einem Vorsitzenden für jede Spruchtammer,
e einem Stellvertreter und aus 12 Beisfitzern für jede
Lammer.
Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer kann durch
Beschluß des Kreisausschusses anderweit sestgesetzt merden.
86.
Allgemeine Ersordernisse für Mitglieder.
Zum Mitglied des Kaufmannsgerichts soll nur berafen
werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Personen, die zum Amt des Schöffen unfähig iind (Ge—
— 38 88 31 und 32) können nicht berafen
werden.
Personen weiblichen Geschlechts können jedoch berufen
verden.

87.
Vorsitzende und Stellvertreter.
Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter werden von dem
Kreisausschuß auf 3 Jahre gewählt. Sie dürjen weder
saufleute noch Handlungsgehilfen sein.
Solange am Sitze des Kaufinannsgerichts (Spruchlammer)
ein auf Grund des 81 oder des 82 Gewerbegerichtsgesetzes
errichtetes Gewerbegericht (Spruchtammer) besteht. sind in
der Regel dessen Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende,
sofern auf sie die in dem vorstehenden Absatz bezeich—
neten Voraussetzungen zutreffen, zugleich als Vorsitzende
iud stellvertretende Vorsitzende des Kanimannsgerichts
Spruchtammer) zu bestellen.
Die Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter bedarf
der Bestätigung durch den Präsfidenten der Regierungs—
ommission des Saargebietes. Diese Bestimmung fFindet
ruf Staats- oder Gemeindebeamten, die ihr Amt kraäft
taatlicher Ernennung oder Bestätigung verwalten, keine
Anwendung, solange sie dieses Amt betleiden. Einer Be—
tätigung bedarf es ferner nicht, wenn im Falle des Ab—
'atzes 2 die Vorsitzenden des Gewerbegerichts oder deren
Ztellvertreter zu Vorsitzenden oder stellvertretenden Vor—
ibenden des Kaufmannsgerichtes dgewählt werden

84.
Sachliche Zuständigkeit.
Das Kaufmannsgericht ist ohne Röcksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeisen der in 81
Absatz 1 bezeichneten Art, wenn die Streisßigkeiten betreffen:
1 Antritt, Fortsetzung oder Auflösung des Dienst- oder
Lehrverhältnisses, Aushändigung. Form oder Inhalt
des Zeuqgnisses. somie Erteiling. Form ovoder Inbalt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.