Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
ßebr. Hofer eG.. Saarbrücken -Völklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Nr. 7. Donnerstag,

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.

Bezugspreis für das Vierteljahr 60,— Mk.
Anzeigengebühren:
die bmal gespaltene Millimeter⸗Zeile oder deren Raum 500. - M.

17. Mai 1923. 49. Jahrg.

— — ——

Rnhalt:

Verordnung betreffend die Erhebung einer Straßenbe—
ützunssgebühr von Kraftfahrzeugen (S. 7 — 30). — Zei⸗
ungsverbot (S. 30). — Mietpreisteuerungszahl Monat April

—

Bekanntmachung der Regierung⸗s-⸗·
kommission des Saargebietes.
58) Verordnung
betrefssend die Erhebung einer Straßenbenützungsgebühr
von Kraftsahrzeugen.
Auf Grund der 88 19 und 26 der Anlage zum Ab—
chnitt 1“ (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver—
ailles, in Ausführung des 82 Abs. 5 der Verord—
iung Nr. 294 vom 20. Mai 1922, sowie in Anbe—
racht der stetig wachsenden, außerordentlichen Lasten,
welche die Unterhaltung und der den gesteigerten Ver—
kehrsanforderungen entsprechende Ausbau der öffent⸗
ichen Straßen den Wegeunterhaltungspflichtigen ver—
ursacht, verordnet die Regierungskommission gemäß
hrenr Beschlusse vom 21. März 1923 was folgt:
81.
Die Verordnung Nr. 630 vom 15. Juni 1921 betr.
die Erhebung einer Straßenbenützungsgebühr von
raftfahrzeugen, wird hiermit aufgehoben und durch
folgende Verordnung ersetzt:
Abschnitt J.
Allgenreine Vestimmmuugen.
82.
Zur Neuherstellung oder Neuherrichtung verkehrs—
vichtiger Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen wird
zine Straßenbenützungsgebühr nach Maßgabe der nach—
tehenden Bestimmungen erhoben.
83.
Inwieweit die vorhandenen Staats-, Kreis⸗ und
Bemeindestraßen als verkehrswichtig anzusehen sind,
ttellt der Regierungskommissar für Oeffentliche Ar—
beiten unter Zugrundelegung der Verordnung Nr. 294
oom 20. Mai 1922 fest.

84.
Gebührenpflichtig nach dieser Verordnung ist jeder,
dem von der zuständigen Behörde des Saargebietes
ein Kraftfahrzeug zum dauernden Verkehr auf öfsent—
lichen Wegen zugelassen oder die Erlaubnis zum Be—
crieb eines solchen unter Führung eines polizeilichen
ßtennzeichens erteilt ist.

8 5.
Die vollen Jahresgebühren sind zu entrichten:
für jedes Kraftfahrzeug oder Kraftrad, welches zu
Beginn des Gebührenjahres polizeilich zum
dauernden Verkehr auf öffentlichen Wegen zuge—
lassen ist;
üür das Mitführen von Anhängefahrzeugen oder
Beiwagen beim Betrieb polizeilich zugelassener
raftfahrzeuge oder Krafträder, sofern zu Beginn

S. 30). — Errichtung einer Schneider-Zwangsinnung zu
Sulzbach-Saar (S. 30). — Schonzeit für Rehööcke
S. 30).

des Gebührenjahres die behördliche Erlaubnis
zum Mitführen derselben bereits erteilt ist;
für jedes Probefahrtskennzeichen, welches zu Be—
ginn des Gebührenjahres von der Polizeibehörde
mit zeitlich unbeschränktem Benützungsrecht inner—⸗
halb des Gebührenjahres erteilt ist.
86.
Wird die polizeiliche Zulassung bezw. Erlaubnis
uum dauernden Betrieb der in 8S 5 Abs. l und 2 an—
zjeführten Fahrzeuge im Laufe eines Gebührenjahres
rteilt, so ist die Straßenbenützungsgebühr für den
zeitraun von der Zulassung bezw. Erteilung der Er—
aubnis zum Betrieb des Fahrzeugs bis zum Ende
»es laufenden Gebührenjahres zu entrichten; ange—
angene Kalendermonate werden hierbei als volle
Nonate berechnet.

87.
Die Gebühr ist grundsätzlich für den ganzen Zeit—
raum, nach welchem sie gemäß 88 5 oder 6 zu ent—⸗
richten ist, im voraus einzuzahlen. Das gleiche gilt
n allen übrigen Fällen, wenn die Gebühr für eine
rlaubte Benutzungsdauer oder für einen Mindestzeit⸗
aum festgesetzt ist.
Ueber die nach 88 5 und b zu entrichtenden Straßen—
zenützungsgebühren wird ein schriftlicher Gebühren—
zescheid erteilt. Die Gebühr ist innerhalb der mitge—
eilten Frist, welche mindestens 14 Tage beträgt, ein—
uzahlen.

88.
Als Bescheinigung der erfolgten Zahlung bezw. Ver—
inlagung zur Straßenbenützungsgebühr wird eine
vebührenkarte erteilt, welche auf den Zeitraum aus—
gestellt ist, nach dem sich die Straßenbenützungsgebühr
ür das Fahrzeug errechnet.
Der Führer des Kraftsahrzeugs hat die Gebühren—
'arte unterwegs stets bei sich zu führen und den mit
»er Kontrolle beauftragten Personen auf Verlangen
»ffen vorzuzeigen.

89.
Soweit in Fällen des 8 6 die polizeiliche Znlassung
ezw. Erlaubnis zum Betrieb von Fahrzeugen erteilt
vird, darf die Abstempelung der Kennzeichen oder die
krteilung der Erlaubnis nur gegen Vorlegung der
ßebührenkarte für das laufende Gebührenjahr er—
olgen.

810.
Im Falle der Veräußerung oder Vererbung eines
draftfahrzeugs während der Gültigkeitsdauer einer
Bebührenkarte geht das Recht zur Benutzung der Karte
his zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ohne weiteres
ruf den Erwerber über. Eine Erstattung von Ge—
            
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