Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

30

Brennholz, Petroleum, Spiritus, Benzin, Benzol, gekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden.
Karbid. Jedoch können bei Abgabe geringerer Mengen als
Die Hotel- und Restaurationsbetriebe sind ebensalls 1 Pfund oder 1 Liter sich ergebende Bruchteile von
berpflichtet, ein Preisverzeichnis für Speisen und Ge- 5 Ets. nach oben abgerundet werden.
tränke in den Wirtschaftsräumlichkeiten an sichtbarer Die Abgabe der im Kleinhandel üblichen Mengen
Ztelle anzubringen oder aufzulegen. in die Verbraucher zu dem auf den Preisverzeichnissen,
84. Preisschildern und bei der allgemeinen Preisauszeich—
Die Preisverzeichnisse müssen mit deutlich lesbarer iung angekündigten Preise darf gegen Barzahlung
Schrift hergestellt sein. richt verweigert, insbesondere auch nicht von der Ab—
Die Preise müssen sich auf 1 Pfund, 1 Meter, 1 Liter, jabe anderer Waren abhängig gemacht werden.
1Stück oder eine sonstige handelsübliche Einheit be— 89.
ziehen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Wenn eine Ware nicht mehr vorrätig ist, so ist der — es ofe nicht 58 8
Deneret in den Preisverzeichnissen unverzüglich chwerere Zdtrafen androhen, geinäß 817 der Bekauni—
zu löschen. nachung über die Errichtung von Preisprüfungs—
Die Verpflichtung, die in 8.3 näher bezeichneten 8 n die deeen en rr 3
Waren in dem Preisverzeichnis aufzuführen, fällt grß (Reichsgesetzot Sböon ARovember 1915 (Reichs—
peg wenn diese Waren mit Einzelpreisschild ver- eseßbl. S, 728 mit, Gefälignis bis 6 Monaten oder
jehen sind. heldstrafe bis zu 1500.- Franken bestraft.
In allen Zweifelfällen ist das Gutachten der Ober—⸗
zreisprüfungskommission für das Saargebiet ein—
uholen.
8 10.
Die Verfügung tritt mit ihrer Veröffsentlichung
n Kraft.
Saarbrücken, den 1. Juni 1923.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten von Handel und Gewerbe:
J. V.: gez. Morize.
08) Vekanntmachuig.
Der 8 13 der Wahlordnung vom 29. April 1920
chreibt vor, daß für die Wahlhandlung am Wahltage
»iin Wahlvorstand zu bilden ist, bestehend aus dem
Vahlkommissar oder Wahlvorsteher als Vorsitzenden,
owie 4 Beisitzern. Gleichzeitig ist, wie bereits durch
fẽrlaß vom 22. Mai 1920 Z3. Nr. 932 vorgeschrieben,
in Stellvertreter für den Wahlvorsteher zu bestellen.
Es ist nicht erforderlich, daß dieser Stellvertreter der
zahl der Beisitzer entnommen wird.
Nach Artikel 7 der Verordnung vom 9. Mai 1923
st die Stimmabgabe auf der Wahlkarte kenntlich zu
nachen. Zu dieser Kenntlichmachung sind die Kon—
rollfelder 1 bis 6 auf der Wahlkarte bestimmt und
war
Feld 1 für die Gemeinderatswahlen,
Feld 2 für die Kreistagswaählen,
Feld 3 für etwaige Nachwahlen zum Gemeinderat,
Feld 4 für etwaige Nachwahlen zum Kreistag,
Die Felder 5 und 6 sind für die späteren Landes—
ratswahlen vorgesehen. Die Kenntlichmachung hat
zurch Kreuzen des für die Wahl bestimmten Feldes
nittels Feder oder Tintenstift zu erfolgen.
Ich ersuche ergebenst, die Bürgermeister und Wahl—
orsteher mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Saarbrücken, den 13. Juni 1923.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.

85.
Preisschilder.
Sämtliche Gegenstände, die im Einzelhandel zum
Zzwecke der Anpreisung in Schaufenstern, Schaukästen
oder sonstwie ausgestellt werden, mit Ausnahme von
Juwelen, ebenso sämtliche auf dem Wochenmarkt, in
der Markthalle oder im Straßenhandel feilgehaltene
Begenstände müssen mit einem deutlich lesbaren Preis—
schild versehen sein, auf welchem der Preis für ein
ganzes Pfund, Meter, Liter, Stück oder für eine sonstige
handelsübliche Einheit der betreffenden Ware ange—
geben ist.
Wenn ein Preisverzeichnis im Schaufenster ausge—
tellt ist, so fällt für die darin ausgeführte Ware die
Verpflichtung zur Anbringung eines einzelnen Preis—
schildes fort.
Das Ausstellen von verkauften Gegenständen in
Schaufenstern und Schaukästen ist untersagt, sofern es
sich nicht um auf Bestellung angefertigte Gegenstände
handelt. In diesem Fall muß der ausgestellte Gegen—
stand den Vermerk „Auf Bestellung angefertigt“
ragen. Für das Herausnehmen nachweisbar ver—
aufter Möbel, Herde und Oefen aus den Schausenstern
ist eine Frist von 8 Tagen gewährt.
86.*
Wenn verschiedene Gegenstände derselben Beschaffen—
heit und desselben Preises zusammen zum Verkauf
ausgestellt sind, so genügt es, daß der Verkaufseéprers
an einer dieser Waren angebracht wird.
Soll der Verkaufspreis für eine Zusammenstellung
von Gegenständen gelten (z. B. Schlafzimmereinrich—
tungen, Tischbestecke uswp.), so genügt es ebenfalls,
daß der Gesamtpreis an einem dieser zusammenge—
hörenden Gegenstände angebracht wird.
87.
Allgemeine Preisauszeichnung der
feilgebotenen Waren.
Alle in den Läden zum Verkauf feilgebotenen
Waren, ausgenommen Juwelen, müssen, sofern sie nicht
gemäß 8 3 im Preisverzeichnis aufgeführt sind, oder
gemäß 8 5 mit Preisschild versehen sind, soweit han—
delsüblich mit dem Verkaufspreis, der in Zahlen an—
zugeben ist, versehen sein. Es ist gestattet, im Falle
die Auszeichnung an der Ware selbst nicht möglich ist,
die Verkaufspreise für diese Waren auf dem Behälter
oder in einer Preisliste aufzuführen, welche dem
kaufenden Publikum zugänglich gemacht sein muß.
88.
Die Preisankündigung auf den Preisverzeichnissen
und Preisschildern, sowie die in 8 7 angeführte all—
zemeine Preisauszeichnung gilt als Preisforderung
im Sinne der Verordnung gegen Preistreiberei vom
3. Mai 1918 (Reichsgesetzbl. S. 295). Die somit an—

Saarbrücken, den 18. Juni 10923.
Der Landrat:
Der. Vogeler.

2*
E Das Inhaltsverzeichnis zum Saarbrücker Kreis—⸗
latt 1922 ist erschienen und kann vom Verlag Gebr.
dofer A.“G., Völklingen bezogen werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.