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Termintalender für den Monat dezemper 1923.
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55
212
85
25
27120.
28 20.
29 22.
Beamte. —
welche
zu berichten haben
Die Erledigung
anordnende
Vertögrengo
Gegenstand
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Büurgermeister.
Sämtliche Herren
Büuͤrgermeister.
Arbeitsnachweisstatistik.
Kleinhandel mit Spirituosen.
8. Okt. 1923, J 6953.
9. November 19021,
K. A. 7414 uno
11. Okt. 1923,. 1 7031.
23. Nov. 1922, 111199.
5. Sept. 1923, 1 6218.
5. Juli 1021, J1 3885.
9. November 1010,
Nr. 10267.
Nachweisung der neugewählten noch nicht auf die
MRegierungskommission vereidigten Kommunal—
beamten.
Ueberwachung der Bierdruckvorrichtungen.
—DDDDDD
Erntestatistik über die Weinkreszenz.
30 24.
Desal.
3110 25.
32 25.
Desgi.
Die Herren Bürger—
meister zu Brebach und
Kleinblittersdorf.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
desqleichen.
833125.
9. März 1908, Nr. 2795.
17. Mat 1909, Nr. 5583.
2. September 1921,
1 5142
27. Junt 1907,
Nr. 7161.
24. April 1922, 1 2986.
Veränderungen der Feuerwehren und Löschgerät—
schaften. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Einreichung einer Nachweisung der bestraften Kraft—
wagenführer.
Einreichung einer Nachweisung über die verab—
reichten Fouragerationen im verflossenen Vier—
teliahr. (In diesem Jahre nicht erforderlich.)
Tätigkeit der örtlichen Preisprüfungsstelle.
834
35
28.
30.
Herr Landiägermeister
Liemandt und sämtliche
berittenen Landiäger.
Die Herren Bürger—
meister zu Dudweiler,
Sulzbach, Völklingen,
Püttlingen und Frie—
drichsthal.
Belanntmachung der Regierungs⸗
isi) kommission des Gaargebietes.
Erlaß betreffend die Wahlen zum Landesrat.
Nach Einsicht der Verordnung betreffend die Neu—
wahlen zum Landesrat vom 24. März 1922 wird
folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Neuwahlen zum Landesrat finden am 27.
Januar 1924 statt.
Artikel 2.
Für die Aufstellung der Wählerlisten bleiben die
Vorschriften des Erlasses vom 21. August 1922 maß—
gebend, soweit sie nicht durch nachstehende Vor—
schriften abgeändert werden.
Artikel 3.
Die Wählerlisten für die Neuwahlen zum Landesrat
sind bis zum 22. Dezember 1923 anzulegen.
Artikel 4.
In die Wählerlisten sind von Amts wegen einzu—
tragen mit Ausnahme der in Artikel 4 des Erlasses
vom 21. April 1922 bezeichneten Personen:
1. Alle Personen ohne Unterschied des Geschlechtes
die nach den Wählerlisten der Volkszählung von
1922 die Eigenschaft eines Saareinwohners be—
sitzen und vor dem 27. Januar 1904 geboren
sind.
Personen, die die Eintragung vor dem 5. ZJanuar
1924 beantragen und ihre Wahlberechtigung nach—
weisen.
Artikel 5.
Spätestens bis zum 22. Dezember 1923 sind die
Wählerlisten auf dem Gemeindehaus bis einschließlich
5. Januar 1924 aufzulegen.
Artikel 6.
Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens
bis zum 5. Januar 1924 beim Bürgermeister zu
erheben.
Artikel 8.
Am 24. Januar 1924 hat der Gemeindevorstand die
beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der Wählerliste
abzuschließen und zu unterschreiben.
Artikel 9.
Der Wahlkommissar hat spätestens am 31. Dezember
1923 zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch eine
Bekanntmachung in den zur amtlichen Veröffentlichung
dienenden Blättern aufzusfordern.
Artikel 10.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 10.
Januar 1924 beim Wahlkommissar einzureichen. Die
Mängel derselben können nur bis zum 17. Januar
1924 einschließlich beseitigt werden.
Artikel 11.
Der Wahlausschuß entscheidet am 18. Januar 1924
in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahl—
vorschläge.
Artikel 12.
Der Erlaß vom 26. September 1923 wird auf—
gehoben.
Saarbrücken, den 15. November 1923.
Der Präsident der Regierungskommisston:
gez. V. Rcult, Staatsrat.
185) Bekanntmachung.
Am 1. Dezember 1923 findet innerhalb des Saar—
gebietes eine allgemeine Viehzählung statt. Es werden
gezählt Pferde (ohne Miilitärpferde), Rindvieh,
Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen, Federvieh und
Bienenvölker.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nicht orts—
anwesend ist, ist nur bei der Haushaltung zu zählen,
zu der es gehört. Am 1. Dezember verkauftes Vieh
ist nur beim Verkäufer zu zählen. Das bei Metzgern
und Händlern stehende oder am Zähltage eintreffende
und in der Nacht zum 1. Dezember 1923 beförderte,
zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh ist bei
den Schlächtern usw. zu zählen, sofern die Tiere nicht
erst am Zähltage gekauft sind. Militärpferde
werden nicht gezählt. Viehherden und einzelnes
Vieh sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie
sich auf der Weide befinden, handelt es sich um Tiere,
Artikel 7.
Die zur Entscheidung über die Einsprüche einge—
setzten Kommissionen haben über dieselben bis spä⸗
testens zum 10. Januar 1924 zu entscheiden.