Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Kleinhandel erteilt, so ist der Unterschied zwischen den
pollen Sätzen des 82 und den 40000 Mk. des 81
Abs. 2 als Steuer zu entrichten.

Die Steuer wird nur zur Hälfte erhoben, wenn
die Erlaubnis zum Betriebe einer bestehenden Wirt—
schaft (eines bestehenden Kleinhandels) von dem bis—
herigen Inhaber durch Erbgang oder Erbauseinander—
setzung auf seinen Ehegatten oder eines seiner Kinder
ibergeht.

87.
Der Kreisausschuß kann Steuerermäßigung oder
Steuerfreiheit gewähren:
. wenn die Erlaubnis zum Betriebe der Gast- oder
Schankwirtschaft auf den Ausschank alkoholfreier
GBetränke beschräukt wird;
wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Wirt—
schaftsbetrieb für Rechnung einer Gemeinde oder
eines anderen Kommunaloerbandes, einer gemein—
nützigen Vereinigung oder für einen wohltätigen
oder gemeinnützigen Zweck erfolgen wird;
wenn bei einem mit einer juristischen Person,
einem industriellen Unternehmer oder dergl. im
Zusammenhang stehenden Wirtschaftsbetrieb (Ver—
einswirtschaft, Werks-, Hüttenkantine und dergl)
lediglich ein Wechsel des persönlichen Inhabers
der Schankerlaubnis eintritt.
Wird dem Inhaber einer Wirtschaft, welcher gemäß
Absatz 1 Ziffer 1 von der Steuer befreit geblieben ist,
die Erlaubnis zum Ausschank von geistigen Geträn—
ken erteilt, so ist diese Erlaubnis gemäß 8 2 voll zu
berstenern. War die Steuer gemäß Abs. 1 Ziffer 1
exmäßigt worden, so ist bei Erlaubnis zum Ausschank
von geistigen Getränken der Unterschied zwischen der
Steuer des 82 und der schon entrichteten Steuer zu
bezahlen.

88.
Die Veranlagung der Steuer erfolgt durch den Kreis—
ausschuß, dem hierbei die in 8 16 Absatz 2 des Kreis—
und Provinzial-Abgabengesetzes vom 23. April 1906,
in Verbindung mit 863 des Kommunal-Abgabenge—
setzes vom 14. Juli 1893, geregelten Befugnisse zu—
stehen. Ueber die Veranlagung ist dem Steuerpflich⸗
tigen ein schriftlicher Bescheid zuzufsertigen.
Die Steuer ist innerhalb vier Wochen nach Auffor—⸗
derung zur Zahlunug an die Kreiskommunalkasse zu
entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur FZah—
lung erfolgt die Einziehung der Steuer im Verwal⸗
eungszwangsverfahren.

89.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen
einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ver—
anlagungsbescheides bei dem Kreisausschusse schriftlich
anzubringen. Ueber den Einspruch beschließt der
streisausschuß; gegen dessen Beschluß steht dem Steuer—
pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach er—⸗
folgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren an den Be—
zirksausschuß (Verwaltungsausschuß) offen.
810.
Zumiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Stenerordnung werden mit Geldstrafsen bis zu 1501
Mark bestraft. Die Strafen werden durch den Kreis—
ausschuß festgesett und im Verwaltungszwangsver—
ahren beigetrieben.

9

11.
Diese Ordnung tritt d dem Tage ihrer Verkün—
digung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die
Steuerordnung vom 17. 6. 22 außer Kraft.
Zaarbrücken, den 24. November 1922.
Dder Kreisausschusi.

Genehmigt durch Beschluß des Verwaltungsaus—
ichusses für das Saargebiet vom 10. 1. 23 unter Z30⸗
timmung der Regierungskommission des Saargebietes.
Abt. des Innern und Abt. der Finanzen mit der Maß—
gabe, daß in 8 10 anstatt „bis zu 150 Mk.“ „bis zu
30 Mk.“ zu setzen ist.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte der Witwe Peter Lord in Röckers—
)anusen ist nach amtstierärztlicher Feststellung die
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Heber das
vehöft wurde die Sperre verhängt. Die Provinzial—
traße in Rockershausen wird zum Sperrbezirk erklärt.
Ein Beobachtungsgebiet wird nicht gebildet.
Säutliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des
stindviehs aqus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken
m Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen
Fällen darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit
iusdrücklicher Genehmigung der Orktspolizeibehörde
tach Einholung eines kreistierärztlichen Gutachtens
‚erlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
ezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli—
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember 1920, J. 7132,
streisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 19. Dezember 1922.
Der Landrat:
Dr. VBogeler.

I Bicehfeuchenpoltzeiliche Anordungg.
In dem Gehöfte des Bergmanns Johaun Krämer
in Ueberhofen ist nach amtstierärztlicher Feststellung
die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber das
vehöft wurde die Sperre verhängt.
Die mit dem Seuchengehöft in Nachbarschaft
tehende abgeschlossene Gruppe von Gehöften wird
zum Sperrbezirk, der übrige Teil der Ortschaft Ueber—
zofen zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
»er Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des
Rindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhr—
zwecken im Orte und Gemeindebanne gestattet, in au—
deren Fällen darf das Klauenvieh die Gehöfte nur
nit ausdrücklicher Genehmigung der Ortspolizei—
dehörde nach Einholung eines kreistierärztlichen Gut—
ichtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
hezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchen—
polizeilichen Anordnung vom 10. Dezember 19820.
lJ. 7152, Kreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 26. Dezember 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler

Bekanntmachung
Auf die im Amtsblatt der Regierungskommission
RNr. 25 vom 30. 11. 22 abgedruckten Bekanntmachungen
der Oberpreisprüfungskommission:
Nr. 615: Bekanntmachung betreffend Festsetzung der
Zuschläge für Herstellung von Wecken,
Weißbrot und Gemischtbrot.
wird aufmerksam gemacht.
Ferner wird auf die Verfügung der Regierungs—
tommission Nr. 609, betr. den Verkauf von Gegen—
ständen des notwendigen Lebensbedarfes hingewiesen.
Saarbrücken, den 2. Janunar 1923.
Der Landrat:
Dr. Voqgeler
            
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