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142) Nachweisung
derjenigen Personen, die ihren Wandergewerbeschein
für 1923 schon länger als einen Monat nicht ein—
zelöst haben.
Lfd. Nr. des Ge—
Nr. werbescheines Name und Wohnort
1980 Buckmann Paul, Bliesransbach.
2 —1373 Andre Krämer, Ludweiler.
D 222 Rolles Jakob (Frau), Völklingen.
4 236 Müller Jakob, Wehrden.
246 Hell Johann, Völklingen.
6 740 Fries Karl, Völklingen.
Die Landjäger und Polizeibeamte haben die vor—
stehend aufgeführten Personen im Hinblick auf einen
etwaigen Wandergewerbebetrieb zu überwachen und
sie zur Anzeige zu bringen, falls sie den Gewerbe—
betrieb im Umherziehen ohne Wandergewerbeschein aus—⸗
üben.
Saarbrücken, den 18. Anugust 1923.
Der Landrat:
J. V.: Michels
—143) VBekanntmachung.
Nach Ablauf der in meiner Bekanntmachung vom
12. Juni d. J. festgesetzten Frist für die Abstimmung
über die Einbeziehung der Gemeinde Fischbach in die
Bäckerzwangsinnung Dudweiler ist die Abstimmungs—
liste geschlossen worden. Vom 24. August ds. Is. ab
liegt die Liste während 2 Wochen werktäglich von
J Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags in den Dienst—
räumen des hiesigen Landratsamts, Schloßplatz 8/9,
Zimmer 7, zur Einsicht und Erhebung etwaiger Ein—
prüche der Beteiligten öffentlich aus.
Ich weise darauf hin, daß nach Ablauf der Frist an—
zebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben müssen.
Saarbrücken, den 18. August 1923.
Der Kommissar
zur Erörterung der Einbeziehung der Gemeinde
Fischbach in die Bäckerzwangsinnung Dudweiler
144 Bekanntmachung.
Die Firma Kahn u. Co. in Saarbrücken beabsichtigt
tinnerhalb ihres Fabrikgeländes auf der Gemarkung
Etzenhofen (Bahnhof) Flur Jein Fallwerk zu errich—
—X
Dieses Vorhaben wird hiermit gemäß 8 16 der Ge—
werbeordnung zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß
etwaige Einwendungen binnen 14 Tagen schriftlich oder
mündlich zu Protokoll auf Zimmer Nr. 6 des Rai—⸗
hauses anzubringen sind.
Zeichnungen und Beschreibungen liegen bis dahin
während den Vormittagsstunden auf Zimmer 6 des
Rathauses zur Einsicht offen.
Nach Ablauf der Frist eingehende Einwendungen
önnen nicht mehr berücksichtigt werden.
Riegelsberg, den 14. August 1923.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Langer.
145) Bekanntmachung.
Die Gießereibesitzer Gebr. Hübschen und Bertsch zu
Altenkessel, Pfaffenkopfstraße, beabsichtigen auf dem
Brundstück Flur 48 — Parz. Nr. 121, 122, 123 — des
dilfsmonteurs Josef Hübschen, daselbst belegen, einen
stupolofen zu errichten.
Gemäß 8 17 Abf. 2 der ReichsgewerbeOrdnung und
der hierzu erlassenen Ausführungsanweisung vom
b. 4. 1904 wird das beabsichtigte Unternehmen zur
allgemeinen Kenntnis gebracht, mit der Aufforderung,
daß etwaige Einwendungen innerhalb 14 Tagen bei
mir schriftlich oder zu Protokoll auf dem Gemeinde—
porsteherbüro in Altenkessel anzubringen sind. Später
eingehende Einwendungen können nicht mehr berück—
ichtigt werden.
Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne liegen inner—
halb der Einspruchsfrist während der Dienststunden auf
dem Büro des Gemeindevorstehers in Altenkessel zur
Finsicht offen.
Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Tage, an dem
die Nummer des Kreisblattes erscheint, in welcher diese
Bekanntmachung veröffentlicht wird.
