Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

13) Bekanntmachung.
11. Nachtrag zum Kreisstatut sür das Gewerbegericht
für den Landkreis Saarbrücken.
Infolge der Verordnung der Regierungskommission
pom 14. 2. 1923, Amtsblatt Seite 45, betr. Zuständig—
keitsgrenze der Gewerbegerichte erfährt das Kreis—
statut vom 6. 3. 1922 und der dazu ergangene Nach—
trag vom 1. Juli 1922 in Verbindung mit 8 50 des
Statuts folgende Aenderung:
s8 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Desgleichen gelten als Arbeiter Betriebsbeamte,
Werkmeister und mit höheren Dienstleistungen beschäf—
tigte Angestellte, soweit sie bei Ausübung ihrer ge—
verblichen Tätigkeit nicht als Aufsichtspersonen über
die in Absatz 1 genannten anzusehen sind, und soweit
ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt, wenn
die Auszahlung in Franken erfolgt, 8000 Franken
iind wenn die Auszahlung in Mark erfolgt, der Jahres—
arbeitsverdienst, geteilt durch den durchschnittlichen
Kurs des Franken im letzten Monat, die Zaäahl 8000
nicht übersteigt.“
In 8 141, Abs. 2 ist in der vorletzten Zeile hinter
„gleich“ fortzufahren: „soweit ihr Jahresarbeitsver—
dktenst an Lohn oder Gehalt, wenn die Auszahlung in
Franken erfolgt, 8000 Franken, und wenn die Aus—
zahlung in Mark erfolgt, der Jahresarbeitsverdienst,
geteilt durch den durchschnittlichen Kurs des Franken
im setzten Monat, die Zahl 8000 übersteigt.
Saarbrücken, den 12. März 1923.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Vogeler, Landrat.
Bescheid.
Der auf Grund der Verordnung der Regierungskom—
mission vonn 14. Februar 1923 (Anitsblatt Seite 45)
betr. Zuständigkeitsgrenze der Gewerbegerichte in Ver—
bindung mit 8 50 des Statuts für das Gewerbegericht
Saarbrücken-LSand und dem dazu ergangenen Nachtrag
vom 1. Juni 1922 erfolgte Nachtrag II wird in seiner
Fassung vom 12. März 1923 hiermit genehmigt.
Saarbrücken, den 22. März 1923.
Regierungskommission des Saargebietes,
Abteilung Arbeitsamt:
gez. Fuhrmann, Oberregierungsrat.
Bekanntmachung der Regierungs⸗
kommifsion des SGaargebietes.
Verordunng
Auf Grund des Artikels 19 der Anlage 4 (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles und auf Grund
des Beschlusses der Regierungskommission wird die
Verordnung betr. Brotversorgung Nr. 74 vom 3. 2. 22,
Amtsblatt der Regierungskommission des Saargebiets,
3, mit Wirkung vom 15. 4. 23, wie folgt ge—
ändert:

44)

81.
Der Brotpreis für ein Vierpfund-Brot, das auf Brot—
marken abgegeben wird, beträgt ab 15. 4. 23 Mk. 1650.-.
zuzüglich Bäckerspanne (Bruttoverdienst des Bäckers)
40 Centimes; der Mehlpreis für das Brotmehl, das
an Stelle von Brot auf Brotmarken verabfolgt wird,
beträgt Mk. 650.— pro Pfund.
Saarbrücken, den 10. April 1923.
Im Namen der Regierungskommission
des Saargebietes:
der Präsident: gez. Rault, Staatsrat

Bekanntmachungen anderer Behörden
5) Belauutmachung.
Die Geschäftsinhaberin Mathilde Weber zu Püttingen,
 Derlerstraße 26, beabsichtigt auf ihrem daselbst
»elegenen Grundstücke Flur 1 Parzelle 1106/ 186 ein
Schlachthaus zu errichten.
In Gemäßheit des 8 17 der Gewerbeordnung und
»er Ausführungsanweisung vom 1. Mai 1904 wird
dieses Unternehmen mit der Aufforderung zur all—
gemeinen Kenntnis gebracht, daß etwaige Einwen—
zungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln be—
uhen, binnen 14 Tagen bei mir schriftlich in zwei
fxemplaren oder zu Protokoll anzubringen sind
Zpäter eingehende Einwendungen können keine Berück—
ichtigung mehr finden.
Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne liegen inner—
jalb der Einspruchsfrist während der Dienststunden
im Rathaus, Zimmer Nr. 7, zur Einsicht offen.
Die Einspruchsfrist nimmt ihren Anfang mit dem
Tage, an dem die Nummer des Kreisblattes erscheint,
in dem diese Bekanntmachung veröffentlicht wird.
Termin zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig
rhobenen Einsprüche wird auf Montag, den 7. Mai
923, vormittags 10 Uhr, im Rathause, Zimmer Nr. 7,
inberaumt. Im Falle des Ausbleibens des Unter—
iehmers oder der Widersprechenden wird gleichwohl
nit der Erörterung der Einwendungen vorgegangen
verden.
Pütthingen, den 7. April 1923.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Georg.

6) Bekanntmachung
Zzetrisst Wahl der Beisitzer zum Gewerbegericht für den
dandkreis Saarbrücken, Spruchkamumerbezirk Vrebach.
Nachdem durch Beschluß des Verwaltungsausschusses
es Saargebietes vom 13. Februar 1923 Nr. 54,23
zie am 14. und 15. Oktober 1922 getätigte Wahl der
zeisitzer zum Gewerbegericht für den Laundkreis Saar—
rücken, Spruchkammerbezirk Brebach, für ungültig er—
lärt worden ist, wird hiermit Termin zur Nenwahl
iuf Samstag, dei 2. und Sountag, den 3. Juni 1923,
inheraumt.
Der Neuwahl werden die für die Wahl im Oktober
». Irs. aufgestellten, nach dem derzeitigen Stand er—
zänzten Wählerlisten zu Grunde gelegt. Die Arbeit—
gseber des Spruchkammerbezirks, die wenigstens einen,
ind, falls es sich um Heimarbeiter oder Hausgewerbe—
reibende handelt, wenigstens zwei Arbeiter regelmäßig
»as ganze Jahr hindurch oder zu gewissen Zeitpunkten
»es Jahres beschäftigen, werden hiermit gemäß 8 26
»es Kreisstatuts vom 6. 3. 22 aufgefordert, etwaige
Veränderungen ihres Arbeitnehmerpersonals bis zum
32. April 1923 dem Bürgermeisteraint Brebach au⸗
zumelden.
Die Wählerlisten für die Wahl der Beisitzer aus
dem Kreise der Arbeitnehmer liegen vom 22. April
»is 6. Mai 1923 auf dem Bürgermeisteramte in Bre—
zach, Zimmer 4, und für den Bürgermeistereibezirk
dleinblittersdorf auf dem dortigen Bürgermeisteramt
zu jedermanus Einsicht offen. Die Einsichtnahme in
die Wählerlisten kann nur während der Dienststunden
zrfolgen.
Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollstän—
zigkeit der Listen müssen spätestens binnen 3 Tagen
iach beendeter Auslegung, also spätestens bis zum
J. Mai bei dem Unterzeichneten angebracht und durch
Vorlage entsprechender Bescheinigungen begründet
verden. Einmal eingetragene Personen dürfen nir
            
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