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die Genehmigung des Gemeindevorstandes erwirken.
Hierzu haben sie einen nach Maßgabe der ministe—
riellen Vorschriften für die Aufstellung von Bau—
fluchtlinien und Bebanungsplänen vom 28. Mai 1876
und der Leitsätze des Regierungspräsidenten zu
Trier vom 3. April 1905 sowie aller dieserhalb nach
Erlaß des Ortsstatuts noch ergehenden verwaltungs—
behördlichen Vorschriften aufgestellten und durch die
Unterschrift eines vereidigten Landmessers beglaubig—
ten Lage- und Höhenplan der neuen Straßen, aus
velchem insbesondere auch ihre Entwässerung und der
Anschluß an andere Straßen und öffentliche Anlagen
ersichtlich ist, in zweisacher Aussertigung einzureichen.
Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke müssen
mit Namen ersichtlich gemacht sein.
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Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wean die
Unternehmer sich verpflichten, die für die Anlage des
Straßendammes einschließlich der Rinnen und Bür—
gersteige erforderlichen Grundfläche unentgeltlich und
frei von allen Lasten an die Gemeinde übereignen.
Nach erteilter Genehmignug ist die Anlage innerhalb
Jahresfrist durch die Unternehmer fertig zu stellen
nach dem genehmigten Plan und Kostenanschlag unter
Aufsicht der Wegepolizeibehörde und nach Maßgabe der
»aupolizeilichen Bestimmungen. Im Säumigkeitsfalle
st die Gemeinde befugt, die Ausführung auf Kosten
der Verpflichteten vornehmen und die Kosten im Ver—
valtungszwangsverfahren einziehen zu lassen. Nach
ꝛrfolgter Fertigstellung der Straße erfolgt die Ab—
tahme derselben durch die Gemeindevertretung und
die Baupolizeibehörde unter Hinzuziehung des Ge—
meinde-Baunbeamten.
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Die Unterhaltung der nach 88 8 und Mfertiggestellten
und an die Geneinde übereigneten Straßen erfolgt
während eines Zeitraumes von 2 Jahren, vom Tag
der Abnahme ab gerechnet, durch die Unternehmer.
Die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten sind nach An—
weisung der Gemeindebehörde zu bewirken.
811.
Nach Ablauf der zweijährigen Frist erfolgt die
ebernahme der dauernden Unterhaltung durch die
Bemeinde.
812.
Ausnahmen von den Bestimmungen des Statuts
können mit Rücksicht auf besondere Umstände durch
die Gemeindevertretung im Einverständnis mit dem
Bemeindevorstand zugelassen werden.
813.
Das Statut tritt sofort nach erfolgter Genehmi—
zung in Kraft.
deusweiler, den 28. Dezember 1922.
Der Bürgermeister: Mayer.
Tgb. 406. Genehmigt.
Saarbrücken, den 21. März 1923.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebiets.
Dr. Schlodtmann.
Beschl. L. Nr. 85/23.
b6) Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 144
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
dom 30. Juli 1883 wird mit Genehmigung des Herrn
Präsidenten der Regierungskommission hinsichtlich der
höhe des Strafmaßes im 8 3 für den Umfang der
Gemeinde Dilsburg folgende Polizeiverordnung er—
lassen:
öffentlichen Verkehr und den Anban fertiggestellt zu
erachten, wenn
1. die Straße mindestens an einem Endpunkt an
eine für den öffentlichen Verkehr und den Anban
bereits fertiggestellte Straße angeschlossen ist;
die zur Straße gehörigen oder nach Maßgabe der
Straßenfluchtlinien in die Straße fallenden Grund—
stücksflächen freigelegt und der Gemeinde üher—
eignet sind;
die Straße der vorgeschriebenen Höhenanlage und
den Fluchtlinien gemäß ausgebaut und der Fahr—⸗
danim mittelst Pflasterung befestigt oder mit einer
mindestens 20 Zentimeter hohen Packlage aus
hrauchbarem, festem Steinmaterial und einer min—
destens 10 Zentimeter hohen festgewalzten Deck—
lage aus Hartsteinkleinschlag von 356 Zentimeter
Korngröße versehen ist;
die Entwässerungsanlagen mit gepflasterten oder
steinernen Abflußrinnen oder unterirdischer Ent—
wässerung versehen, und die ortsübliche Beleuch—
tung hergestellt sind;
an beiden Seiten der Straße erhöhte Bürgersteige
angebracht sind, die mit Hartsteinpflaster, Zement—
beton oder anderem von der Gemeindevertretung
und der Baupolizeibehörde für jede Straße be—
sonders zu bestimmendem Material zu befestigen
sind.
82.
Vorstehende Vorschriften sind auch für den Ausbau
zereits vorhandener öffentlicher Feld- und anderer
Wege und Umwandlung derselben in Ortsstraßen maß—
gebend.
83.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diejer
Polizeiverordnung werden unbeschadet der Befugnis
der Polizeiverwaltung, von den Zwangsmitteln des
132 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli
1883 Gebrauch zu machen, mit Geldstrafen bis zu 30
Franken, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
daft bestraft. Diese Strafe trifft sowohl den Bauherru
ils auch die von ihm mit der Baugausführung Beauf—
tragten.
84.
Die Polizeiverordnung tritt am dritten Tag nach
Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welcheim das
die Verkündigung enthaltende Kreisblatt ausgegeben
vorden ist.
Heusweiler, den 28. Dezember 1922.
Die Polizeiverwaltnitg
Der Bürgermeister:
Manher.
57) Bekannutmachung
Die Straße von Riegelsberg über Neuhaus bis zum
Fischbachtak wird wegen des schlechten Bauzustandes
dis auf weiteres für den Lastautoverkehr gesperrt
Riegelsberg, den 14. April 1923.
Die Wegepolizeibehörde.
Der Bürgermeister:
Langer.
Saarbrücken. den 8. Mai 1923.
Der Landrat:
Der. Vogeler.
31.
Cine Straße oder ein Straßenteil ist im Sinne des
1 des Ortsstatuts vom heutigen Tage als für den