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b6) Bekanutmachung
MNachdem die Maul—- und Klauenseuche in dem Ge—
höfte der Witwe Rohr in Friedrichsthal erloschen ist,
wird meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
21. März ds. Irs. J. 1700 aufgehoben.
Saarbrücken, den 11. Mai 1923.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
37) Bebanntmachung
Den wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung tra—
gend, hat die Regierungskommission mit Wirkung
vom 1. Juni 1923 den französischen Franken als
alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel im Saargebiet
eingeführt. Demzufolge sind die Gewerbetreibenden
damit beschäftigt, anstelle der Markpreise Franken—
preise sestzusetzen.
Es kann mit Genugtuung konstatiert werden, daß
die reellen Gewerbetreibenden einen angemessenen
Preis in der neuen Währung festzustellen sich be—
mühen. Demgegenüber aber sind der Negierungs—
tommission auch sehr lebhafte Klagen darüber laut
geworden, daß in nicht seltenen Fällen die Preis—
umstellung dazu benutzt wird, sich in völlig unberech—
tigter Weise auf Kosten der Konsumenten zu bereichern.
Vor diesem Verfahren wird eindring—
lbichst gewarnt.
Die Regierungskommission wird nichts unversucht
assen, das Publikum gegenüber ungerechtfertigten
Preistreibereien energisch zu schützen. Zu diesem
Zwecke hat sie am 18. Mai 1923 eine Sonderkommis—
on eingesetzt, deren Aufgabe es ist, unter Zusammen—
wirkung von Konsumenten und Gewerbetreibenden,
Richtlinien für die Preisbemessung festzusetzen und die
Feststellung von Angenressenheitspreisen vorzunehmen.
Diese Kommission hat ihre Tätigkeit aufgenoinmen und
vird ihre Beschlüsse in den nächsten Tagen veröffent—
lichen. Die von der Oberpreisprüfungs-Kommission
angestellten amtlichen Preisprüfer haben Auftrag, die
neuen Preisfestsetzungen besonders zu überwachen.
Fälle, in denen eine unberechtigte Bereicherung fest—
gestellt werden kann, werden vom Sondergericht gegen
Wucher entsprechend verfolgt.
Die Regierungskommission hat das Vertrauen zu
den reellen Gewerbetreibenden des Saargebietes, daß
ie ihren Einfluß bei allen ihren Standesgenossen für
rine gerechte Regelung der neuen Preisgestaltung
geltend machen. Sie fordert aber auch das Publikum
ruf, ernsthafte Uebertretungen unnachsichtlich beim
Zondergericht gegen Wucher in Saarbrücken (altes
Landgericht) oder bei der zuständigen Polizeibehörde
zur Anzeige zu bringen.
Saarbrücken, den 25. Mai 1923.
Ddas Mitgied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten von Handel und Gewerbe:
J. V.: gez. Morize
Wird veröffentlicht!
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
Bekanntmachung der Regierungs⸗
c
kommission des Saargebietes.
b8) Verordnunng
aüber Masßnahmen zur Sicherung der Volksabstimmung
im Saargebiet.
Aus Grund der Artikel 47, 49 und 50 des Ab—
chnittes IV (Teil 9 des Friedensvertrages von Ver—
fadilles vom 28. Juni 1919, sowie. der 88 16 und 19
des Kapitels II und des 8 34 des Kapitels III der
Anlage zu Abschnitt 1v9 (Teil 3) des Friedensvertrages
und in Ausführung des Beschlusses des Völkerbunds—
rates vom 23. April 1923 wird folgendes verordnet:
.Gegenstand der Sicherungsmaßnahmen.
81.
Die nachstehend bezeichneten Urkunden werden, im
dinblick auf die Aufstellung der Wählerlisten für die
Volksabstimmung, unter den besonderen Schutz des
Lölkerbundes gestellt und den Sicherungsmaßnahmen
dieser Verordnung unterworfen:
.Steuerliche Unterlagen:
a) Hausstandsbogen,
b) Personenverzeichnisse,
c) Steuerrollen,
d) Hebelisten (Kontobücher
der Kasse),
3. Melderegister:
u) Polizeiliche Melderegister, lausende Verzeichnisse,
nur der Zu—- und Abgänge, oder in Form der
Kartothek über sämtliche Einwohner,
stommunale Melderegister, nur in der Stadt
Saarbrücken geführt, in Form der Kartothek.
Standesamtliche Urkunden.
Wahlunterlagen:
a) Deutsche Nationalversammlung Wählerlisten
von Januar 1919, Unterlagen
Preußischen ae Wählerlisten
—— Landesversammlung ünterlagen
von Januar 1919,
GBGemeinderats-, Stadtverordneten—
versammlungs- und Kreistags—
wahlen von 1920,
1) Landesratswahlen im Saargebiet
von 1922,
Vollkszählungsmaterial:.
a) vom 1. Dezember 1910,
b) vonm l. Dezember 1916,
c) vont 5. Dezember 1917,
d) im bayerischen Teile des Saar—
gebietes vom 8. Oktober 19149,
c) vom Frühjahr 1922,
disten
Zzählbogen
Listen
Zählbogen
Listen
zählbogen
Listen
zählbogen
Listen
Zählbogen
3. Unterlagen der Lebensmittelversorgung:
a) Hausstandslisten,
b) Personalkarten.
7. Rekrutierungsstammrollen.
82.
Im bayerischen Teile des Saargebietes unterliegen
die gleichartigen Urkunden auch dann den Vorschriften
dieser Verordnung, wenn sie andere Bezeichnungen
ragen, als in 8 1 angeführt.
Folgende Dokumente führen im bayerischen Teile
des Saargebietes andere Bezeichnungen als im preußi—
chen Teile:
Hausstandsbogen
Steuerrollen
debelisten
II. Verpflie—
a) ** Hanslisten,
* Hauptsteuerlisten,
Heberollen.
te Behörden.
83.
Verantwortlich für die Durchführung der Sicherungs—
nraßnahmen sind die Landesbehörden sowie die Ge—
neinden und Gemeindeverbände des Saargebietes, in
eren Besitz sich Urkunden der in den 88 1 und 2 ge—
tannten Art befinden.
Die Verantwortlichkeit für die Obhut und Sicherung
der Urkunden trifft die Amtsvorstände wie auch die
»on ihnen mit deren Durchführung beauftragten Be—
imten und Angestellten.
Jeder Beamte oder Angestellte, welcher mit der Ob—