Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ort und Gemeindebanne gestattet; in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrück—
licher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
holung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli—
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember 1920, J. 7152,
Kreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 24. Dezember 1923.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

203) Bekanntmach ung
In Abänderung meiner Bekanntmachung vom 30.
August 1921 (Kreisblatt 1921. S. 86) bringe ich zur

öffentlichen Kenntnis, daß zum Beschauer bei der Vor—
nahme der Ergänzungsfleischbeschau in dem Beschan—
bezirke Dudweiler II anstelle des Schlachthofdirektors
Hauck in Sulzbach der Tierarzt Dr. Josten in Dudweiter
bestellt ist.
Als Stellvertreter wird für diesen Beschaubezirk an—
stelle des Tierarztes Pomy in Friedrichsthal der
Schlachthofdirektor Hauck in Sulzbach bestimmt.
Saarbrücken, den 22. Dezember 1923.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

Saarbrücken, den 29. Dezember 1923.
Der Landrat:
Dir. Vogeler.
            
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