Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

V Bekanntmachung.
Auf die im Amtsblatt der Regierungskommission
bvom 25. 1. 23 Nr. 3 abgedruckten Bekanntmachungen
der Oberpreisprüfungskommission
Nr. 983 Bekanntmachung betreffend Festsetzung der
Zuschläge für die Herstellung von Wecken,
Weißbrot und Gemischtbrot;
Bekanntmachung betreffend Ergänzung der
Bekanntmachung über die Zuschläge für den
Kartoffelhandel vom 28. 9. 22 (Amtsblatt
Nr. 198)
wird aufmerksam gemacht.
Saarbrücken, den 6. Februar 19283.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

Nr. 94

25) Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem Ge—
höfte des Sandformers Peter Diener in Bischmisheim
erloschen ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche An⸗
ordnung vom 19. Dezember v. Irs. 1 117441 auf—
gehoben.
Saarbrücken, den 7. Februar 1923.
Der Landrat:
Dr. Vogeber.

26 Bekanntmachung
Den nachstehend verzeichneten Forstbeamten wird die
aushilfsweise Mitwirkung bei der Ausübung der Jagd⸗
polizei nach Maßgabe des Ministerialerlasses vom 24.
Februar 1900 ILa 480 übertragen.
Die Berechtigung zur Vornahme jagdpolizeilicher
Amtshandlungen beschränkt sich auf die den einzelnen
Beamten in der nachfolgenden Aufstellung zugewiesenen
Jagdbezirke.
J. Gemeindeförster Schäfer, Auersmacher, für den
Jagdbezirk Kleinblittersdorf, Auersmacher, Rilchingen⸗
danweiler, Bübingen, Bliesransbach und Fechingen.
2. Gemeindeförster Krebs, Fechingen, für den Jagd—
bezirk Fechingen, Güdingen, Bischmisheim, Bübingen,
Bliesransbach, Brebach, Scheidt, Kleinblittersdorf.
3. Gemeindeförster Göbel, Völklingen, für den Jagd—
bezirk Völklingen, Püttlingen, Altenkessel.
1. Hilfsförster Lackes, Eiweiler, für den Jagdbezirk
Hilschbach, Wahlschied, Kutzhof, Kirschhof, Heusweiler,
Hellenhausen, Eiweiler, Numborn, Obersalbach, Nieder⸗
salbach.
Saarbrücken, den 9. Februar 19283..
Der Landrat:
Dr. Vogeler.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
27) ODrtsstatut
betressfend die Absnhzr der Hausabfälle in der
Gemeinde Dudweiler.
Auf Grund des 8 11 der Rheinischen Landgemeinde—
Ordnung vom 23. Juli 1845 wird gemäß Beschluß
des Gemeinderats vom 20. September 1922 für den
Umfang des Gemeindebezirks Dudweiler, ausschließrich
d Ortsteiles Camphausen, folgendes Ortsstatut er⸗
assen:

81.
Die Gemeinde übernimmt vom 1. Oktober 1922 ab
die regelmäßige Abfuhr der Hausabfälle. Unter Haus—
abfällen im Sinne dieses Ortsstatuts wird der Unrat
vom Reinigen der Wohnungen und sonstigen Räum—
lichkeiten und der dazugehörigen Oefen, Herde, Schorn⸗
steine, sowie die Asche und die nicht flüssigen Küchen—
abfälle aus den Wohnungen und den Gärtenabgängen
herstanden.

Die Abfuhr von gewerblichen Abfällen, Bauschutt,
Abgänge der Aborte, Stallnrist, Tierleichen und der⸗
gleichen ist ausgeschlossen.
82.
Jeder Hauseigentümer, Mieter, Nutznießer, Benutzer
usw. von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten im
Bezirk der Gemeinde ist verpflichtet, der Abfuhr der
dausabfälle beizutreten und rechtzeitig vor der durch
Polizeiverordnung näher zu bestimmenden Zeit die
in seiner Haushaltung angesammelten Hausabfälle in
haltbaren und dichten, aus Metall oder Holz mit
deckeln sowie mit Henkeln oder Handgriffen versehenen,
richt über 35 Liter großen Gefäße vor seiner Woh—
iung an der Straßenkante zur Abfuhr bereit zu halten,
ind zwar derart, daß sie den Fußgänger- und Wagen⸗
derkehr nicht behindern und von den Fuhrleuten leicht
gesehen werden können.
83.
Sofort nach Entleerung der Gefäße durch die Fuhr⸗
eute ist jeder Eigentümer verpflichtet, diese von der
Ztraße zu entfernen. Für jeden Unfall, welcher den
Fußgängern und Fuhrwerken durch die Gefäße zuge—
ügt wird, ist der Hauseigentümer, Mieter, Nutznießer,
Benutzer usw. haftbar. Längstens eine Stunde nach
erfolgter Abfuhr müssen in den einzelnen Straßenzügen
 alle Gefäße, gleichviel ob leer oder gefüllt, be—
eitigt sein.

84.
Sollen die Hausabfälle in der Landwirtschaft Ver—
vendung finden, so kann auf Autrag durch den Bürger—⸗
neister Befreiung vom Beitritt zur Abfuhr der Haus⸗
ibfälle gewährt werden. In diesem Falle sind die
Abfälle in wasserdichten, geruchsicher abgedeckten VBe—
zältern aufzubewahren und regelmäßig zu beseitigen.
85.
Die Abfuhr darf nur in einem dichtschließenden
Wagen, der jedes Herabfallen des Inhaltes verhin—
dert, erfolgen.

86.
Die Abfuhr geschieht mit Ausnahme der Sonutage
ind gesetzlichen Feiertage täglich und zwar in der
zeit vom 1. April bis 30. September von 7 Uhr
norgens bis 3 Uhr nachmittags und in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März von 8 Uhr morgens bis 4
dhr nachmittags in der Reihenfolge der Straßenzüge,
wie solche ortsüblich bekanntgegeben werden. Die Ab⸗
fuhr darf nur durch die Gemeinde erfolgen.
87.
Die von der Gemeinde Dudweiler abgefahrenen
hausabfälle werden mit dem Zeitpunkt der Abnahme
Figentum der Gemeinde Dudweiler.
88.
Die Müllabfuhr ist gebührenfrei.
89.
Die Ausführung dieses Ortsstatuts wird durch
Polizei-Verordnung geregelt.
810.
Gegenwärtiges Ortsstatut tritt am 1. Okltober 1922
n Kraft.
Dudweiler, den 20. September 1922.
Der Bürgermieister:
Jost.

Das vorstehende Ortsstatut wird mit dem Beuerken
ur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dasselbe vom
dreisausschuß Saarbrücken durch Beschluß vom 14.
stovember 1922 gemäß der Verfügung des Herrn
dandrats zu Saarbrücken vom 1. Februar 1923
Nr. J. 674 genehmigt worden ist.
Dudweiler, den 15. Februar 1923.
Der Bürgermeister:
JIpo st
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.