Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

4

veröffentlichten Bekanntmachungen der Oberpreis«
prüfungskommission hin:
Nr. 340. Bekanntmachung betreffend Abänderung der
Preisgrenze in den Kalkulationssätzen für
den Einzelhandel mit Textilwaren, Herren-,
Ddamen- und Kinderkonfektion, sowie für den
finzelhandel mit Möbeln.
ßzekanntmachung betreffend die Preise für
andwirtschaftliche Produkte, die Zuschläge
für die Herstellung von Wecken, Weißbrot
und Gemischtbrot und die Höchstkalkulations—
jätze für das Schank- und Gastwirtgewerbe.
Es wird gebeten, die vorerwähnten Bekannt—
nachungen im dortigen Kreisblatt zu veröffentlichen
oder auszugsweise auf dieselben hinzuweisen, ferner je
eine Abschrift den mit der Ueberwachung beauftragten
Beamten und Dienststellen zu übermitteln.
Je eine Abschrift ist in der Anlage beigefügt.
Ueber das Veranlaßte bitten wir baldgefälligst um
Nachricht.
Der Erste Vorsitzende: gez. Herzberg.

Der Landrat:
Ddr. Vogeler.

Auszug aus dem Amtsblatt der Regierungskommission
des Saargebietes Nr. 12 vom 16. Mai 1923.
Nr. 341. Bekanntmachung betrefsend die Preise für
landwirtschaftliche Produkte, die Zuschläge sür die Her⸗
tellung von Wechen, Weißbrot und Gemischtbrot und
die Höchsstkalkulationssätze für das Schank⸗ und Gast⸗
wirtgewerbe.
Auf Grund des 8 12 der Bekanntmachung über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versor—
jungsregelung vom 25. 9. 1915 ff. Reichsgesetzblatt
S5. 607 ff.) und gemäß der Verordnung der Regierungs—
kommission des Saargebietes über das Preisprüfungs—
vesen des Saargebietes vom 23. Juni 1920 (Amts—⸗
blatt S. 36) wird in Gemäßheit des Beschlusses der
Oberpreisprüfungskommission für das Saargebiet vom
9. April 1923 hiermit für das Saargebiet bekannt-—
gegeben:
1. Als angemessene Erzeugerpreise für landwirt—
schaftliche Produkte, einschließlich Gemüse, werden die—
jsenigen Preise anerkannt, die das elsaß-lothringische
Preisniveau nicht übersteigen.
II. Für süße Vollmilch wird als angemessener Er—
zeugerpreis der Preis anerkannt, welcher jeweils
zwischen den Milchhöfen Neunkirchen und Saarbrücken
einerseits und der Milchgenossenschaft der Saar anderer—
eits vereinbart wird.
Denjenigen Erzeugern, welche die Milch unmittel—
bar an Verbraucher absetzen, ist es gestattet, 5 Cts.
e Liter mehr zu fordern.
III. Die Bekanntmachung Nr. 93 vom 21. Dezember
1922 (Amtsbl. S. 27) betreffend Zuschläge für die
hHerstellung von Wecken, Weißbrot und Gemischtbrot
wird wie folgt ergänzt:
a) Die festgesetzten Zuschläge sind auf den jewei—
ligen Börsenpreis des Mehles zu berechnen.
d) Die festgesetzte Ausbeute für Gemischtbrot wird
hiermit von 135 auf 130 herabgesetzt, d. h.
100 kg Mehl ergeben 130 kg Gemischtbrot.
1V. Mit sofortiger Wirkung werden für das Schank—
und Gastwirtsgewerbe nachstehende Höchstkalkulations⸗
ätze festgesetzt:
a) Für Bier im Allgemeinen ein Zuschlag von
800/0, für Lokale mit Konzert, die kein Ein—
trittsgeld erheben 10000, für Stehbierhallen
und Automaten 6000,
für Wein ein Zuschlag von 10000

für Sprudel: für natürlichen Sprudel ein
Zuschlag von 5000, für künstlichen Sprudel und
Limonade 700,
für Speisen: für Luxusrestaurants und
Hotels J. und II. Ranges ein Zuschlag von
10000, für Restaurants mit besonderen Spesen
und Hotels III., IV. und V. Ranges 8000, für
einfache Restaurants 7000, für einfache Speise—
wirtschaften 5000. Für Frühstücke im Allge—
meinen 5004.
Die vorgenannten Kalkulationssätze sind Brutto—
zuschläge auf den Einstandspreis.
Saarbrücken, den 13. April 1923.
Namens der Oberpreisprüfungskommission
für das Saargebiet:
gez. Herzberg, 1. Vorsitzender
Auszug aus dem Amtsblatt der Regierungskommission
des Saargebietes Nr. 12 vom 16. Mai 1923.
Nr. 340. Bekanntmachnng betrefsend Abänderung der
Preisgrenze in den Kalkulatioussätzen für den Einzel⸗
handel mit Textiswaren, Herren⸗, Damen⸗ und Kinder⸗
onfektion, sowie für den Einzelhandel mit Möbelu.
Auf Grund des 8 12 der Bekanntmachung über die
krrichtung von Preisprüfungsstellen und die Versor⸗
zungsregelung vom 25. 9. 1915 ff. (Reichsgesetzblatt
3. 607 ff) und gemäß der Verordnung der Regierungs—
ommission des Saargebietes über das Preisprüfungs—
vesen des Saargebietes vom 23. Juni 1920 (Amts—
»latt S. 36) wird in Gemäßheit des Beschlusses der
IAberpreisprüfungskommission für das Saargebiet vom
23. Januar 1923 hiermit für das Saargebiet bekannt—
jegeben:
Unter Abänderung der Bekanntmachungen Nr. 564
ind 565 vom 24. Oktober 1922 (Amtsbl. S. 206) werden
siermit die in den amtlichen Höchstkalkulationssätzen
a) für den Einzelhandel mit Textilwaren, Herren-,
Damen- und Kinderkonfektion,
b) für den Einzelhandel mit Möbeln
ufgeführten Preisgrenzen auf das Hundertsache
erhöht.
Künftighin werden etwa notwendige Veränderungen
der Preisgrenzen jeweils im lokalen Teil der Sacr—
zrücker Tageszeitungen bekanntgegeben.
Saarbrücken, den 1. Februar 1923.
Namens der Oberpreisprüfungskommission
für das Saargebiet:
gez. Herzberg, 1. Vorsitzender.

Saarbrücken, den 8. Juni 1923.
Der Landrat:
Dir. Vogeler.

—Uee — —
Telephon 1400 —E 3 Karcherstraße 9
—*
Geireide⸗ Saaten⸗ und
Futtermitiel.

Kontrolle landwirtschaftliche Versuchsstation in Vonn.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.