32 5 * . — F—
⏑9 9 —38 49 3 —
— ——— — —8 — * — — — 8 — —— 8 — — 3
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
debr. Hofer A⸗G. Sgarbrücken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Nr. 21. Samstag,
oerbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Bezugsypreis für das Vierteltahr 1550 Fr.
Anzeigengebühren: die smal gespaltene Milltmeter-Zeile
oder deren Raum 15 Ets. amtliche 30 Ets
29. Oezember 19235. 49. Jahra.
Jhalt:
Bekanntmachung betr. die Neuwahlen zum Landesrat
und Ausführungsbestimmungen dazu (S. 109). — Er—
loschene Maul- und Klauenseuche (S. 109). — Ausbruch der
Bekanntre che vaen des Landratsamtes.
2600) Zetanntmachung
betreffend die Neuwahlen zum Landesrat.
Aufforderung zur Einreichung von Wahl—
vorschlägen.
Gemäß Art. 6 der Verordnung vom 19. Mai 1922
und Art. 1 der Verordnung vom 9. Dez. 1923, be—
treffend Einführung des Systems der freien Listen für
die Wahlen zum Landesrat an Stelle des Systems der
gebundenen Listen, fordere ich hiermit zur Einreichung
von Wahlvorschlägen für die Neuwahlen zum Landes—
rat auf.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 10. Jan.
1924, abends 6 Uhr, in den Geschäftsräumen des
unterzeichneten Wahllommissars — Regierungsgebäude
(Neues Landgericht), Zimmer Nr. 107 — einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind von mindestens 50 Wählern
zu unterzeichnen. Kein Wahlvorschlag darf mehr
Namen als die von 30 Bewerbern enthalten. Die
Zustimmung der vorgeschlagenen Bewerber ist dem
Wahlvorschlag anzuschließen. Kein Bewerber darf auf
mehreren Wahlvorschlägen vorgeschlagen werden.
Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
l. Die Angabe der Bewerber, Vor- und Zuname,
Stand oder Beruf, Wohnung und Wohnort.
Die Unterschriften der Unterzeichner und Angabe
ihres Standes oder Berufes, Wohnung und
Wohnort.
Als Anlagen sind den Wahborschlägen beizufügen:
Die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen
Bewerber;
eine Bescheinigung der Gemeindebehörden über die
Wählbarkeit der Bewerber und das Wahlrecht der
Unterzeichner des Wahlvorschlages sowie ihre Ein—
tragung in die Wählerliste.
Der Wahlvorschlag sobhl enthalten die Bezeichnung
eines Vertrauensmannes, der für die Verhandlungen
mit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschuß und
zur Zurücknahme des Wahlvorschlages bevollmächtigt ist
Gesondert eingereichte Wahlvorschläge können nicht
miteinander verbunden werden.
Der Wahlausschuß, dessen Zusammensetzung dem—
nächst von mir bekanntgegeben wird, entscheidet am
18. Januar 1924, nachmittags 4 Uhr, in öffentlicher
Sitzung in Saarbrücken, Regierungsgebäude, Zimmer
217, über die Zulassung der Waählvorschläge.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1923.
Der Wahlkommissar:
Dr. Maurer.
2
Maul- und Klauenseuche (S. 109). — ZSleischbeschauer be—
dem Beschaubezirk Tudweiler II (S. 1109.
Ausführungsbestimmuüngen für die Wahlen zum
—A
Nach Einsicht der Verordnung vom 24. März 1922,
betreffend die Errichtung eines Landesrates und
Studienausschusses, ferner der Verordnung vom 19
Mai 1922, betreffend die Wahlen zum Landesrat, so—
wie der Verordnung vom 9. Dezember 1923, betreffend
Einführung des Systems der freien Listen für die
Wahlen zum Landesrat, wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Als Personalausweis im Sinne des Artikel 25 der
Verordnung vom 19. Mai 1922 gilt die Wahlkarte
die allen Wahlberechtigten bis zum Tage der Auf—
legung der Wählerlisten durch das Bürgermeisteramt
zu übersenden ist. Die Stimmabgabe ist auf der
Wahlkarte kenntlich zu machen.
Artikel 2.
Im Wahlraume dürfen Stimmzettel weder aufgelegt
noch verteilt werden. Der Wahlvoorsteher hat die ihm
von den Parteien zur Verwendung übergebenen Stimm—
zettel am Eingange zum Wahlraume oder vor diesem
so aufzulegen, daß sie von den zur Stimmabgabe er
scheinenden Wählern entnommen werden können.
Artikel 3.
Die Frist des Artikel 33 der Verordnung vom 19
Mai 1922 für die Ermittelung des Wahlergebnisses
durch den Wahlausschuß wird auf den 14. Tag mack
dem Wahltage erstreckt.
Saarbrücken, den 19. Dezember 19283.
Der Präsident der Regierungskommission
gez. V. Raullt, Staatsrat.
206) Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Lud
weiler erloschen ist, wird meine viehseuchenpolizei—
liche Anordnung vom 19. November ds. Is, J. 7873
aufgehoben.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1923.
Der Landrat:
Dr. Vogeler
202) Bekanntmachung.
In dem Kuhstall der Grube Maybach ist nach
amtstierärztlicher Feststellung die Maul- und Klauen—
seuche ausgebrochen. Ueber das zu der Grube ge—
hörige bewohnte Gelände wurde die Sperre verhängt
Ein Beobachtungsgelände wird nicht gebildet.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftssperre; dort ist die Verwendung des Rind—
viehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im