(88 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches) über—
gegangen ist;
wenn die Erlaubnis zum Betriebe einer bestehen—
den Wirtschaft (eines bestehenden Kleinhandels)
dem Ehegatten der Witwe des bisherigen In—
habers erteilt wird.
87.
Der Kreisausschuß kann Steuerermäßigungen oder
Steuerfreiheit gewähren:
1. wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Gast- oder
Schankwirtschaft auf den Ausschank alkoholfreier
Getränke beschränkt wird;
wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Wirt—
schaftsbetrieb für Rechnung einer Gemeinde oder
eines Kommunalperbandes, einer gemeinnützigen
Vereinigung oder für einen wohltätigen Oder ge—
meinnützigen Zweck erfolgen wird;
wenn bei einem mit einer juristischen Person, einem
industriellen Unternehmen oder dergl. im Zu—
sammenhang stehenden Wirtschaftsbetrieb (Vereins⸗
wirtschaft, Werks-, Hüttenkantine und dergl.) ledig—
lich ein Wechsel des persönlichen Inhabers der
Schankerlaubnis eintritt.
88.
Berantagung, Fälligkeit und Entrichtung der Steuer.
Die Veranlagung der Steuer erfolgt durch die ört—
lich zuständige Gemeindebehörde (8 1) auf Grund der
Mitteilung über die Erteilung der Erlaubnis.
Ueber die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Die Steuer ist innerhalb zwei Wochen an die Ge—
meindekasse zu entrichten; nach vergeblicher Auffor—
derung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer
im Verwaltungszwangsverfahren.
89.
Rechtsmittel.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen
einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Ver—
anlagungsbescheides bei der Gemeindebehörde schrift—
lich anzubringen. Ueber den Einspruch beschließt die
Gemeindebehörde; gegen deren Beschluß steht dem
Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage
nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2
Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfaähren an
den Kreisausschuß offen.
Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Ver—
pflichtung zur Zahlung der Steuer nicht aufgeschoben.
810.
Steuerverteilung.
Die Isteinnahmen an der Schankkonzessionssteuer
fließen zu einem Drittel in die Gemeindekasse, zu zwei
Drittel in die Kreistommunalkasse.
Die Gemeinden haben die dem Kreis zustehenden
Anteile an den Isteinnahmen ungekürzt zum 15. Mai,
15. August, 15. November und 15. Februar jeweils
abzuliefern
811.
Steuerhinterziehung und Strasbestimmungen.
Wer die Steuer rechtswidrig in vorsätzlicher oder
fahrlässiger Weise entzieht oder verkürzt, wird mit
einer Geldstrafe bis zum 10fachen des entzogenen Be—
trages belegt.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Steuerverordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30.—
Franken belegt.
812.
Für das Strafverfahren und die Strasfpollstreckung
gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
8 13.
Steuernachholung.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolagt
nehben und unagbhändia von der Strafe
8 14.
Schlußbestimmung.
Gegenwärtige Steuerordnung tritt mit dem Tage
ihrer Verkündigung im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1923.
Der Kreisausschuß.
Genehmigt durch Beschluß des Verwaltungsaus—
schusses für das Saargebiet vom 6. Februar 1924
unter Zustimmung der Regierungskommission des
Saargebietes, Abteilung des Innern und der Finanzen,
mit folgender Maßgabe:
Der Abs. 2 des 8 3 wird dem letzten Absatz des 83
angegliedert.
Zu 8 3 Abs. 1: Der Mindeststeuersatz darf 900
Franken nicht übersteigen.
Zu 8 3 letzter Absatz: Der Mindeststeuersatz darf
1500 Franken nicht übersteigen.
Als 8 Ga ist einzuschalten: Im Falle des Uebergangs
einer Wirtschaft durch Erbschaft oder Erbauseinander⸗
setzung wird die Steuer des 8 6 nicht erhoben, wenn
die Wirtschaft an wirtschaftlich nicht selbständige Ver—
wandte oder Verschwägerte in gerader Linie oder an
den Ehegatten übergeht.
Unter die Schlußbestimmung ist noch aufzunehmen:
Durch die Steuerordnung des Kreises wird das Recht
der Selbstverwaltung der Gemeinden nicht berührt.
Die Gemeinden haben daher das Recht, den Gemeinde—
anteil nach Maßgabe der Mustersteuerordnung fortzu—⸗
erheben.
13) Bebanntmachung.
Auf den Deckstationen in Fechingen und Heus—
weilber des Landkreises Saarbrücken treffen in den
nächsten Tagen die nachbezeichneten Hengste aus dem
Rheinischen Landgestüt in Wickrath ein, welche bis Mitte
Juli 1924 dort decken:
1. Station Fechingen:
Maxwell, Fuchs, 6 Jahre alt, Rheinländer;
Zankapfel, Fuchs, 12 Jahre alt, Belgier.
2. Station Heusweiler:
Zaunkönig, Fuchs, 12 Jahre alt, Rheinländer;
Wandersmann, Fuchs, 6 Jahre alt, Rheinländer.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Hengste in der
Mittagszeit von 11-22 Uhr nicht decken. Für die Be—
autzung der Hengste gelten die auf den Stationen aus—
hängenden Bedingungen. Es wird insbesondere auf
8 4 der Bedingungen aufmerksam gemacht, welcher
autet:
„Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten
zu den Hengsten haftet das Gestüt für leinerlei
den Stuten oder ihren Besitzern oder deren Be—
auftragten durch den Hengst zugefügte Beschädi—
gungen oder Verletzungen. Insbesondere wird
jede Ersatzpflicht aus 8 833 des Bürgerlichen Ge—
setzbuches ausgeschlossen.“
Saarbrücken, den 28. Januar 1924.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Vogeler.
14] Bekaunntmachung.
Die Gebühr für die Benutzung der auf den Deck—
stationen Fechingen und Heusweiler aufgestellten
dengste ist vom Landgestüt Wickrath auf 100.— Franken
Deckgeld, 12 Zentner Hafer und 7.— Franken Deck
tellengebühr festgesetzt worden. Für die Pferdebesitzer
aus dem Kreise Saarbrücken ermäßigt sich das Deckgeld
auf 80.— Franken.
Saarbrücken, den 9. Februar 1924.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Vogeler.