Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—— — 9— ** * * F —15*
B5 —77 12938876 — —* A
— —A————————
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
gerausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
Sebr. Hofer AeG. Saarbrücken—Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Bezugspreis für das Vierteljahr 6,— Mt.
Anzeigengebühren:
die bmal gespaltene Millimeter-Zeile oder deren Raum6. — M.

Nr. 23.

Samstag,

30. Dezember 1922. 48. Jahrg.

Inkalt:
Brotpreéis (S. 95). — Landwirte! Pferdebesitzer (S. 95). —
Luckermarken (S. 95). — Viehseuchenpolizeiliche Anordnungen
S. 95). — Terminkalender Januar 1923 (S. 96). — Spruch—

bammerbezick Sulzbach (S. 97). — Forst- und Jaagdschutz
auf den Gemarkungen Friedrichssthal, Altenwald und Sulz—
bach (S. 97). — Kreistag (S. 97).

Bekanntmachung der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
207) Verordnung
Auf Grund des Artikels 19 der Anlage IV (Teil 39)
des Friedensvertrages von Versailles und auf Grund
des Beschlusses der Regierungskommission wird die
Verordnung betr. Brotversorgung Nr. 74 vom 3. Febr.
1922, Amtsblatt der Regierungskommission des Saar—
gebiets, Stück 3, mit Wirkung vom 17. 12. 22 wie
folgt geändert:
81.
Der Brotpreis für ein Vierpfundbrot, das auf
Brotmarken abgegeben wird, beträgt vom 17. 12. 22
ab Mk. 730.5, der Mehlpreis für das Brotmehl, das
ain Stelle von Brot auf Brotmarken verabfolat wird.
zeträgt Mk. 228.— pro Pfund.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1922.
Im Namen der Regierungskommission
des Saargebiets:
Der Präsident: gez. Rault, Staatsrat.
Bekanntmachung,
Landwirte! Pferdebesitzer!
Hütet Euch an den kommenden Feiertagen vor
leberfütterung der Pferde. Zieht ihnen im Gegen—
reil vom Hafer ab. Gebt den Pferden täglich Be—
vegung: auf keinen Fall laßt sie länger als einen
Tag ununterbrochen im Stakle stehen! Sonst müßt
Ihr darauf gefaßt sein, daß die Pferde von Krank—
heiten und namentlich von der gefährlichen Kreuzrhehe
Lendenschlag, Nierenschlag) befallen werden!
Regierungskommission des Saargebietes,
Abteilung Landwirtschaft.
gez. Dr. Hector.

Es gelangt nur Kristallzucker zur Ausgabe, da es
nicht möglich war, anderen Zucker zu erhalten.
Saarbrücken., den 10. Dezember 1922.
Der Landrat.

219 Viehsenchenpotrzeiliche Anordnung.
In dem Gemeinde-Milchviehstalle zu Friedrichsthal
st nach amtstierärztlicher Feststellung die Maul- und
zlanenseuche ausgebrochen. Ueber den Stall wurde
»ie Sperre verhängt. Die Grubenstraße in Friedrichs—
hal wird zum Sperrbezirk, der übrige Teil der Ort—
chaft zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
der Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des Rind⸗
diehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken im
Drt und Gemeindebanne gestattet, in anderen Fällen
darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit ausdrück⸗
licher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach Ein—
zolung eines kreistierärztlichen Gutachtens verlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr—
bezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli⸗
zeilichen Anordnung vom 10. Dezember 1920, Nr. J
7152, Kreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

210) Biehseuchonpolizeiliche Anordumig.
In dem Gehöfte des Rohrforiners Peter Diener in
Bischmisheim ist nach amtstierärztlicher Feststellung die
Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ueber das
Hehöft wurde die Sperre verhängt.
Von dem Orte Bischmisheim werden die Straßen
„Auf der Witz“ und die Blumenstraße zum Sperr⸗
zezirk, der ganze Ort Bischmisheim wird zum Be⸗
bachtungsgebiet erklärt.
Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen
»er Gehöftssperre; doch ist die Verwendung des
sindviehs aus unverseuchten Gehöften zu Fuhrzwecken
m Ort und Gemeindebanne gestattet, in anderen
Fällen darf das Klauenvieh die Gehöfte nur mit
rusdrücklicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde
nach Einholung eines kreistierärztlichen Gutachtens
zerlassen.
Für die verseuchten Gehöfte und für den Sperr⸗
ezirk finden die Vorschriften meiner viehseuchenpoli⸗
eilichen Anordnung vom 10. Dezember 1920, J. 7152,
Zreisblatt Seite 254, sinngemäß Anwendung.
Zaarbrücken, den 19. Dezember 1922.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
209) Bebauntmachung
Auf die Zuckermarke November-Dezember gelangen
3 Pfund Zucker pro Kopf zur Ausgabe. Die Karten
haben Gültigkeit bis 31. Dezember 1922. Nach diesem
Termin können Marken nicht mehr angenommen
werden. Die Geschäfte müssen die Marken bis spä—
estens 5. Jannar 1923 an die Zuckerstelle abliefern.
Der Preis beträgt:
Mk. 280.— für ein Pfund feiner Zucker.
Mif. 235 — F Wuürfelaucker.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.