Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

hut über eine dieser Urkunden besonders beauftragt
wurde, ist verpflichtet, durch Vermittlung seiner vor—
gesetzten Dienstbehörde der Regierungskommission des
Saargebietes und dem Generalsekretär des Völker—
dundes unverzüglich über jeden Verstoß oder Versuch
des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verord—
nung zu berichten.
III. Sicherungsmaßnahmen.
84.
Urkunden der in den 881 und 2 genannten Art dürfen
veder vernichtet noch verändert werden. Ausgenommen
sind Veränderungen, welche im ordnungsmäßigen Ge—
chäftsgange bei der Weiterführung der im amtlichen
Bebrauch verbleibenden Urkunden bestimmungsgemäß
sich ergeben.

85.
Die nicht mehr zum amtlichen Gebrauch nötigen
rkunden sind in's Archiv zu nehmen. Die Aufbe—
vahrung muß so feuer- und diebessicher erfolgen, wie
es nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist. Ferner
sind die Urkunden gegen Feuchtigkeit und andere schä—
zigende Einflüsse zu sichern.
86.
Soweit die Urkunden weiter zum amtlichen Gebrauch
»ienen, hat dieser so zu erfolgen, daß die Gefahr des
Brandes, des Diebstahls, der Vernichtung und der Be—
chädigung möglichst vermieden wird. Den Beamten,
velche diese Urkunden zu benutzen oder zu verwahren
saben, ist hierbes die größte Sorgfalt zur Pflicht zu
nachen. Soweit die Urkunden aus einzelnen losen
Blättern bestehen, ist in besonderen Vorsorge gegen
»as Abhandenkommen einzelner Blätter zu treffen.
87.
Die Landesbehörden sowie die Gemeinden und Ge—
neindeverbände des Saargebietes, in deren Besitz sich
inn Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung
Urkunden der in den 88 1 und 2 genannter Art be—
inden, haben unverzüglich ihre Maßnahmen zur Durch—
ührung der Sicherung zu treffen. Insbesondere
haben sie binnen einem Monat vom Tage des Jukraft-—
retens dieser Verordnung durch Vermittlung ihrer
»orgesetzten Dienstbehörde dem vom Völkerbundsrat
instweilig mit der Aufstellung des Archivs für die
Volksabstimmung beauftragten Kommissar einen Be—
undsbericht nach dem anliegenden Muster in vier—
acher Ausfertigung einzureichen, in welchen der Be—
taud an den einzelnen Arten von Urkunden, der
Irt der Aufbewahrung, die Vorkehrungen gegen
Schäden und der Name des besonders mit ihrer Ver—
vahrung beauftragten Beamten niedergelegt sind. Jede
Beränderung des in dem Befundsberichte niedergelegten
Tatbestandes ist binnen Monatsfrist der Regierungs—
rommtission des Saargebietes sowie dem Generalsekretär
»es Völkerbundes zu melden.
Soweit die Urkunden in Bänden zusammengefaßt
ind, ist an den Beginn oder an das Ende des Bandes
eine amtliche Bescheinigung zu setzen, daß der Band
eine ziffernmäßig zu bezeichnende Anzahl von Seiten
»der Urkunden enthält.
88.
Urkunden der in 88 1 und 2 genannten Art dürfen
ticht aus dem amtlichen Gewahrsam gegeben werden.
1v. Auskunftserteilung.
89.
Jedem Juteressenten können gemäß diesbezüglichen
Vorschriften und gemäß dem Landesbranche Auszüge
ruus den im Kapitel J der Verordnung angeführten
Urkunden und deren Abschriften in beglanbigter Form
»rteilt werden.
Bescheinigungen des Inhaltes, daß jemand zur Teil—
iahme an der Volksabstimmung im Jahre 1935 be—
echtigt ist, dürfen nicht erteilt werden

.Strafbestimmungen.
810.
Neben den Bestimmungen der sonstigen Strafgesetze
ind folgende Strafbestimmungen anzuwenden:
Wer vorsätzlich Urkunden der in 88 1 oder 2 ge—
tannten Art vernichtet, beiseite schafft, verändert
»der beschädigt, wird mit Gefängnis nicht unter 6
Mouaten oder mit Geldstrafe von 5000 bis 50000
Franken oder mit beiden Strasen bestraft. Die gleichen
Ztrafen werden im Falle des Versuches auferlegt. Bei
Fahrlässigkeit tritt Geldstrase bis zu 10000 Franken
in.
Die gleichen Strafen treffen jeden Beamten oder
Angestellten, welscher gemäß den 88 3256 für die in
den 88 1. und 2 genannten Urkunden verantwortlich
ist und diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
Ein Beamter oder Angestellter, der auf Grund vor—
teheuder Strafbestimmungen zu Gefängnis verurteilt
vurde, geht des Rechtes auf seine Stellung verlustig
Saarbrücken, den 9. Mai 1923.
Im Namen der RMegierungskommission,
Der Präsident:
gez. B. Rault, Staatsrat
39) Verordnung
zetr. Neuwahl für die Gemeinde- u. Kreisvertretungen.
Nach Einsicht der Verordnung für die Gemeinde—
ind Kreistagswahlen im Saargebiet vom 29. April
920 und der Aussührungsverordnungen vom 31. Mai
uid 23. Juni 1920 verordnet die Regierungskommis—
ion auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles gemäß
hrem Beschluß vom 9. Mai 1923 folgendes:
Artikel 1.
Die Neuwahlen für die Gemeindevertretungen, sowie
ür die Kreis- und Bezirksvertretungen finden am 8
Juli 1923 statt.
Etwaige Nachwahlen erfolgen aur 2. Sonntkag nach
eni ersten Wahlgang.
Artikel 2.
Die Wahlen für die Gemeindevertretungen, sowie
die Kreis- und Bezirksvertretungen sind vorzunehmen
tach Maßgabe der Wahlordnung vom 29. April 1920
ind der Ausführungsverordnungen vom 34. Mai und
23. Juni 1920, soweit sie nicht durch nachstehende Vor—
chriften abgeändert sind.
Artikel 3.
Wahlberechtigt sind alle Personen, ohne Unterschied
)»es Geschlechts, die die Eigenschaft eines Saareinwoh—
ters besitzen, am Tage der Wahl das 20. Lebensjahr
zollendet haben und in dem Wahlbezirk wohnen, in
dem die Wahl stattsindet.
Artikel 4.
Weiteres Erfocrdernis der Wählbarkeit ist, Wohnsitz
in der Gemeinde bezw. im Kreise (Amtsbezirk) seit
nindestens 6 Monaten.
Artikel 5.
Die Ortsbezirke der Städte Neunkirchen und Saar—
ouis bilden für die Gemeinderatswahlen nach Maß—
jabe der dort bestehenden Vereinigungsverträge be—
vondere Wahlbezirke.
Für die Verteilung der Stadtverordnetensitze auf die
einzelnen Ortsbezirke bleibt der durch die Verträge
»estimmte Verteilungsmäßstab maßgebend.,
Artikel 6.
Die Listen der Wahlberechtigten sind auf Gruud
»er Wählerlisten für die Landesratswahlen vom Jahre
1922 aufzustellen. Abgänge sind auf Grund der Melde—
egister zu berücksichtigen.
Personen, welche bisher nicht in die Wählerliste zum
2andesrat eingetragen waren, sind nenu einzutragen,
nenn bis zum J1. Juni 1923 die Eigenschaft als Saar—
            
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