Termin zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig
erhobenen Einwände wird auf Samstag, den 15. Sept.
ds. Is., vormittags 10 Uhr, im Rathause, Zimmer
Nr. 9210, anberaumt. Falls der Unternehmer oder
Widersprechende zu diesem Termine nicht erscheint,
vird dennoch mit der Erörterung der Einwendungen
orgegangen.
Püttlingen, den 23. August 1923.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister:
IJ. V.: Der Beigeordnete Schackmann
146) ODrtsstatut
für die Anlegung von Straßen und Plätzen in der
Gemeinde Auersmacher.
Auf Grund der 88 12 und 185 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
(Gec S. 561) wird hierdurch folgendes bestimmt:
A. Vom Bauen an nicht ausgebauten Straßen.
81.
An Straßen und Straßenteilen, welche noch nicht gemäß den
zaupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Ver—
lehr und den Anbau fertiggestellt sind, dürfen Wohngebäude,
die nach diesen Straßen einen Ausgang erhalten 'ollen, nicht
ꝛrrichtet werden. Ausnahmen in Einzelfällen können unter den
»on der Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der Gemeindevertretung
estgesetzten Bedingungen und Beschränkungen bewilligt werden.
3. Anlagen nener Straßen duürch die Gemeinde.
8 2.
Bei 'der seitens der Gemeinde erfolgenden Anlegung einer
ieuen oder bei der BVerlängerung einer schon bestehenden, sowie
»eint Ausbau einer zurzeit des Erlasses dieses Statuts schon
zorhandenen, bisher Unbebauten Straße, die zur Bebauung be—
timmt ist, sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstüdcke, sozald
sie an dieser Straße Gebäude errichten, verpflichtet, zu
den Kosten der neuen Straßenanlage nach Maßgabe der fsolgenden
Bestimmungen beizutragen.
83.
Ju den Straßen⸗-Anlagekosten des 82 gehören:
1) die Kosten des Grunderwerbs bezw. die Freilegung der Straße
einsch ließlich des Bürgersteiges, jedoch bleibt der Wert vor—⸗
handenet der Gemeinde gehörenden Wegeflächen außer Ansatz;
b) die Kosten der Befestigung der Fahrbahn und der Bürger—
steige, einschließßlich der Anschlüsse an einmündende Straßen;
e) die Koslen der Entwässerungsanlagen, sowie eꝛtwa ersorder⸗
licher Ueberfahrts- und Uebertrittsbrücken;
d) die Kosten der Beleuchtungsanlagen.
8 4.
Die Gemeindevertretung setzt bei jeder Straßenanlage im Ein—
ernehmen mit der Polizeibehörde nach Maßgabe der baupolizei—
ichen Bestimmungen des Ortes fest, von welcher Beschaffenhe!t die
»em Bedürfnis entsprechende erste Einrichtung sein musßz und in
velchenn Zeitraum dieselbe zur Ausführung gelangen soll
85.
Die Kosten der Straßenanlage innerhalb des im 8 3 bezeichneten
Imfanges fallen den angrenzenden Eigentümern, sobald sie Ge—
räude an der Straße errichten, nach Maßgabe des 86 zur Last,
ind zwar nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße derühren⸗
»en Grenze und je für die Hälfte der Straßenbreile, iedoch
zẽckstens für 13 Meter der Straßenbreite.
8
Tet Betrag der nach 88 2-65 den angrenzenden Eigentümern ?ur
dast fallenden Beiträge zu den Gesamtkosten einer Straße bezw.
ines Strahßenabschnitts wird durch die Gemeindevertretung fest
zesetzt. Als Mindestleistung seitens der angrenzenden Grundb.gitzer
st die Tragung der Kosten für die Herstellung der Bürgersteige
ind Rinnen zu betrachten. Die Berechnung wird auf dem Bürgerneisteramte
zur Einsicht der Anlieger 14 Tage lang offen gelegt.
Die Offenlegung wird in ortsüblicher Weise sowie einmaliger
LBeröffentlichung, im Kreisblatt bekanntgemacht. An die Stelle
»er Bekanntmachung können Mitteilungen an die einzelnen Ve—
eiligten treten
81.
Die nach den vorstehenden Paragraphen von den Eigenkümern
ser an die Straße grenzenden Grundstücke zu leistenden Beiträge