ssdarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landraisamt Saarbrücken
e ieegehze nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
vebr. Hofer A⸗G., Saarbrücken —Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 11804 (Amt Saarbrücken.)
Nr. 10. Montag,
Gebührenordnung für Kreisbauamt (S. 53). — Strahenspeh
S. 53). — Einbeziehung der Gemeinde Fischbach in die Väcker—
Zwangsinnung Dudweiler (S. 54). — Jagdscheine April (S. 54)
—. Gemeinde- und Kreistagswahlen Sulzbach (S. 54). — Termin—
kalender Juli (S. 55). — Gemeinderats- und Kreistagswahlen Dud—
weilet (S. 56), Quierschied (S. 57), Gersweiler und Frie⸗drichsthal
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
d3) Bekanntmachung
Der Kreisausschuß hat in seiner Sitzung vom 26. Mai
1923 beschlossen, für die baupolizeiliche Inanspruch—
nahme des Kreisbauamtes Gebühren nach folgenoder
Bebührenordnung zu erheben.
81.
Für die Prüfung und Beaufsichtigung von Nen—
hauten, Unmbauten und anderen baulichen Herstellungen:
J. Beim Neubau von Gebäuden mit Ausnahme der
unter II aufgeführten Gebäude und beim Neu—
zau von Kelleranlagen,
für 100 cbhm Rauminhalt 3,00 Franken,
ledoch mindestens 30,00 —
II. Beim Neubau von Gebäuden untergeordneter Art,
z. B. Stallgebäuden, Waschhäusern, Scheunen,
Schuppen, Gewächshäusern, Kegelbahnen, Verbin⸗
dungshallen, hallenartigen Gebäuden einfachster
Bauart und dergl.
für 100 cbm Rauminhalt 2,00 Franken,
jedoch mindestens 15,00
II. Bei Um- und Erweiterungsbauten dieselben Ein—
heits⸗ und Mindestsätze wie zu J und II, mit der
Maßgabe, daß bei der Berechnung nur diejenigen
Räume zugrunde gelegt werden, um deren Neu—
anlage oder Umgestaltung es sich handelt.
Bei allen sonstigen baulichen Herstellungen, auch
Brunnen, Abortgruben und Dungstätten sowie
Einfriedigungen 10 Franken.
Die im 8 1 unter J und II festgesetzten Gebühren
und Mindestsätze werden bei Kleinbauten im Sinne
der Bestimmungen des 8 54 der Bauordnung vom
l. 2. 1912 nur zu zwei Drittel erhoben,
jeboch mindestens 10,00 Franken.
Gebührenfrei ist die Genehmigung der Anlegung
und Umänderung von Heiz⸗ und Kochöfen, von Asch—
und Müllbehältern, Gartenhäuschen ohne Feuerstätten,
Bartenlauben und von Baubuden nebst zugehörigen
Aborten.
Gebührenfrei sind ferner die Bauten des Staates
einschl. derjenigen Bauten, bei denen der Staat mit
Beihilfen beteiligt ist.
82.
Der Rauminhalt der Gebäude wird durch Verviel—⸗
fältigung der für die Bebauung in Aussicht ge—
nommenen Grundflächen mit der Höhe von der Keller⸗
sohle, oder wo ein Keller nicht vorhanden ist, von
Unterkante Fußboden des Erdgeschosses bis zur Ober—⸗
kante des Hauptgesimses gemessen, festgestellt. Für die
»berhalb des Hauptgesimses liegenden Gebändeteile,
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Bezugspxeis für das Vierteljahr 60,— Mt.
Anzeigengebühren:
die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeile oder deren Raum 50. - M.
18. Juni 1923. 49. Jahrg.
2it;:
(S. 58). Völtlingen (S. 59). — Versetzung von Dampfhämmern
S. k9). — Beschaffenheit der Stimmzettel und Umschläge (S. 509).
— Mietpreisteuerungszahl (S. 59). — Verfügung betr. Preis—
derzeichnisse, Preisschilder und allgemeine Preisauszeichnung (S. 59).
— Waahlordnung für die Wahlhandlung am Wahltage (S. (0).
ofern sie Wohnräume enthalten, wird ein mittleres
hzöhenmaß angenommen. Balkone und Erker werden
nicht berechnet. Bei selbständigen Kelleranlagen ist
zdie Höhe von der Kellersohle bis zur Erdoberfläche
naßgebend.
Die über ein volles Hundert überschießenden cbm
verden, falls ihre Zahl weniger als 50 beträgt, un⸗
zerücksichtigt gelassen, wenn ihre Zahl 50 und mehr
heträgt, werden sie für ein volles 100 gerechnet
83.
Außer den Sätzen des 8 1 werden erhoben:
. Für Nachtragsprojekte, welche von den geneh—
migten Projekten wesentlich abweichen, die Hälfte
der Mindestsätze des 81 unter J bis III.
Für jede gesonderte Rohbauabnahme einzeluer
Bauarbeiten und Bauteile, sowie für jede Wieder—
holung eines fruchtlos verlaufenen Rohbauab—
nahmetermins, die Hälfte der Mindestsätze des
81 unter J bis III.
Für jede gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner
Bauarbeiten und Bauteile, sowie für jede Wieder—
holung eines fruchtlos verlaufenen Gebrauchs⸗
abnahmetermins, zwei Fünftel der Mindestsätze
des 81 unter J bis III.
84.
Die Gebühren sind am Schlusse eines jeden Rech—
tungsjahres zu entrichten.
85.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 1923
in Kraft.
Saarbrücken, den 26. Mai 1928.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende:
Dr. Vogeler, Landrat.
4 Bekanntmachung.
Zwecks Ausführung von Instandsetzungsaröeiten
verden folgende Straßenzüge für den durchgehenden
straftfahrzeug- und sonstigen Fuhrwerksverkehr ge⸗
perrt:
l. KöllnPüttlingen -Völklingen vom 12. 6. bis
15. 7. 1923, mit Umleitung über Sellerbach—
Riegelsberg —Ritterstraße und umgekehrt;
Stangenmühle —Fürstenhausen —Wehrden vom 10.
b. bis 25. 7. 1923, mit Umleitung über Obervölk—
lingen-Völklingen;
Wehrden—Ludweiler vom 10. 7. bis 22. 7. 1928,
mit Umleitung über Schaffhausen Werbeln;
Ludweiler-Lauterbach vom 18. 7. bis 18. 8. 1923,
nit Umleitung über Großrosseln—Friedenseiche:
43